Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Nebenkosten beim Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Land oder mit Zuwendungen des Landes durch Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Ministeis für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30.12.1975 -1A 5 - 74.63 ¹)

 

Historisch:

Nebenkosten beim Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch das Land oder mit Zuwendungen des Landes durch Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Ministeis für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30.12.1975 -1A 5 - 74.63 ¹)

30.12. 75 (1)

160.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.2.1984 = MB1. NW. Nr. 8 einschl.)

791


Nebenkosten

beim Erwerb von Grundstücken für Zwecke

des Naturschutzes und der Landschaftspflege

durch das Land oder mit Zuwendungen des

Landes durch Gemeinden und Gemeindeverbände

RdErl. d. Ministeis

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 30.12.1975 -1A 5 - 74.63 ¹)

Für die Befreiung von den Kosten, die durch den Grunderwerb für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes entstehen, ist nach Inkrafttreten des Landschaftsgesetzes vom 18. Februar 1975 (GV. NW. S. 190 / SGV. NW. 791) folgendes zu beachten:

1 Vermessungskosten

Die persönliche Gebührenfreiheit nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354/SGV. NW. 2011) tritt auch bei der Vermessung der für Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes erworbenen Grundstücke nicht ein. Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes sind u. a. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden verpflichtet. Amtshandlungen im Zusammenhang mit. dem Ankauf von Grundstücken für die genannten Zwecke sind aber kostenfrei, wenn die Kosten für eine Amtshandlung den Betrag von 10,- DM nicht überschreiten und Dritten nicht auferlegt werden können (§ 3 Abs. l der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NW vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 1975 (GV. NW. S. 320), - SGV. NW. 7134 -. Die Höhe der Gebühren für die Vermessung von für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege erworbenen Grundstücken durch die Vermessungsämter richtet sich nach dieser Gebührenordnung.

2 Gerichts-und Notarkosten

2.1 Gerichtskosten ' Für die Befreiung von den Gerichtskosten gelten für den Ankauf von Grundstücken zugunsten des Landes oder mit Zuwendungen des Landes durch Gemeinden oder Gemeindeverbände unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen.

2.1.1 Grunderwerb durch das Land

Für den Kauf durch das Land ist § 11 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1957 (BGB1. I S. 960), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGB1. I S. 2189), anzuwenden, nach welchem u. a. die Länder von der Zahlung der Kosten befreit sind.

2.1.2 Grunderwerb mit Zuwendungen des Landes durch Gemeinden (GV)

Beim Kauf von Grundstücken durch die Gemeinden und Gemeindeverbände findet hingegen das Gesetz über die Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 725 / SGV. NW. 34) Anwendung. Gemäß § l Abs. l Ziff. 2 sind u. a. die Gemeinden und Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.

2.2 Notarkosten

Auch für die Notarkosten besteht beim Grundstücksankauf

für die o. a. Zwecke teilweise Kostenbefreiung. § 144 Abs. 3

der Kostenordnung bestimmt:

„Ist am Ort der Amtshandlung durch Bundes- oder Landesrecht sachliche Gebührenbefreiung gewährt, so ermä-

ßigen sich bei einem Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in $§ 36 bis 59,71,133,145, 148 bestimmten Gebühren um 80 v. H. § 33 bleibt unberührt. Bei persönlicher Gebührenfreiheit gut das gleiche gegenüber dem befreiten Kostenschuldner;"

Deshalb ist beim Erwerb von Grundstücken für die genannten Zwecke die Gebührenermäßigung beim Notar geltend zu machen.

3 Grunderwerb- und Grundsteuer

3.1 Grunderwerbsteuer

Im allgemeinen entstehen mit dem Grunderwerb auch Grunderwerbsteuern. Dies gilt ab 1. Januar 1983 auch für den Erwerb von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes.

3.2 Grundsteuer

Gemäß § 32 Abs. l Nr. l des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGB1. I S. 965) ist die Grundsteuer für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung u. a. wegen seiner Bedeutung für den Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, zu erlassen, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind.

Deshalb ist von den höheren oder unteren Landschaftsbehörden, die die Kaufverhandlungen führen, nach den vorstehenden Grundsätzen zu prüfen, ob der Erlaß 'der Grundsteuer zu beantragen ist.

4 Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bei Rechtsstreitigkelten auf Grund von Kaufverträgen für den Grunderwerb durch das Land

Für Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die sich auf Grund von Rechtsstreitigkeiten aus Kaufverträgen über den Grunderwerb für das Land ergeben, ist das Land nach $ 2 Abs. l des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1957 (BGB1. I S. 941), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGB1.1 S. 2189) von den Kosten befreit.

') MBl. NW. 1976 S. 129, geändert durch RdErl. v. 10.12.1983 (MB1. NW. 1984 S. 66).