Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. d. MUNLV vom 14.09.2000 (MBl.NRW. 2000 S. 1296).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Feuchtwiesenschutzgebieten für Zwecke des Naturschutzes zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für den Naturhaushält (Feuchtwiesenschutzprogramm - FWP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 - III B 5 -941.02.00.00¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Feuchtwiesenschutzgebieten für Zwecke des Naturschutzes zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für den Naturhaushält (Feuchtwiesenschutzprogramm - FWP) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 - III B 5 -941.02.00.00¹)

8. 4. 97 (1)

242. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MB1. NW. Nr. 58 einschl.)

791


Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

für die Erhaltung und Pflege

von Feuchtwiesenschutzgebieten für Zwecke

des Naturschutzes zur Abwehr von unmittelbar

drohenden Gefahren für den Naturhaushält

(Feuchtwiesenschutzprogramm - FWP)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,

Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 4. 1997 -

III B 5 -941.02.00.00¹)

L Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der „Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltge-rechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren" (ABI. Nr. L 215 vom 30.7/1992, S. 85) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 746/96 (ABI. Nr. L 102 vom 24.4.1996, S. 19), des Landschaftsgesetzes (LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (GV. NW. S. 710/SGV. NW. 791), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Lebensgrundlagen von bedrohten Tieren (insbesondere Wiesenvogel-arten) und Pflanzen in den Feuchtwiesenschutzgebieten dienen und entsprechende Handlungen der Zuwendungsempfänger erfordern.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Gegenstand der Förderung

Abschluß freiwilliger Bewirtschaftungsverträge zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege von bestimmten Feuchtwiesenschutzgebieten als Lebensraum sowie zur Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung infolge von Umwandlung, Entwässerung oder vergleichbaren Maßnahmen.

Zuwendungsempfänger : Landwirtinnen/Landwirte.

5.3

4.1

Anlage!

4.2

4.3

.5

5.1

5.2

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig ist die Bewirtschaftung von Grünlandflächen bzw. von in Grünland umzuwandelnden Flächen, die in einem in der Anlage l genannten Feuchtwiesenschutzgebiet liegen und die entweder als 'Naturschutzgebiet durch ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42 a LG ausgewiesen oder in einem Landschaftsplan als Naturschutzgebiet (§ 20 LG) festgesetzt wurden bzw. deren Verfahren zur Ausweisung oder Festsetzung als Naturschutzgebiet eingeleitet ist.

Weitere Feuchtwiesenschutzgebiete werden mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bekanntgegeben und. veröffentlicht.

Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der . Stellung des Zuwendungsantrages liegen.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungsart Projektförderung

Finanzierungsart Festbetragsfinanzierung Bagatellgrenze 240- DM/Jahr

Die Bewilligungsbehörde kann hiervon in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Form der Zuwendung Zuschuß

Anlage 3

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Die Höhe- der Zuwendung bemißt sich nach der

Größe der Vertragsfläche (Anlage 5), den Ertrags- Anlage s klassen und den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen. Inhalt und Ausgleichsbeträge für die Bewirtschaftungspakete ergeben sich aus Anlage Anlage 2 2. Die Gesamtzuwendung wird auf volle DM auf-bzw. abgerundet.

5.4.2 Nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Maßnahmen auf Flächen im Eigentum' des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie auf Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet worden ist. Maßnahmen auf Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf bundeseigenen Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde für Flächen, die mit den Naturschutzaufla- ^^ gen allenfalls pachtzinsfrei verpachtet werden ^^ können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles mit Ausnahme von Paket 9 (Beibehaltung ^^ einer naturschutzgerechten Feuchtwiesenbewirt- ^B schaftung) Bewirtschaftungsverträge der Anlage 2 ^^ abschließen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Entsprechend Bewirtschaftungspaket 9 der Anlage 2 hat sich der Zuwendungsempfänger in einem Bewirtschaftungsvertrag nach dem Muster der Anlage 3 zu verpflichten, auf den Vertragsflächen

6.1.1 im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung Grünland nicht umzuwandeln und zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen zu unterlassen,

6.1.2 die Grundwasser- und Oberflächenwasserverhält-nisse, das Bodenrelief, insbesondere Mulden, Senken, Geländerücken u.a., nicht zu verändern,

6.1.3 Biotope und deren Umgebung sowie Anlagen für den Natur- und Landschaftsschutz nicht zu verändern,

6.1.4 den Gehölzbestand nicht ohne Zustimmung der Landschaftsbehörden zu verändern,

6.1.5 Brutvögel und deren Gelege nicht zu stören, zu schädigen oder zu vernichten. •

6.2 Der Zuwendungsempfänger kann sich darüber , hinaus auf den Vertragsflächen zu weiteren Bewirtschaftungsauflagen nach den Paketen l bis 8 der Anlage 2 verpflichten.

6.3 Die vom Vertrag betroffenen Flächen sind gemäß den jeweiligen Bewirtschaftungspaketen zu bewirtschaften. Jede Abweichung vom Bewirtschaftungsvertrag ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Zuwendungen nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepaßten Landbewirtschaftung (Extensivierüng) gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 27. 6. 1995 (- SMB1. NW. 7861 -) in der jeweils gültigen Fassung sind auf die Vertragsflächen in vollem Umfang anzurechnen. Diese Zuwendungen werden von den Landwirtschaftskammern ermittelt und von den Bewilligungsstellen zum Zwecke der jährlichen Anrechnung übernommen.

') MBl. NW. 1997 S. 540, geändert durch RdErl. v. 27. 7. 1998 (MB1. NW. 1998 S. 991).

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

8. 4. 97 (2)

Eine gleichzeitige Förderung nach diesen Richtlinien und den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung und Pflege von Grünlandbiotopen im Rahmen des Mittelgebirgs-programms (RdErl. v. 8. 4. 1997, SMB1. NW. 791), nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen im Rahmen des Gewässerauenprogramms (RdErl. v. 8. 4. 1997, SMB1. NW. 770), nach den Rahmenrichtlinien für Kulturland-schaftsprogramme der Kreise und kreisfreien Städte (RdErl. v. 8. 4. 1997, SMB1. NW. 791), nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der 20jährigen Stillegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes (RdErl. v. 2. 7.1996, SMB1. NW. 7861) sowie nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Erhaltung von Streuobstwiesen (RdErl. v. 8. 4. 1997, SMB1. NW. 791) in den jeweils geltenden Fassungen ist nicht zulässig.

6.5 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Teile davon, für die-eine Zuwendung nach der Nummer 2 gewährt wird, auf andere Personen über oder an die Verpächterin/den Verpächter zurück, muß die zuwendungsempfangende Person oder deren Nachfolgerin/Nachfolger die für diese Flächen im Vertragszeitraum erhaltenen Zuwendungen - außer in Fällen höherer Gewalt - zurückzahlen, sofern die Übernehmerin/der Übernehmer die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung ablehnt.

6.6 Die Bestimmung der Nummer 6.5 findet keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, sie/er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme durch eine Nachfolgerin/einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes l findet die Bestimmung der Nummer 6.4 femer keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

6.7 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungs-. empfänger kann während des Verpflichtungszeitraums eine Umwandlung der eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind,, die bereits eingegangene Verpflichtung erweitert wird und die neue Maßnahme Bestandteil dieser oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Umwandlung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

6.8 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls gelten als höhere Gewalt auch folgende Fälle:

- Todesfall der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, soweit sie am Tag der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,

- schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

- unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der 7Q1 Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers, f w l

- Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt. sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

6.9 Aufhebung/Änderung des Zuweridungsbeschei-des, Rückzahlung, Sanktionen

6.9.1 Hält die Zuwendüngsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtungen nicht ein, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Der zu Unrecht gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Im übrigen gilt Nummer 7.5 dieser Richtlinien.

6.9.2 Wird festgestellt, daß die Fläche, auf welcher die Fördermaßnahme ordnungsgemäßdurchgeführt wurde, die im Antrag auf Auszahlung erklärte Flächengröße unterschreitet, wird der Zuwendungsbetrag, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend angepaßt und die zu Unrecht gewährte Zuwendung zurückgefordert.

6.9.2.1 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im Verpflichtungsjahr um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gegenüber der erklärten Fläche im Antrag auf Auszahlung gekürzt, wenn die Abweichung mehr als 3 v. H. beträgt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjähre ist zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als . 3 v. H. oder mehr als 2 ha auch für die vergangenen Verpflichtungs jähre festgestellt werden.

6.9.2.2 Bei Abweichungen von mehr als 20 v. H. nach unten wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr insgesamt keine Zuwendung' gewährt. Die Zuwendung für vergangene Verpflichtungsjahre ist zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v. H. auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.9.2.3 Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

6.9.3 Wird festgestellt, daß der nach den Bewirtschaftungspaketen höchstens zulässige Viehbesatz, bezogen auf die mögliche Beweidungsdauer je Jahr, überschritten worden ist, wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt.

Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische Untersuchungen festgestellt wurden, wird für die Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuerstatten.

Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 Jahre lang auf jeglichen Grünlandumbruch zu verzichten, wird im Verpflichtungs jähr für diese Fläche keine Zuwendung gewährt. Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits erhaltene Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die Vergangenheit zu erstatten.

6.9.6 Im Falle falscher Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder

6.9.4

6.9.5

8. 4. 97 (2)

237. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1997 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

791

Zuwendung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ausgeschlossen. Der Zuwendungsbescheid ist in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen sind im Ganzen zurückzuzahlen. Für die Dauer von 2 Jahren kann die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger keine auf der Verordnung (EWG) Nr. 2078/ 92 beruhenden neuen Umweltschutzverpflichtungen eingehen.

6.9.7 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallender Zinsen können mit der jeweils nächsten Zahlung. aufgrund dieser Förderrichtlinien verrechnet werden, wenn die nächste Zahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

7 Verfahren und Kontrollen

7.1 . Antrags verfahren

Als Antrag gilt der von der Antragstellerin/von dem Antragsteller unterschriebene Vertrag nach dem Muster der Anlage 3.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Amt für Agrarord-nung. Als Zuwendungsbescheid gilt der von der Bewilligungsbehörde gegengezeichnete Bewirtschaftungsvertrag (Anlage 3).

7.3 x Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen wird von der Bewilligungsbehörde auf Antrag der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres (1. 7.-30. 6.) veranlaßt. Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich in der Zeit vom 16. 10. bis 31. 10. durch die LÖBF/LAfAO, Abt. LAfAO. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15.5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren/Durchführung der Kontrollen

7.4.1 Als Verwendungsnachweis gelten der Bewirtschaftungsvertrag mit seinen Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwen-Anlage 4 düng (Anlage 4), insbesondere die darin enthaltene

Erklärung, daß die vorgeschriebenen Bewirtschaftungsauflagen eingehalten wurden.

7.4.2 Die Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens

5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel

6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABI. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Erl. des MURL-v. 23. April 1996 -II A l - 2090.1.11 - in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. Dabei ist darauf zu achten, daß eine personelle Trennung der Bewilligung- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

7.4.3 Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/ 92.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggfs. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Übergangsvorschriften

Nach den Richtlinien v. 12. 6.1991 (SMB1. NW. 791) abgeschlossene Bewirtschaftungsverträge sind fristgerecht zum Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraumes mit dem Ziel einer Vertragsfortsetzung nach diesen Richtlinien zu kündigen. Bis dahin gelten die Richtlinien vom 12. 6. 1991 für die entsprechenden Verträge fort.

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten ' -mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft und gelten bis zum 31. 12. 2001.


Anlagen: