Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. d. MUNLV vom 14.09.2000 (MBl.NRW. 2000 S. 1296).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Wiederbegründung von Streuobstwiesen (Steuobstwiesenschutzprogramm - SWP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 - III B 5-941.05.00.00¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Wiederbegründung von Streuobstwiesen (Steuobstwiesenschutzprogramm - SWP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 - III B 5-941.05.00.00¹)

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

8. 4. 97 (a)


Richtlinien

 über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Wiederbegründung

von Streuobstwiesen (Steuobstwiesenschutzprogramm - SWP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 -

III B 5-941.05.00.00¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der „Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraüm schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren" (ABI. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 746/96 (ABI. Nr. L 102 vom 24. 4. 1996, S. 19), des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710/SGV. NW. 791), der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinien gewähren das Land sowie die Kreise und kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen von Streuobstwiesenprogrammen.

Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung von extensiv genutzten Streuobstwiesen als Lebensgrundlage von bedrohten Tieren und Pflanzen sowie als wesentliche Elemente der bäuerlichen Kulturlandschaft.

1.2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Kreise und kreisfreie Städte entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.3 Investive Maßnahmen wie Nachpflanzung und Neuanlage von Streuobstwiesen sowie Pflegemaßnahmen, die nicht von Landwirten bzw. Landwirtinnen im Sinne der VO (EWG) 2078/92 ausgeführt werden, können im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes (Förderrichtlinien Naturschutz - FöNa '88) bezu-schußt werden.

2 Gegenstand der Förderung

Förderungsfähig sind auf der Grundlage dieser Richtlinien und der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa '88) von den Kreisen und kreisfreien Städten Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Wiederbegründung von Streuobstwiesen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschäften.

Hierzu gehören:

die Erhaltung von Obstbaumbeständen durch Pflegemaßnahmen wie Baumschnitt und Wiesenmahd oder Beweidung,

die Neuanlage von Streuobstwiesen auf ehemaligen Standorten sowie die Ergänzung vorhandener Anlagen (Nachpflanzung).

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2.1.1

2.1.2

2.2 2.2.1

Maßnahmen nach

Nummer 2. l', l werden gemäß VO (EWG) 2078/92 gefördert, wenn der Zuwendungempfänger Landwirtin/Landwirt ist,

2.2.2 Nummer 2.1.1 werden gemäß FöNa '88 in der jeweils geltenden Fassung gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger nicht Landwirtin/Landwirt ist,

2.2.3 Nummer 2.1.2 werden gemäß FöNa '88 in der jeweils geltenden Fassung gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Landwirtinnen/Landwirte bei Förderung nach Nummer 2.2.1.

3.2 Juristische und natürliche Personen bei Förderung nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zuwendungsfähigen Streuobstbestände müssen in NRW liegen.

4.2 Maßnahmen nach Nummer 2 müssen vorrangig mit dem Ziel des Arten- und des Biotopschutzes durchgeführt werden.

4.3 Die Obstbaumbestände müssen mindestens 0,25 ha landwirtschaftliche Fläche umfassen. Als Bestandteile von Obstwiesengürteln bzw. zusammenhängender Obstbaumbestände können im Einzelfall auch kleinere Flächen einbezogen ^erden.

4.4 Neuanlagen und Nachpflanzungen von Ob'st-baumbeständen müssen mit virusfreien und virusgetesteten Sorten aus der in der Anlage 5 genann- Anlage 5 ten Liste als Hochstämme nach den Gütebestimmungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau (FLL) - mindestens 1,80 m Stammlänge - vorgenommen werden.

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Erwerbsanlagen zur Erzeugung von Tafelobst.

4.6 Der Zuwendungsempfänger hat sich bei einer Förderung nach Nummer 2.2.1 in einem fünfjährigen Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 1) zur Obst- Anlage i bäum- und Weiden- oder Wiesenpflege gemäß der Pflegeanleitung (Anlage 3) zu verpflichten und auf Anlage 3 den Vertragsflächen

4.6.1 keine chemisch-synthetischen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auszubringen,

4.6.2 Beweidung (max. 4 GVE/ha) oder jährlich mindestens einmal ab dem 15. 6. eine Mahd durchzuführen (der Termin kann nach Abstimmung mit der ULB auf den 1. 6. vorverlegt werden, sofern auf Flächen in Höhenlagen unter 350 m keine Vogelarten der Roten Liste NRW brüten bzw. muß bei Vorkommen spätbrütender Vogelarten oder Entwicklungsrückstand infolge naßkalter Witterung bis zum 1. 7. ausgesetzt werden),

4.6.3 an Obstbäumen Erziehungs-, Pflege- und Verjüngungsschnitte vorzunehmen,

4.6.4 höchstens die Menge organischer Dünger auszubringen, die einem Viehbesatz von 2 GVE/ha entspricht,

4.6.5 keinen Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe im Sinne des § 15 Abfallgesetzes auszubringen,

4.6.6 Grünland nicht in Acker umzuwandeln,

4.6.7 und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung vom Bewirtschaftungsvertrag unverzüglich anzuzeigen.

4.7 Bei Förderung nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 sind Obstbaumpflanzung, Baum- und Wiesenoder Weidenpflege entsprechend der Pflegeanleitung (Anlage 3) durchzuführen.

4.8 Bei Neuanlagen oder Ergänzungspflanzungen 'nach Nummer 2.1.2 muß die dauerhafte Erhaltung der Obstbaumbestände gesichert sein.

4.9 Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes nach Nummer 2.2.1 darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung, Bagatellgrenze 250- DM/Jahr.

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß.

') MBl. NW. 1997 S. 591.

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5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung 5.4.1 Die Höhe der Zuwendung

5.4.1.1 beträgt bei Förderung nach Nummer 2.2.1 (Obstbaumschnitt und Wiesenmahd oder Beweidung) bis zu 1000,- DM/ha/Jahr.

Die Zuwendung bemißt sich nach der Größe der Vertragsfläche. Die Gesamtzuwendung wird auf volle DM auf- bzw. abgerundet.

5.4.1.2 beträgt bei Förderung nach Nummer 2.2.2 (Wiesenmahd oder Beweidung)

bis zu 300,- DM/ha/Jahr.

Die Zuwendung bemißt sich nach der Größe der Vertragsfläche. Die Gesamtzuwendung wird auf volle DM auf- bzw. abgerundet.

5.4.1.3 entspricht bei Förderung nach Nummer 2.2.2 und Nummer 2.2.3 den tatsächlich anfallenden Kosten für

- Obstbäume.als Hochstämme,

- Drahtkörbe, Pfähle und Bindematerial,

- Schutz gegen Wildverbiß und

- Pflege- und Verjüngungsschnitten an Obstbäu-

Die Gesämtzuwendung wird auf volle DM auf-bzw. abgerundet.

5.4.2

An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:

5.4.2.1 bei Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.2.1 [VO (EWG) 2078/92] in Gebieten mit rechtsverbindlichen Landschaftsplänen oder mit Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluß gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt sowie im bebauten Innenbereich mit 80%, außerhalb von Gebieten mit rechtsverbindlichen Landschaftsplänen sowie des bebauten Innenbereichs . . mit 60%.

5.4.2.2 bei Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nach Nummer 2.2.2 (FöNa '88 Nr. 2.7), Nachpflanzungen und Neuanlagen nach Nummer 2.2.3 in Gebieten mit rechtsverbindlichen Landschaftsplänen oder mit Landschaftsplänen für die ein Satzungsbeschluß gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt sowie im bebauten Innenbereich mit 80%, außerhalb von Gebieten mit rechtskräftigen Landschaftsplänen sowie des bebauten Innenbereichs

mit 60%.

5.4.3 Der restliche Finanzierungsanteil gemäß den Nummern 5.4.1 und 5.4.2 wird von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgebracht.

5.4.4 Eine Kumulation der Förderung nach diesen Richtlinien ist mit Ausnahme der Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 nicht zulässig.

5.4.5 Grundsätzlich nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Maßnahmen auf Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie auf Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet worden ist. Maßnahmen auf Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf bundeseigenen Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde bei Flächen, die mit den Naturschutzauflagen allenfalls pachtzinsfrei verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles Pflege- und Bewirtschaftungsverträge gemäß Nummer 4:6 abschließen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Sonstige Zuwendungsbestimmungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1

6.1 Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung

einer markt- und standortangepaßten Landbewirtschaftung (Extensivierung) gemäß RdErl. v. 27. 6. 1995, (- SMB1. NW. 7861 -) in der jeweils gültigen Fassung sind bei Förderung nach Nummer 2.2.1 für die Vertragsflächen in vollem Umfang anzurechnen.

Diese Zuwendungen werden von den Landwirtschaftskammern ermittelt und von den Bewilligungsbehörden zum Zwecke der jährlichen Anrechnung übernommen.

6.2 Eine gleichzeitige Förderung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Grünlandbiotopen im Rahmen des Mittelgebirgsprogrammes (RdErl. v. 8. 4. 1997, SMB1. NW. 791), nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Feuchtwiesenschutzgebieten für Zwecke des Naturschutzes zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für den Naturhaushalt (RdErl. v. 8. 4.1997, SMB1. NW. 791), nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen im Rahmen desGewässerauenprogram-mes (RdErl. v: 8. 4.1997, SMB1. NW. 770), nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der 20jährigen Stillegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes (RdErl. v. 2. 76. 1996, SMB1. NW. 7861) sowie nach den Rahmenrichtlinien für Kulturlandschaftsprogramme der Kreise und kreisfreien Städte (RdErl. v. 8. 4. 1997, SMB1. NW. 791) ist nicht zulässig.

6.3 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb, einzelne Parzellen oder einzelne Teile davon, für die eine Zuwendung nach der Nummer 5.4.1.1 gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin/den Verpächter zurück, muß die zuwendungsempfangende Person oder deren Nachfolgerin/Nachfolger die für diese Flächen im Vertragszeitraum erhaltenen Zuwendungen - außer in Fällen höherer Gewalt - zurückzahlen, sofern die Übernehmerin/der Übernehmer die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung ablehnt.

6.4 Die Bestimmung der Nummer 6.3 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie/er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme durch eine Nachfolgerin/einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes l findet die Bestimmung der Nummer 6.3 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, ' oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

6.5 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vprteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung erheblich verschärft wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzuhg der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsver-pflichtung der bisher' gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam..

6.6 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls gelten als höhere Gewalt auch folgende Fälle:

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- Todesfall der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war, 6.7.6

- schwere Naturkatastrpphe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. 6.7.7

6.7 Aufhebung/Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung, Sanktionen

6.7.1 Hält die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der zu Unrecht 7 gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Im übrigen gilt Nummer 8.5.1 dieser Richtlinien.

6.7.2 Wird festgestellt, daß die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Flächengröße ' unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepaßt und die zu Unrecht gewährte Zuwendung zurückgefordert.

6.7.2.1 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der . festgestellten Unterschreitung gegenüber der erklärten Fläche im 'Antrag auf Auszahlung gekürzt, wenn die Abweichung mehr als 3 v. H. beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjähre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v. H. oder mehr als 2 ha auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.7.2.2 Bei Abweichungen von mehr als 20 v. H. nach unten wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr insgesamt keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v. H. auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.7.2.3 Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

6.7.3 Wird festgestellt, daß der nach den Bewirtschaf- 333 tungspaketen höchstens zulässige Viehbesatz, bezogen auf die mögliche Beweidungsdauer je Jahr, überschritten worden ist, wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt. 8.4

6.7.4 Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf

einzelnen Teilflächen durch chemische Untersu- 8.4.1 chungen festgestellt wurden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungs jähr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

6.7.5 Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre 8.4.2 lang auf jeglichen Grünlandumbruch zu verzich-

8 8.1 .

8.1.2

8.2

8.2.1

8.2.2

8.2.3

8.3 8.3.1

ten, wird im Verpflichtungsjahr für diese Fläche keine Zuwendung gewährt. Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die Vergangenheit zurückzuzahlen.

Im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen. Für die Dauer von 2 Jahren kann die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger keine auf der Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 beruhenden neuen Umweltschutzverpflichtungen eingehen.

Rückforderungsbeträge, einschließlich darauf entfallender Zinsen, können mit der jeweils nächsten Zahlung aufgrund dieser Förderrichtlinien verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

Mitfinanzierung der EU

Kreise und kreisfreie Städte erhalten die EG-Mitfinanzierung bei Förderung nach Nummer 2.2.1 jeweils anteilig entsprechend den Regelungen in Nummer 5.4.2.1.

Verfahren und Kontrollen

Antragsverfahren

Als Antrag zu Nummer 2.2.1 gilt der von der Antragstellerin/von dem - Antragsteller unterschriebene Vertrag mit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt nach dem Muster der Anlage 1.

Für Zuwendungen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 gelten die Bestimmungen FöNa '88 in der jeweils geltenden Fassung.

Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

Als Zuwendungsbescheid gemäß Nummer 2.2.1 gilt der von der Bewilligungsbehörde gegengezeichnete Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 1).

Für Zuwendungen nach Nummer 2.2.2 und.Nummer 2.2.3 gelten die Bestimmungen der FöNa '88 in der jeweils geltenden Fassung.

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 wird von der Bewilli-gungsb'ehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres (1. 7. bis 30. 6.) veranlaßt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich in der Zeit vorn 16.10. bis 31.10. durch die LÖBF/LAfAO, Abt. LAfAO. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15. 5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Für die Auszahlung der Zuwendungen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 gelten die Bestimmungen der FöNa '88 in der jeweils geltenden Fassung.

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Verwendungsnachweisverfahren, der Kontrollen

Durchführung

Als Verwendungsnachweis für Zuwendungen gemäß Nummer 2.2.1 gelten der Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 1) mit seinen Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung (Anlage 2), insbesondere die darin enthaltene Anlage 2 Erklärung, daß die Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.

Die Verwaltungskontrollen sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 durch jährliche Stichproben-

8. 4. 97 (b) 237. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

701 kontrollen der Bewilligungsbehörde in Höhe von ' w l mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort

zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß

Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92

(ABI. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 36) in der jeweils

geltenden Fassung durchgeführt. Der Erl. des

MURL v. 23. 4. 1996 - II A l - 2090.1.1,1 - in der

jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. Dabei ist

darauf zu achten, daß eine personelle Trennung

bei der Bewillig

Der Prüfer dar

gen Bediensteten nicht weisungsget

stellt sein. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

8.4.2.1 Die Identifizierung der Flächen mit Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

8.4.3 Bei Förderung nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 gelten für das Verwendungsriachweisverfahren die Bestimmungen der FöNa '88 in der jeweils geltenden Fassung.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

8.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides ,und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8.5.2 Mit der Programmdurchführung beauftragte Stellen haben Prüfrecht.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung v. 1. Januar 1997 in Kraft und gelten bis zum 31. 12. 2001.


Anlagen: