Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. d. MUNLV vom 14.09.2000 (MBl.NRW. 2000 S. 1296).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Neuschaffung von extensiv bewirtschafteten Ackerrändern (Schutzprogramm für Ackerwildkräuter) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 6. 1998 - III B 5 - 941.04.00¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Neuschaffung von extensiv bewirtschafteten Ackerrändern (Schutzprogramm für Ackerwildkräuter) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 26. 6. 1998 - III B 5 - 941.04.00¹)

26. 6. 98 (1)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

791


Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Neuschaffung von

extensiv bewirtschafteten Ackerrändern (Schutzprogramm für Ackerwildkräuter)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft

v. 26. 6. 1998 - III B 5 - 941.04.00¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der „Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren" (Abi. Nr: L 215 v. 30. 7. 1992, S. 85) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 746/96 (Abi. Nr. L 102 v. 24.,4. 1996, S.'19), des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 8. 1994 [GV. NW. S. 710, zuletzt geändert am 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382)/SGV. NW. 791], der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und nach Maßgabe dieser Richtlinien gewähren das Land sowie die Kreise und kreisfreien Städte Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Neuschaffung von extensiv bewirtschafteten Ackerrändern als Lebensraüm für bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie dem Schutz angrenzender ökologisch wertvoller Lebensräume und der Herstellung einer Verbindung zwischen isolierten Lebensräumen" in der Landschaft dienen und entsprechende Handlungen der Zuwendungsemp.-fänger erfordern.

1.2 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig ist die Anlage von Ackerrandstreifen, die für die Dauer von 5 Jahren nach den Grundsätzen dieser Richtlinien bewirtschaftet werden.

2.2 Die Projektbetreuung kann im Rahmen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen der Landschaftspflege und des Naturschutzes (FöNa '88 Nr. 2.7) - RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen v. 29. 6. 1988 - (MB1. NW. S. 1293/SMBL NW. 791) in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Landwirtinnen, Landwirte.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die zuwendungsfähigen Ackerrandstreifen müssen

4.1.1 in Nordrhein-Westfalen liegen und

4.1.2 • eine Breite von mindestens 3 m bis höchstens 6 m, auf Vorgewenden bis höchstens 12 m haben.

4.2 Bei neu abzuschließenden Bewirtschaftungsverträgen muß zu erwarten sein, daß mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen innerhalb der Vertragsperiode erfüllt ist:

4.2.1 Randstreifen weisen gefährdete Ackerwildkräuter nach der Roten Liste NRW auf,

'4.2.2 Randstreifen weisen bezogen auf eine Randlänge von 100 m typische Artenkombinationen auf, und zwar '

4.2.2.1 auf kalkreichen Böden mindestens 20 typische Ackerwildkrautarten,

4.2.2.2 auf Lehm- und Sandböden mindestens 15 typische Ackerwildkrautarten, bei Lammkraütgesellschaf-ten mindestens 10 typische Ackerwildkrautarten,

4.2.3 Randstreifen grenzen an Naturschutzgebiete bzw. an geplante Naturschutzgebiete, die nach § 42 e LG einstweilig sichergestellt sind, und dienen für diese als Pufferzone.

4.3 Bei .Vertragsverlängerungen muß spätestens im fünften Vertragsjahr mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

4.3.1 Randstreifen weisen gefährdete Ackerwildkräuter nach der Roten Liste NRW auf,

4.3.2 Randstreifen weisen eine Deckung mit typischen Ackerwildkräutern von mindestens 10 v. H. und außerdem bezogen auf eine Randlänge von 100 m typische Artenkombinationen auf, und zwar

4.3.2.1 auf kalkreichen Böden, mindestens 30 typische Ackerwildkrautarten,

4.3.2.2 auf Lehm- und Sandböden mindestens 20 typische Ackerwildkrautarten, bei Lammkrautgesellschaf-ten mindestens 15 typische Ackerwildkrautarten,

4.3.3 Randstreifen weisen eine Deckung mit typischen Ackerwildkräutern von mindestens 30 v. H. auf,

4.3.4 Randstreifen grenzen an Naturschutzgebiete oder an geplante Naturschutzgebiete, die nach § 42 e LG einstweilig sichergestellt sind und dienen für diese als Pufferzone.

4.4 Bei Vorkommen kennartenreicher Lammkraut-, Sandmohn- oder Haftdolden-Adonisröschen-Gesellschaften oder mehrerer anderer gefährdeter Ackerwildkräuter nach der Roten Liste NRW können Äcker bis zu einer Größe von 1,5 ha ganz unter Vertrag genommen werden.

4.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, auf denen Mais innerhalb der Vertragszeit öfter als zweimal angebaut wird.

4.6 Werden für Ackerrandstreifen in einzelnen Vertragsjahren Zuwendungen für die Stillegung von Ackerflächen in' landwirtschaftlichen Betrieben gewährt oder auf diesen Flächen andere Früchte als Getreide angebaut, wird für die betreffenden Ackerrandstreifen' während dieser Zeit die Zahlung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien ausgesetzt.

4.7 Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Zuwendungsantrages liegen.

5 Art, Umfang-und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanziefungsart

Festbetragsfinanzierung Bagatellgrenze 50,- DM/Jahr

5.3 Form der Zuwendung Zuschuß

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung an Landwirtinnen/' Landwirte bemißt sich nach der Größe der Vertragsfläche und den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen. Die Gesamtzuwendung wird auf volle DM auf- bzw. abgerundet.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für die exensive Bewirtschaftung von Ackerrandstreifen beträgt

') MBl. NW. 1998 S. 894.

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

26. 6. 98 (2)

5.4.2.1 bei Verzicht auf Herbizide, auf Kalkstickstoff und ähnlich ätzende Düngemittel [Kali-Rohsalz bzw. Kainit, Branntkalk, Löschkalk, Ammoniumnitrat-Harnstofflösung (AHL) und Harnstoff-Lösung], auf Gülle und Klärschlamm, auf das Ablagern von Mist, auf das Anlegen von Mieten und Silos, auf Untersaaten, mechanische, thermische oder elektrische Bekämpfung der Ackerwildkräuter

7 Pfennige pro mVJahr,

5.4.2.2 bei Verzicht auf chemisch-synthetische Düngemittel sowie Pflanzenschutzmittel, auf Gülle und Klärschlamm, auf das Ablagern von Mist, auf das Anlegen von Mieten und Silos, auf Untersaaten, mechanische, thermische oder elektrische Bekämpfung der Ackerwildkräuter

10 Pfennige pro mVJahr.

5.4.3 An den Zuwendungen an die Landwirtinnen/ Landwirte beteiligt sich das Landbei Maßnahmen auf

5.4.3.1 Flächen, die vom Land zumindest in einem der Wirtschaftsjahre seit 1991/92 unter Vertrag genommen wurden mit 100%,

5.4.3.2 sonstigen Flächen innerhalb von Gebieten mit rechtsverbindlichen Landschaftsplänen oder mit Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluß vorliegt, mit 80%,

5.4.3.3 sonstigen Flächen außerhalb von Gebieten mit rechtsverbindlichen Landschaftsplänen mit 60%.

5.4.4 Der restliche Finanzierungsanteil gem. den Nummern 5.4.3.2 und 5.4.3.3 wird von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgebracht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Landwirtinnen und Landwirte müssen sich in ei-Anlage i nem 5jährigen Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 1) verpflichten, Ackerrandstreifen nach Maßgabe der Bewirtschaftungsauflagen der Nummer 5.4.2 zu bewirtschaften und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung vom Bewirtschaftungsvertrag unverzüglich anzuzeigen.

6.2 Bei starkem Auftreten von Problemunkräutern (Richtwert ca. 20 v. H. Deckungsgrad) z. B. Ak-ker-Kratzdistel, Kletten-Labkraut, Acker-Fuchsschwanz, Acker-Windhalm oder Taube Trespe, ist • nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde eine mechanische Bekämpfung auf diesen Flächen, z. B. mit Hackstriegel oder Netzegge, zulässig.

• 6.3 Ist eine mechanische Bekämpfung von Problem-Unkräutern nicht möglich, können die betroffenen Flächen nach Zustimmung der Bewilligungsbehörde unbeschadet des Rückforderungsvorbehalts des § 3 Abs. 7 des Bewilligungsvertrages aus der Bewirtschaftung herausgenommen werden.

6.4 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Teile davon, für die eine Zuwendung nach der Nummer 2.1 gewährt wird, auf andere Personen über 'oder an die Verpächterin/den Verpächter zurück, muß die zuwendungsempfangende Person oder deren Erbe die für diese Flächen im Vertragszeitraum erhaltenen Zuwendungen außer in Fällen höherer Gewalt zurückzahlen, sofern die Übernehmerin/der Übernehmer die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung ablehnt.

6.5 Die Bestimmung der Nummer 6.4 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie/er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme durch eine Nachfolgerin/einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Sa.tzes l findet die Bestimmung der Nummer 6.4 ferner keine Anwendung, wenn es sich um .Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangs-

versteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

6.6 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.7 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls gelten als höhere Gewalt auch folgende Fälle:

- Todesfall der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, ;

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

6.8 Aufhebung, Änderung des Zuwendungsbescheides, Rückzahlung

6.8.1 Hält die Zuwendungsempfängerin/der Züwen-dungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der zu Unrecht gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Im übrigen gilt Nummer 8.5.1 dieser Richtlinien.

6.8.2 Wird festgestellt, daß die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Fläche unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepaßt und die zu Unrecht gewährte Zuwendung zurückgefordert.

6.8.2.1 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gegenüber der erklärten Fläche im Antrag auf Auszahlung gekürzt, wenn die Abweichung mehr als 3 v. H. beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v. H. oder mehr als 2 ha auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.8.2.2 Bei Abweichungen von mehr als 20 v. H. nach unten wird für 'die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr insgesamt keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist entsprechend zurückzufor-

791

26. 6. 98 (2)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

791

dern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v. H. auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.8.2.3 Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

6.8.3 Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische Untersuchungen festgestellt wurden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen.

6.8.4 Im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen. Für die Dauer von 2 Jahren kann die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger keine auf der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 beruhenden heuen Umweltschutzverpflichtungen eingehen. ,

6.8.5 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallender Zinsen können mit der jeweils nächsten Zahlung aufgrund dieser Förderrichtlinie verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

7 Mitfinanzierung der EG

7.1 Kreise und kreisfreie Städte erhalten die EG-Mitfinanzierung jeweils anteilig entsprechend den Regelungen in Nr. 5.4.3.

8.4

8.4.1

veranlaßt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich. in der Zeit vom 16. lO.'bis 31. 10. nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres (1. 7.-30. 6.) durch die LÖBF/LAf AO, Abt. LAf AO. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15. 5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. -

Verwendungsnachweisverfahren, Durchführung der Kontrollen

Als Verwendungsnachweis gelten der Bewirtschaftungsvertrag mit seinen Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung (Anlage 2), insbesondere die darin enthaltene Erklärung, daß die Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.

8.4.2 Die Verwalturigskontrollen sind dur.ch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABI. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Erl. v. 23. April 1996 - II A l 2090.1.11 - in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. Dabei ist darauf zu achten, daß eine personelle Trennung bei der Bewilligung und Prüfung eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Genehmigung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

8.4.2.1 Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92..

8.5 Zu beachtende Vorschriften

8.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8.5.2 Die mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen haben Prüfrecht.

Anlage

8

8.1

Verfahren und Kontrolle

Antragsverfahren Als Antrag gilt der vom Antragsteller unterschriebene Vertrag nach dem Muster der Anlage 1.

8.2 Bewilligungsverfahren

8.2.1 Bewilligungsbehörde sind die Kreise und die kreisfreien Städte.

8.2.2 Bewilligungsbehörden für Verträge nach 5.4.3.1 sind die Amter für Agrarordnung, solange die Kreise/kreisfreien Städte keine Verträge abschließen.

8.2.3 Als Zuwendüngsbescheid gilt der von der Bewilligungsbehörde abgeschlossene Bewirtschaf tungs-Aniage i vertrag (Anlage 1).

8.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen wird von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Züwen-dungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers

9.1

9.2

.9.3

10

, Übergangsregelungen

Wenn Kreise und kreisfreie Städte Verträge nach diesen Richtlinien abschließen, sind bis dahin vom Land abgeschlossene Verträge in eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Sie sind fristgerecht zum Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums vom Land mit dem Ziel einer Vertragsfortsetzung nach diesen Richtlinien zu kündigen.

Vertragsbeginn für die Anschlußverträge zwischen Kreis/kreisfreier Stadt/Amt für Agrarordnung und Landwirtin/Landwirt ist jeweils der 1. 7.

Für bestehende Verträge gelten die Bestimmungen der Nummer 5 in der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Fassung vom 24. 8. 1994 (nicht veröffentlicht) fort.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. 7. 1998 in Kraft und gelten bis zum 30. .6. 2003.


Anlagen: