Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anerkennung von Verbänden nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31. 10. 1980 - I A l - 1.17.00 - 93/77 ¹)

 

Historisch:

Anerkennung von Verbänden nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31. 10. 1980 - I A l - 1.17.00 - 93/77 ¹)

31.10.80(1)

235. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MB1. NW. Nr. 86 einschl.)


 Anerkennung von Verbänden nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 31. 10. 1980 - I A l - 1.17.00 - 93/77 ¹)

Durch Bescheid vom 8. September 1980 hab ich den

Deutschon Bund für Vogelschutz Landes verband Nordrhein-Westfalen e. V. Geschäftsstelle Külshammerweg 40, 4300 Essen,

nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGB1. I S. 3574) i. V. mit § l der Verordnung über die Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 28. Juni 1977 (GV. NW. S. 280/SGV. NW. 791) mit Wirkung vom 1. November 1980 anerkannt.

Mit dieser Anerkennung erhält der Deutsche Bund für . Vogelschutz die'Rechte aus § 29 BNatSchG. Ihm ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, im Rahmen seines satzungsgemäßen Aufgabenbereichs Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Landschaftsbehörden,

2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6 BNatSchG, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind,

' 3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparks erlassen sind,

4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind.

Der Aufgabenbereich des Deutschen Bundes für Vogelschutz wird in seiner Satzung wie folgt beschrieben:

„Zweck des Deutschen Bundes für Vogelschutz, Landes-verband Nordrhein-Westfalen e. V„ sind Schutz und Pflege der Natur mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt sowie Förderung naturverbundener Landschaftsgestaltung. Seine Aufgaben sind insbesondere,

a) die Lebensgrundlagen für die artenreiche Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu verbessern,

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für bedrohte Vogelarten durchzuführen,

c) natürliche Lebensräume zu pflegen und neu :-u schaffen,

d) den Vogelschutzgedanken öffentlich zu vertreten und zu verbreiten,

e) bei der Erforschung der Grundlagen des Vogelschutzes mitzuhelfen,

f) bei Planungen mitzuwirken, die für die Vogelwelt bedeutsam sind,

g) auf die Gesetzgebung einzuwirken und für den konsequenten Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften einzutreten,

h) seine Mitglieder im Sinne des Zwecks und der Aufgaben zu informieren,

i) jugendpflegerische Ziele durch Arbeit in Natur und Vo-^ gelschutz zu fördern sowie l

j) den Tierschutz zu fördern."

Damit der Verein von seinen Mitwirkungsrechten Gebrauch machen kann, ist er rechtzeitig von den genannten Vorhaben zu unterrichten. Die Unterrichtung muß für die Entscheidung des Vereins, ob eine Mitwirkung erfolgen soll, ausreichend sein. Sie muß mindestens Art, Ort und Ausmaß des Vorhabens erkennen lassen.

Ich weise darauf hin, daß eine fehlende oder unzureir chende Beteiligung einen Verfahrensfehler darstellt, der zur Anfechtung des Vorhabens durch den anerkannten Verein führen kann.

') MBl NW. 1980 S. 2765.