Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 19.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 906.

 


Historisch: Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14. 9. 2000 • III B 5-941.00.05.01¹)

 

Historisch:

Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz) RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14. 9. 2000 • III B 5-941.00.05.01¹)

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

14. 9. 00 (1)


Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

im Vertragsnaturschutz (Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz)

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 14. 9. 2000 • III B 5-941.00.05.01¹)

1.1

1.2

2.1.1

2.1.2

2.1.3

2.1.4

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABI. Nr. L 160 vom 26. 6. 1999, S. 80), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (DVO) (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 (ABI. Nr. L 214/31 vom 13. 8. 1999), des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen v. 15. 8. 1994 (GV. NW. S. 710/SGV NW 791), der Verwaltungsvorschriften (W) zu § 44 Landeshaushalts-ordnung und nach Maßgabe dieser Rahmenrichtlinien gewähren das Land und die Kreise bzw. die 1 kreisfreien Städte Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.

Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewüligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien können folgende Maßnahmen gefördert werden:

Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland

- durch Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandnächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG,

- durch über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,

- durch Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,

- durch Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung.

Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen

- durch Erhaltung und Neuschaffung von Ackerrändern/Äckern in Verbindung mit extensiver Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften.

Neuanlage und Pflege von in Verbindung mit extensiver

Die Erhaltung, Streuobstwiesen Nutzung.

Die Erhaltung, Pflege und Anlage von Hecken, Feldgehölzen und Kopfbäumen.

2.1.5 Die im Zusammenhang mit o.g. Maßnahmen aus naturschutzfachlichen Gründen erforderliche Einzäunung von Vertragsflächen.

4.3

4.4

791

3 Zuwendungsempfänger '

Landwirtinnen/Landwirte

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderbereiche

4.1.1 Die Förderung wird grundsätzlich landesweit angeboten. Sie soll sich auf Naturschutzgebiete, auf besonders geschützte Biotope nach § 62 LG und sonstige Biotopverbundflächen konzentrieren.

Sonstige Biotopverbundflächen sind Flächen, deren Förderfähigkeit und -Würdigkeit in bisherigen Naturschutzsonderprogrammen des Landes oder in von Kreisen/kreisfreien Städten aufgestellten Naturschutzprogrammen - insbesondere Flächen in Landschaftsplangebieten mit Festsetzungen nach §§ 23,24 und § 26 LG - festgesetzt worden ist. Solange eine ausdrückliche Genehmigung und Einstufung als sonstige Biotopverbundfläche durch die oberste Landschaftsbehörde nicht erfolgt, gelten die Flächen nicht als sonstige Biotopverbundflächen i. S. der Nr. 4.1.1.

4.1.2 Außerhalb der in Nr. 4.1.1 genannten Biotopverbundflächen ist eine Förderung von Maßnahmen nach der Anlage l zulässig, wenn die Bewilli- Anlage i gungsbehörde die Bedeutung der Fläche für den regionalen bzw. örtlichen Biotopverbund und die Notwendigkeit der Maßnahme für den Naturschutz feststellt.

4.2 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger hat sich in einem für mindestens fünf Jahre abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag • (Anlage 3) zu verpflichten, die Vertragsflächen Anlage 3 gemäß den vereinbarten Bewirtschaftungsgrundsätzen zu bewirtschaften, ggf. Pflegemaßnahmen auf den Vertragsflächen durchzuführen und der Bewilligungsbehörde jede Abweichung vom Bewirtschaftungsvertrag unverzüglich anzuzeigen.

Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtung! Zeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt di Stellung des Zuwendungsantrages liegen.

Grundsätzlich nicht förderfähig nach diesen Richtlinien sind Maßnahmen auf Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden, der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege sowie auf Flächen, für die gemäß § 52 des Flurbereinigungsgesetzes auf Landabfindung gegen Geldausgleich verzichtet worden ist. Maßnahmen auf Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie auf bundeseigenen Flächen sind ebenfalls nicht förderfähig, wenn diese zu Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde für Flächen, die mit den Naturschutzaufla-fen allenfalls pachtzinsfrei verpachtet werden önnen, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles Pflege- und Bewirtschaftungsverträge nach der Anlage l abschließen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für Naturschutz und Naturhausnalt.

