Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Hinweise für das Anlegen, den Schutz und die Pflege von Anpflanzungen im baulichen Außenbereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 12. 8. 1994 -III B 5- 1.15.18¹)

 

Historisch:

Hinweise für das Anlegen, den Schutz und die Pflege von Anpflanzungen im baulichen Außenbereich RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 12. 8. 1994 -III B 5- 1.15.18¹)

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223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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Hinweise

für das Anlegen, den Schutz und die Pflege von Anpflanzungen im baulichen Außenbereich

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 12. 8. 1994 -III B 5- 1.15.18¹)

Regelungen für das Anlegen, den Schutz und die Pflege von Anpflanzungen - ausgenommen Anpflanzungen als Wald - sind in DIN-Vorschriften und Erlassen getroffen.' Insbesondere wird auf die DIN 18915; 18916 und 18919 und die Gemeinsamen Runderlasse des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 17. 8. 1987 (SMB1. NW. 791) und 13. 2. 1992 (SMB1. NW. 911) hingewiesen. Weitere wesentliche Hinweise finden'sich in der vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Land-

- Wirtschaft 1992 herausgegebenen Broschüre '„Schützt die Obstwiesen".

Bei der Kontrolle von Anpflanzungen sind wiederholt folgende Mängel festgestellt worden:

- Fehlende Entwicklungsmöglichkeiten bedingt durch zu enge Pflanzabstände,

- erhebliche Ausfälle und Schädigungen infolge unsachgemäßer Pflanztechnik oder unsachgemäßer bzw. fehlender Schutz- und Pflegemaßnahmen,

- Verwendung falscher oder mangelhafter Pflanzenqualitäten (z. B. Größensortierung, Gesundheits- und Reifezustand).

Um bei Anpflanzungen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, um ökologisch stabile Bestände aufzubauen und um das heimische Genpotential zu erhalten, wird ergänzend zu den oben genannten Vorschriften, Erlassen und Empfehlungen auf folgendes hingewiesen.

1 Anwendungsbereich

Die Hinweise gelten für alle Anpflanzungen im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, für die Landesmittel nach den Förderrichtlinien Na-. turschutz vom 29. 6. 1988 (SMB1. NW. 791), den Flurb-FördRichtl. vom 27. 6. 1983 (SMB1. NW. 7815) und den . Förderrichtlinien Ökologieprogramm Emscher-Lippe vom 6. 5.1991 (SMB1. NW. 791) aufgewendet werden.

2 Auswahl der Gehölze

2.1 Artenauswahl

Grundlage der Gehölzauswahl sind die bodenständigen Baum- und Straucharten. Für jeden Standort ist zu prüfen, welche Arten eingebracht werden können.

Hinweise hierzu gibt die Karte „Potentielle natürliche Vegetation" des Deutschen Planungsatlasses, Band I,. Lieferung für Nordrhein-Westfalen, Hannover 1972.

Die Mischungsanteile der Baum- und Straucharten in den einzelnen Anpflanzungen sollen so gewählt werden, daß sie die Entwicklung natürlicher Waldgesellschaften bzw. von Waldrandgesellschaften ermöglichen. Die Auswahl und das Mischungsverhältnis soll auch die Exposition der Anpflanzung berücksichtigen..

2.2 Pflanzmaterial •

Soweit verfügbar, sollen Bäume und Sträucher als herkunftgesichertes Vermehrungsgut des jeweiligen Wuchsgebietes verwendet werden. Diese Gehölze sind an die hiesigen Standortbedingungen besonders ange- " paßt und lassen damit in besonderem Maße ökologisch stabile Bestände erwarten.

Wuchsgebiete sind Großlandschaften, in denen die ökologischen Verhältnisse (insbesondere Geomorphologie, Boden, Klima, Lahdschaftsgeschichte) und damit die Selektionsfaktoren ähnlich sind. Die sieben Wuchsgebiete Nordrhein-Westfalens sind Nordeifel, Niederrheinische Bucht, Niederrheinisches Tiefland,Bergisches Land, Sauerland, Westfälische Bucht und

Weserbergland. Sie greifen teilweise auf andere Gebiete über. (Siehe hierzu die Forstliche Übersichtskarte Nordrhein-Westfalen, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung - Stand 1987.)

Zur Zeit sind die folgenden acht heimischen Baumarten zumindest als Jungware über Baumschulen zu beziehen, die herkunftgesichertes Material aus obigen Wuchsgebieten anbieten.

Acer pseudoplatanus - Bergahorn Alnus glutinbsa - Roterle Fagus sylvatica - Rotbuche Fraxinus excelsior - Esche

Pinus sylvestris - Kiefer (heimisch z. T. im westfälischen Tiefland und Weserbergland) Quercus petraeä - Traubeneiche Quercus robur - Stieleiche Tilia cordata - Winterlinde.

Es. wird angestrebt, für weitere Baum- und die Straucharten entsprechendes Pflanzgut bereitzustellen. Es empfiehlt sich, bei größerem Bedarf Pflanzen-anzuchtverträge abzuschließen, um herkunftgesichertes Vermehrungsgut zu erhalten.

Bei der Pflanzung von Obstbäumen sind hochstämmige lokal-typische Sorten zu verwenden. Auf die Fachinformationen der Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe wird hingewiesen.

3 Gehölzpflanzungen

3.1 Allgemeine Hinweise

Auf das Pflanzen von Hochstämmen - außer bei Obstbäumen - ist grundsätzlich zu verzichten. Heister sind wesentlich preiswerter und entsprechend aufgrund ihrer Bezweigung am ehesten der natürlichen Wuchsform eines Baumes. In begründeten Fällen können Hochstämme gepflanzt werden, z. B. an Alleen und zur Hofeingrünung.

Beim Anlegen von Hecken sind die Gehölzarten truppweise zu mischen, um die Entwicklung konkurrenzschwächerer Arten zu ermöglichen; je nach Wüchsigkeit und Schattentoleranz der Art sowie angepaßt an die Größe der truppweisen Pflanzung sind zwischen drei und fünf Pflanzen einzubringen. Es ist darauf zu achten, daß die Anzahl der Sträucher grundsätzlich größer als die der Bäume ist.

Bei Flächenpflanzungen über 500 m2 sind - mit Ausnahme des Bestandesrandes, in den auch heimische Straucharten eingebracht werden können - nur die Hauptbaumarten der potentiell natürlichen Vegetation einzubringen. Auf kleinflächige truppweise Pflanzung - wie bei Hecken - ist hier zu verzichten.

Insbesondere bei breiten und flächigen Anpflanzungen tragen Lücken am Rand der Pflanzung zur Strukturvielfalt bei und sind daher verstärkt bei der Aufstellung von Pflanzplänen zu berücksichtigen. Bei Ausfällen nach der Fertigstellungspflege ist kritisch zu prüfen, ob ein Nachpflanzen • zum Erreichen der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Auf einen geeigneten Aufbau der Ränder ist zur Verstärkung der Randlinieneffekte hinzuwirken.

3.2 Pflanzung im festen Verband

Pflanzungen im festen Verband sind dadurch gekennzeichnet, daß die Anordnung der Gehölze in einem geometrischen Verband erfolgt.

. Die Reihenabstände und die Pflanzabstände innerhalb der Reihe sollen je nach Größe der Anlage und Funktion der Anpflanzung unter Berücksichtigung der verwendeten Arten und der Sortierung festgelegt werden.

Bei der Verwendung von Sträuchern empfiehlt sich insbesondere bei Hecken ein Verband nicht unter 1x1

.') MBL NW. 1994 S. 1113.

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m. Bei Bereichen, in denen überwiegend Bäume vorgesehen sind, empfehlen sich größere Pflanzverbände von mindestens 1,5 x 2 m. In begründeten Fällen können abweichende Pflanzabstände (z. B. Abhängigkeit, vom Standort, Funktion der Anpflanzung, historisches Vorbild und Artenauswahl) gewählt werden.

Bei Baumreihen soll der Pflanzabstand unter Berücksichtigung des Wuchsverhaltens der verschiedenen Baumarten 8 bis 10 m betragen.

3.3 Pflanzung im freien Verband

Bei Gruppenpflanzungen oder bei größeren Gehölzinseln kann auf einen festen Verband verzichtet werden. Sinn und Zweck solcher „freien Verbände" ist es,

- die Entwicklung spontaner Vegetation zu fördern,

- durch das Nebeneinander von Gehölzen und unterschiedlich großen Freiräumen standörtliche Vielfalt zu schaffen und

- ein möglichst naturnahes Bild zu erzeugen.

Ein Pflanzplan ist hier nicht erforderlich. Es sind aber die genaue Angabe der zu bepflanzenden Fläche, Angaben über die Gehölzarten und -mengen sowie Mindesthinweise für die Anordnung z. B. der Baum- und Straucharten oder größerer und kleinerer Pflanzen notwendig.

Auch bei einer solchen Pflanzung muß darauf geachtet werden, daß die einzelnen Gehölze ausreichenden Wuchsraum haben.

3.4 Gehölzsukzession

Über längere Zeiträume lassen sich Gehölzbestände durch natürliche Entwicklung gründen. Insbesondere ' auf nicht bewachsenem Boden stellen sich schon nach kurzer Zeit lichtbedürftige Pioniergehölze ein, in deren Schutz weitere Gehölze aufkommen. Durch Ablagern von Reisig kann diese Entwicklung gefördert werden (siehe Nr. 7.5).

Diese Art der Gehölzbegründung eignet sich z. B. für die Entwicklung bodenständiger Gehölzstreifen, Hek-ken und Gebüsche.

3.5 Die unter 3.1 bis 3.4 genannten Begründungsverfahren können auch kombiniert werden.

4 Bodenvorbereitung, Bodenverbesserung und Düngung

Ergänzend zu den DIN-Normen 18915 und* 18916 soll bei Anpflanzungen folgendes beachtet werden:

Eine Veränderung der natürlichen Standortbedingungen durch Zugabe von Hilfsstoffen soll vermieden werden. Daher ist auf die Verwendung von mineralischen und organischen Bodenhilfsstoffen sowie Dün-. ger grundsätzlich zu verzichten. Der Einsatz dieser Mittel ist nur bei Pflanzungen unter extremen Standortbedingungen (z. B. auf aufgeschütteten oder bislang befestigten, versiegelten Flächen) sinnvoll.

Auf die Verwendung von Untersaaten mit Leguminosen sowie von Fremdmaterial wie Rhizinusschrot und Rindenmulch ist zu verzichten.

Zur Reduzierung der Fertigstellungs- und der Entwicklungspflege kann das hierbei anfallende Schnittgut auf der Fläche belassen werden. Bei der Pflanzung von größeren Gehölzen sind Mulchscheiben aus Schnittgut oder Häckselmaterial empfehlenswert.

5 Schutz von Anpflanzungen

5.1 Anpflanzungen sind durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigungen durch Wild, Weidevieh und Schäden bei der Bearbeitung benachbarter Grundstücke zu schützen.

Vor dem Pflanzen von Gehölzen ist z. B. durch Beteiligung des zuständigen Forstamtes zu klären, ob und ggfs. welche Maßnahmen gegen Wildschäden - im Einzelfall auch gegen Mäuse - notwendig sind.

5.2 Flächenpflanzungen sind - sofern notwendig - durch eine Einfriedung mit einem wilddichten Zaun vor Verbiß, Fegeschäden und sonstigen mechanischen Beein-

trächtigungen zu schützen. Erforderliche Zäune sind zeitgleich mit der Anpflanzung nach Maßgabe des § l der Durchführungsverordnung zum Landes Jagdgesetz vom 8. Februar 1985 (GV. NW. S. 170), geändert durch Verordnung vom 30. November 1992 (GV. NW. S. 519) -SGV. NW. 792 - zu errichten.

Einzel- und Gruppenpflanzungen sowie Hecken lassen sich mit anerkannt umweltfreundlichen Streichmitteln oder mit Drahthosen gegen Wildverbiß und Fegeschäden schützen.

Alternativ können z. B. Fegeschutzspiralen verwendet werden. Diese müssen aus einem verwitterungsfähigen Material (z. B. Polyäthylen) bestehen.

Nach Erreichen der Funktionsfähigkeit der Anpflanzung sind die Zäune, Drahthosen und Fegespiralen zu entfernen.

5.3 Bei Anpflanzungen an landwirtschaftlichen Nutzflächen ist ein möglichst breiter Streifen (Richtwert 2 bis 3 m) unbepflanzt zu belassen. Hierdurch wird als Nebeneffekt des Schutzes vor Beeinträchtigungen die Entwicklung eines Krautsaums ermöglicht.

Auch bei Anpflanzungen an Wirtschaftswegen ist ein entsprechender Abstand anzustreben. Hierdurch wird zugleich der Umfang der aus Verkehrssicherungs-gründen notwendigen Unterhaltungsmaßnah'men reduziert.

6 Entwicklungs- und Fertigstellungspflege

Die Entwicklungs- und Fertigstellungspflege gehört zur Herstellung der Anpflanzung und obliegt grundsätzlich der Institution, die das Anlegen der Anpflanzung veranlaßt. Die Verwendung kräftiger Gehölze aus weiteren Anzuchtabständen trägt zur Verminderung des Pflegeaufwandes bei.

Aus Gründen des Artenschutzes (z. B. Schutz von Bodenbrütern, Entwicklung von Insekten) soll ein eventuell notwendiger jährlicher Freischnitt grundsätzlich nur zwischen dem 15. 6. und 31. 10. durchgeführt werden.

Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln zur Unterdrückung der Krautschicht ist unzulässig (§ 64 Abs. l LG).

7 Unterhaltungspflege

7.1 Pflegemaßnahmen sind bei Hecken notwendig, um den Charakter dieser Kulturlandschaftselemente zu erhalten. Die Hecken sind gemäß ihrer traditionellen Nutzungsart alle acht bis fünfzehn Jahre durch einen glatten Schnitt etwa 20 bis 50 cm über dem Boden auf den Stock zu setzen. Anderenfalls wachsen die Bäume durch und unterdrücken durch den Schattenwurf Sträueher und lichtliebende Bäume 2. Ordnung.

Die Pflege hat so zu erfolgen, daß die Hecken ihre Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auch vorübergehend nicht zu stark verlieren. Deshalb ist eine abschnittsweise Pflege durchzuführen. Dabei empfiehlt es sich, jeweils nicht mehr als 20 bis 50 v. H. einer Hecke gleichzeitig auf den Stock zu setzen. Insbesondere bei einzelnen Hecken kann auch eine Entnahme von Einzelstämmen oder eine gruppenweise Pflege (Plenterung) erfolgen. Hierbei soll der Pflegerhythmus der benachbarten Hecken berücksichtigt werden, um stets ein funktionsfähiges Hek-kensystem zu erhalten.

7.2 Bei Gehölzstreifen und -gruppen sowie bei Flächenpflanzungen (z. B. Feldgehölze) ist eine Unterhaltungspflege nicht erforderlich. Unberührt bleiben Ver-kehrssicherungsmaßnahmen.

Ufergehölze bedürfen in der Regel keiner Pflege; sie sollen grundsätzlich.deshalb nicht auf den Stock gesetzt werden.

7.3 N^ch der Pflanzung von Obstbäumen ist ein fachgerechter Erziehungs- und Pflegeschnitt durchzuführen.

Erforderliche Schnittmaßnahmen sind bei Jungbäumen in den ersten fünf bis zehn Jahren durchzufüh-. ren. Nur dann entwickelt der Obstbaum ein tragfähi-

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ges, langlebiges Kronengerüst. Danach genügt alle • drei bis fünf Jahre ein behutsamer Erhaltungsschnitt.

Weitere Informationen sind der vom Ministerium für-Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 1992 herausgegebenen Broschüre „Schützt die Obstwiesen" zu entnehmen.

7.4 Die Pflege von Kopfbäumen („Kopfrückschnitt") soll bei jungen Kopfbäumen im Abstand von drei bis fünf Jahren, bei alten in etwa zehnjährigem Abstand zwischen Oktober und Februar erfolgen.

7.5 Bei der Unterhaltungspflege von Hecken, Obst- und Kopfbäumen anfallendes Schnittgut, Astwerk usw. trägt zur Nährstoffanreicherung .bei und verdämmt die Krautflora. Es soll deshalb grundsätzlich entfernt

und möglichst einer sinnvollen Verwertung zugeführt . . werden. Im- Einzelfall kann Schnittmaterial für das Anlegen von Benjes-Hecken verwendet werden. Auch • können Reisighaufen oder Totholz als zusätzliche Bio- . topstrukturen (Unterschlupf, Nahrungs- und Niststätte) auf der Fläche verbleiben. \ -.

8 Regelungen für die Unterhaltungspflege

8.1 Bei Anpflanzungen im Rahmen der Umsetzung eines . Landschaftsplanes oder eines Flurbereinigungsplanes sind die Pflegemaßnahmen, insbesondere nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand, in der Regel im Plan festzusetzen. Die Festsetzungen können auch standardisiert für die einzelnen Arten der Anpflanzungen

(siehe Nrn. 7.1 bis 7.4) erfolgen. Falls nicht nach § 36 , LG die Durchführung der Pflegemaßnahmen den Kreisen und kreisfreien Städte obliegt, sind auch Regelungen für den Fall zu treffen, daß der Unterhai- , tungspflichtige seiner Verpflichtung zur Pflege nicht nachkommt. - .

Die Durchführung der Pflegemaßnahmen kann auch

an Stelle oder bis zum Inkrafttreten der Festsetzun- . .

gen vertraglich geregelt werden.

8.2 Bei allen Anpflanzungen sind den Unterhaltungspflichtigen Ausfertigungen der Festsetzungen oder

Verträge und ein Abdruck dieses Runderlasses auszu- , händigen. ' -

••

9 Erfolgskontrolle ,

Zur Kontrolle der Anpflanzungen führt die für das Anlegen der Anpflanzungen zuständige Institution nach , Abschluß der Entwicklungspflege und ca. fünf Jahre danach unter Beteiligung der Unterhaltungspflichtigen Ortsbesichtigungen durch. Festgestellte Mängel sind nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung abzustellen. Das Ergebnis der Ortsbesichtigungen teilt

sie der unteren Landschaftsbehörde mit, sofern diese - . nicht selbst Veranlasser der Anpflanzung ist. •

Alternativ kann dem Unterhaltungspflichtigen zur Auflage gemacht werden, der zuständigen Institution im notwendigen zeitlichen Abstand schriftlich mitzuteilen,- daß er die Unterhaltungspflege nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen durchgeführt hat.

Sofern die untere- Landschaftsbehörde nicht selbst Veranlasser der Anpflanzungen ist, teilt die Institution, die für das Anlegen der Anpflanzungen zuständig ist, der unteren Landschaftsbehörde unter Angabe der . Art der Anpflanzungen und der Grundstücke, auf denen die Anpflanzungen vorgenommen wurden, und _ v die für eine Kontrolle erforderlichen Daten mit. (Siehe auch Nr. 3.4 Abs. 2 des RdErl. v. 23. 10. 1980 - SMBl.

NW. 7815 - und Nr. 1.3.3 des RdErl. v. 9. 9. 1988 - SMBl. . . NW. 791).

Fünf Jahre nach Abschluß der Entwicklungspflege obliegt die Überwachung der Anpflanzungen allein der unteren Landschaftsbehörde.

10 Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit sofortiger Wirkung in • ' Kraft1).

') MBl. NW. ausgegeben am 20. September 1994. :