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

5.4.1 Die Zuwendungshöhe der Anlage l bemisst sich nach der Größe der Vertragsfläche, den vereinbarten Nutzungsbeschränkungen und den Leistungen zur Schaffung, Wiederherstellung und Pflege von Biotopen. Inhalt und Ausgleichsbeträge ergeben sich aus der Anlage 1.

,er

') MBl. NRW. 2000 S. 1296.

14. 9. 00 (1)

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

791

5.5 An den Zuwendungen beteiligt sich das Land wie folgt:

5.5.1 in Naturschutzgebieten bei allen Maßnahmen der Anlage l mit 100%,

auf Flächen mit geschützten Biotopen nach § 62

LG bei allen Maßnahmen

der Anlage l mit 100%,

5.5.2 landesweit bei Maßnahmen der naturschutzgerechten Nutzung von Ackerrandstreifen/Äckern gemäß Anlage l A mit 100%.

5.5.3 auf sonstigen Biotopverbundflächen nach Nr. 4.1.1 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l B, C bis D

- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 LG vorliegt mit 80%,

- in sonstigen Gebieten

5.5.4 In Fördergebieten der Nr. 4.1.2 bei der Umwandlung von Acker in Grünland und den übrigen Extensivierungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen nach Anlage l B, C bis D

- bei Bestehen rechtsverbindlicher Landschaftspläne bzw. Landschaftsplänen, für die ein Satzungsbeschluss gemäß § 16 Abs.2 LG vorliegt mit 40%,

5.6

5.7

6.1

6.2

8.3

- in sonstigen Gebieten

Der restliche Finanzierungsanteil gemäß Nr. 5.5 wird von den Kreisen/kreisfreien Städten aufgebracht.

Die EU beteiligt sich an der Finanzierung des Landes und der Kreise/kreisfreien Städte bei den Nrn. 5.5.1 bis 5.5.3 mit Ausnahme von Ausgleichszahlungen für besondere Bewirtschaftungsauflagen in einzelnen Vertragsjahren (Anlage l B 4 Nr.2) zu 50% unter Beachtung der jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze der EU je ha/Jahr.

5.5.8 Die Finanzierung von Maßnahmen nach Nr. 5.5.4 erfolgt ohne EU-Beteiligung.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zuwendungen nach den jeweils geltenden Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortange-passten Landbewirtschaftung (MSL) sind mit Ausnahme der Förderung nach Anlage l A auf die Vertragsfläche in vollem Umfang anzurechnen.

Diese Zuwendungen werden von den Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte ermittelt und werden vor der jährlichen Auszahlung abgeglichen.

Eine Kumulation der Förderung nach diesen Rahmenrichtlinien ist nur in den in Anlage l ausdrücklich genannten Fällen zulässig. Unberührt' bleiben ausdrücklich zulässige Kumulationen in anderen Förderrichtlinien.

Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der Betrieb oder einzelne /Teile davon, für die eine Zuwendung nach diesen Rahmenrichtlinien gewährt wird, auf andere Personen über oder an aie Verpttchterin/den Verpächter zurück, muss die zuwendungsempfangende Person oder deren Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger die für diese Flachen in der Vertragsperiode erhaltenen Zuwendungen außer in Fällen höherer Oewalt zurückzahlen, lofern die Rechtmachfolgerin/der Rechtsnachfolger die weitere Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung zumindest bis zum Ende 3er Vertragsperiode ablehnt.

6.4 Die Bestimmungen der Nr. 6.3 finden keine Anwendung, wenn die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen mindestens drei Jahre erfüllt hat, sie/er die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Vertragsverpflichtungen durch eine Nachfolgerin/einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Unbeschadet des Satzes l finden die Bestimmungen der Nr. 6.3 ferner keine Anwendung, wenn es sich um Flächen handelt, die infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die im Zuge eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz durch andere Flächen ersetzt werden, auf denen die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt.

6.5 Die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger kann während desVerpflichtungszeitraumes eine Änderung der .eingegangenen Verpflichtungen beantragen, sofern damit zusätzliche Vorteile für die Umwelt verbunden sind, die bereits eingegangene Verpflichtung erweitert wird mit 60%. und die neue Maßnahme Bestandteil dieser Rahmenrichtlinien oder einer anderen Förderrichtlinie ist, die zur Umsetzung von Umweltmaßnahmen des Kapitels VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in Nordrhein-Westfalen erlassen worden ist. Die Änderung führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung der bisher gezahlten Zuwendungen. Die Umwandlung wird jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Verpflichtungsjahres wirksam.

mit 30%. 6.6 In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von der eingegangenen Verpflichtung zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

- bei Todesfall der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- bei länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- bei Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung bzw. zum Kündigungstermin bei Vertragsfortführung nicht vornerzu-sehen war,

- bei schwerer Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,

- bei unfallbedingter Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers,

- bei Seuchenbefall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich mit entsprechenden Nachweisen Innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger bzw. die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder die Vertreterin/der Vertreter von dem Fall höherer Oewalt Kenntnis erlangt hat oder nach den Umständen hätte Kenntnis erlangt haben müssen.

8.7 Aufhebung/Änderung des. Zuwendungsbeschei-des, Rückzahlung, Sanktionen

8.7.1 Hält die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger die eingegangenen Verpflichtun-;en nicht ein, kann der auwendungibeicheid für ,e jeweilige Vertragsperiode ganz oder teilweiie aufgehoben werden, Der zu Unrecht gezahlte Betrag ist zurückzuzahlen, Im übrigen gilt Nr, 7.6 dieser Rahmenrichtlinien,

8.7.2 Wird festgestellt, dan die Fläche, auf welcher die geförderte Maßnahme ordnungigemäfl durchgeführt wurde, die Im Antrag auf Auizahlung erklärte Fläche unterichreltet, wird der Zuwen-dungibetrag, soweit nachfolgend nicht änderet

251. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MB1. NRW. Nr. 79 einschl.)

14. 9. 00 (2)

bestimmt ist, auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten Fläche festgesetzt, der Zuwendungsbescheid entsprechend an-gepasst und die zu Unrecht gewährte Zuwendung für die jeweilige Vertragsperiode zurückgefordert.

6.7.2.1 Die für die Bemessung der Zuwendung maßgebliche Fläche wird darüber hinaus im Verpflich-tungsjahi um das Zweifache der festgestellten Unterschreitung gegenüber der erklärten Fläche im Antrag auf Auszahlung gekürzt, wenn die Abweichung mehr als 3 v. H. beträgt. Die Zuwendung für die vergangenen Verpflichtungsjahre der Vertragsperiode ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 3 v. H. oder mehr als 2 ha auch für die vergangenen • Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.7.2.2 Bei Abweichungen von mehr als 20 v. H. nach unten wird für die betroffene Maßnahme im Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt. Die Zuwendung für die vergangenen Verpflichtungsjahre der Vertragsperiode ist entsprechend zurückzufordern, wenn Abweichungen von mehr als 20 v. H. auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre festgestellt werden.

6.7.2.3 Flächen, auf denen die Zuwendungsempfängerin/ der Zuwendungsempfänger nicht alle Verpflichtungen erfüllt hat, gelten bei der Kontrolle als nicht vorgefundene Flächen und sind analog zu behandeln, soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.

6.7.3 Wird festgestellt, dass der nach den Bewirtschaftungsvereinbarungen höchstens zulässige Viehbesatz überschritten worden ist, wird im jeweiligen Verpflichtungsjahr keine Zuwendung gewährt.

6i7.4 Bei Verstößen gegen Verpflichtungen, die auf einzelnen Teilflächen durch chemische oder sonstige Untersuchungen festgestellt wurden, wird für die jeweilige Gesamtfläche keine Zuwendung im betroffenen Verpflichtungsjahr gewährt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Zuwendungsbescheid in vollem Umfang aufzuheben und die gewährten Zuwendungen für die jeweilige Vertragsperiode sind zurückzuzahlen.

6.7.5 Bei Verstößen gegen die Verpflichtung, in der jeweiligen Vertragsperiode auf jeglichen Grünlandumbruch zu verzichten, wird im Verpflichtungsjahr für diese Fläche keine Zuwendung gewährt. Die umgebrochene Fläche ist in den Ausgangszustand zurückzuführen. Bereits erhaltene . Zuwendungen für die Grünlandnutzung sind für die betroffene Fläche für die vergangenen Jahre der Vertragsperiode zurückzuzahlen.

6.7.6 Im Falle falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit durch die Zuwendungsempfängerin/den Zuwendungsempfänger gemacht wurden, wird die Zuwendungsempfängerin/der Zuwendungsempfänger von der Gewährung jedweder Zuwendung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) Kapitel VI (Agrarumweltmaßnahmen) für das betreffende Verpflichtungsjahr ausgeschlossen. Ggf. sind gewährte Zuwendungen zurückzuzahlen. Im Falle absichtlicher F'alschangaben ist die in Satz l genannte Gewährung entsprechend auch für das Folge jähr ausgeschlossen.

6.7.7 Werden in einem Betrieb der Zuwendungs- 7.4.3 empfängerin/des Zuwendungsempfängers von den für die Kontrolle der guten fachlichen Praxis im Rahmen der Düngeverordnung und des Pflanzenschutzrechtes zuständigen Behörden Verstöße gegen Bestimmungen dieser Rechtsnormen festgestellt und rechtskräftig als Ordnungswidrigkeit geahndet, so wird der Betrag der Zuwendung für das Jahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, um den Betrag des festgesetzten Bußgeldes gekürzt bzw. widerrufen.

791

6.7.8 Rückforderungsbeträge einschließlich darauf entfallender Zinsen können mit der nächsten Zahlung aufgrund dieser Rahmenrichtlinien verrechnet werden, wenn die nächste Auszahlung kurzfristig ansteht und mindestens in Höhe des Rückforderungsbetrages zu erwarten ist.

6.7.9 Die o.g. Bestimmungen zu Rückzahlungsverpflichtungen der Bewirtschafterin/des Bewirtschafters begrenzen sich auf die jeweilige fünfjährige Vertragsperiode.

7 Verfahren und Kontrolle

7.1 Antragsverfahren

Als Antrag gilt der von der Antragstellerin/dem Antragsteller unterschriebene Vertrag nach dem Muster der Anlage 3.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörden für Maßnahmen in Naturschutzgebieten, für Maßnahmen auf Flächen nach § 62 LG und Maßnahmen der Anlage l A sind die Amter für Agrarordnung, soweit nicht die Kreise/ kreisfreien Städte die Durchführung der Maßnahmen übernommen haben.

7.2.2 Bewilligungsbehörden für Maßnahmen in den übrigen Fördergebieten der Nr. 4.1.1 und in Förder-febieten der Nr. 4.1.2 sind die Kreise/kreisfreien tädte.

7.2.3 Der von der Bewilligungsbehörde unterzeichnete Bewirtschaftungsvertrag gilt als Zuwendungsbescheid gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen werden auf Antrag der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers einmal jährlich nach Beendigung des jeweiligen Verpflichtungsjahres ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 15. 5. des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Auszahlung erfolgt durch eine EG-Zahlstelle des Landes Nordrhein-Westfalen.

Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis gelten der Bewirt-' schaftungsvertrag mit seinen Bestandteilen sowie der jährliche Antrag auf Auszahlung der Zuwendung (Anlage 4), insbesondere die darin enthaltene Anlage 4 Erklärung, dass die vereinbarten Maßnahmen eingehalten wurden.

Die allg. Verwaltungskontrollen sind durch jährliche Stichprobenkontrollen in Höhe von mindestens 5 v. H. der bewilligten Anträge vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort werden gemäß Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 (ABI. Nr. L 391 v. 31. 12. 1992, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Der Erlass vom 23.4.1996 - IIA l 2090.1.11 - und die Kontrollregelungen des Programms „Ländlicher Raum" in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine personelle Trennung der Bewilligungs- und Prüfstelle eingehalten wird. Der Prüfer darf dem für die Bewilligung zuständigen Bediensteten nicht weisungsgebunden unterstellt sein.

Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.

Die Identifizierung der Flächen erfolgt gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO.

7.4 7.4.1

7.4.2

14. 9. 00 (2)

251. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 12. 2000 = MBl. NRW. Nr. 79 einschl.)

7.5.2 Die mit der Programmdurchführung beauftragten Stellen haben Prüfrecht.

8 Übergangsvorschriften

8_.l Bewirtschaftungsverträge auf der Basis der bisher geltenden Näturschutzrichtlinien sind nach Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode mit dem Ziel der Weiterführung der Maßnahme auf der Grundlage dieser Rahmenrichtlinien fortzusetzen.

8.2 Für bereits bewilligte Maßnahmen gelten die entsprechenden Förderrichtlinien in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Vertragsverlängerung geltenden Fassung für den restlichen Verpflichtungszeitraum fort. \

9 Inkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. 1. 2000 in Kraft, sie treten mit Wirkung vom 31. 12. 2006 außer Kraft.

Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

- für die Erhaltung und Pflege von Feuchtwiesenschutzgebieten für Zwecke des Naturschutzes zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für den Naturhaushalt vom 8. 4.1997 (SMBl. NRW. 791),

- für die Erhaltung und Pflege von Grünlandbiotopen-im Rahmen des Mittelgebirgsprogramms vom 8. 4. 1997 (SMBl. NRW 791),

- für ökologische und wasserbauliche Maßnahmen. im Rahmen des Gewässerauenprogramms vom 8. 4. 1997 (SMBl. NRW 770),

- für die Erhaltung von Streuobstwiesen .vom 8. 4. 1997 (SMBl. NRW 791),

- für die Erhaltung und Neuschaffung von extensiv bewirtschafteten Ackerrändern vom 26. 6.

1998 (SMBl. NRW 791) treten zum 1.1.2000 außer Kraft.

Die Rahmenrichtlinien für Kulturlandschaftsprogramme der Kreise und kreisfreien Städte vom 8. 4. 1997 (SMBl. NRW 791) treten zum 1. 1. 2000 außer Kraft.

Anlagen:

Anlage 1A:

Anlage l B:

Naturschutzgerechte Nutzung von Ackerrandstreifen/Äckern zum Schutz von Ak-kerlebensgemeinschaften

Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland

Anlage l B 1: Umwandlung von Acker in Grünland

Anlage l-B 2: Extensiyierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkungen

Anlage l B 2: Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen

Anlage 1B 3: Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Biotope/nutzungsintegrierte Pflege

Anlage l B 4: Zusätzliche Maßnahmen in Verbindung mit naturschutzgerechter Grünlandnutzung

Anlage l C: Streuobstwiesenschutz

Anlage l D: Biotopanlage und -pflege auf landwirtschaftlich genutzten Schlägen

Anlage 2: Umrechnungsschlüssel. für Großvieheinheiten

Anlage 3: Muster Bewirtschaftungsvertrag mit Flächenverzeichnis

Anlage 4: Antrag auf Auszahlung der Zuwendungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes


Anlagen: