Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-4 - 615.14.01.01 - vom 3. Februar 2017
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-4 - 615.14.01.01 - vom 3. Februar 2017
Richtlinien
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung
oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen
(Förderrichtlinien Wolf)
Runderlass des Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
- III-4 - 615.14.01.01 -
vom 3. Februar 2017
I
Zielsetzung
1.1
Der Wolf (Canis lupus) ist in sein
ehemaliges Verbreitungsgebiet in Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt. Durch
europäisches Artenschutzrecht der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai
1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) sowie nationales
Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542) in der jeweils geltenden Fassung ist das Land verpflichtet, dem Wolf
Schutz zu gewähren und sein Überleben dauerhaft zu sichern.
Ziel ist es, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern und damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Nordrhein-Westfalens durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung der mit der Rückkehr des Wolfes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen.
II
Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten
wirtschaftlichen Belastungen
2.1
Zweck, Rechtsgrundlage
2.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt
Billigkeitsleistungen als freiwillige Zahlung zur Minderung der mit
Wolfsübergriffen verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nach Maßgabe dieser
Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Teil II, Kapitel 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen
Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen
Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022,
S. 1) und
- § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158).
Falls es sich im Einzelfall um eine nicht notifizierte
Beihilfe handeln sollte, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.
Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im
Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
2.1.2
Ein Anspruch auf
Gewährung einer Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2.2
Gegenstand der Billigkeitsleistung
Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren, einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie mit dem Wolfsübergriff verbundenen Sachschäden.
2.3
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung
Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.
2.4
Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung
2.4.1
Billigkeitsleistungen
können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
2.4.1.1
Außerhalb eines
bekannt gegebenen Wolfsgebiets und innerhalb eines Wolfsverdachtsgebietes und
einer Pufferzone zu einem Wolfsgebiet (nach Nummer 3.4.1), wenn
a) zu
einem Schaden, der grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme
der Halterin oder des Halters dem Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) oder einer oder einem vom LANUV
bestellten regionalen Wolfsberaterin oder Wolfsberater zu melden ist, eine
amtliche Rissprotokollierung erfolgt ist,
b) bei einer amtlichen Feststellung, die durch das LANUV erfolgt, der Wolf
eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hinreichender Sicherheit
als Verursacher festgestellt werden kann sowie
c) eine amtliche Wertermittlung durch die zuständigen Stelle erfolgt ist.
2.4.1.2
Innerhalb eines
bekannt gegebenen Wolfsgebiets, wenn die Voraussetzungen der Nummer 2.4.1.1
vorliegen und bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild
vor dem Schadenseintritt folgender Grundschutz bestand:
a) ein
mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit
mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20
Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5
Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen, oder
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder
stromführender Litze) oder
c) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes
Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.
In einer
Übergangszeit von einem halben Jahr nach Bekanntgabe eines Wolfsgebiets kann
ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz ausgeglichen werden.
2.4.2
Billigkeitsleistungen
werden nur gewährt, wenn die Tierbestände entsprechend den Vorgaben der guten
fachlichen Praxis gehalten werden und die daraus resultierenden
Mindeststandards zur Einzäunung von Tieren umgesetzt werden.
2.4.3
Billigkeitsleistungen
erfolgen nur, wenn und soweit die wirtschaftlichen Nachteile nicht von Dritten
ausgeglichen werden.
2.5
Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung
2.5.1
Umfang der Billigkeitsleistung
2.5.1.1
Billigkeitsleistungen
werden gewährt für
a) den
amtlich ermittelten Marktwert der durch den Wolf direkt getöteten Nutz- und
Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der
infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen
getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und
Hütehunde) sowie der Verluste durch Verwerfen (Tot- und Fehlgeburten),
b) die Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung
verletzter Tiere einschließlich Ausgaben für tierärztliche Bestätigungen und
der Medikamente,
c) Sachschäden, die durch einen Wolfsübergriff an Zäunen und
Schutzvorrichtungen entstanden sind,
d) die Ausgaben für die Untersuchung von tot aufgefundenen Nutz- und Haustieren
durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt sowie
e) die Ausgaben für die Gebühren der Tierwertermittlung.
Die Ausgaben zu den Buchstaben b bis e sind durch Originalbelege nachzuweisen.
2.5.1.2
Billigkeitsleistungen
werden nicht gewährt
a) für sonstige direkte oder indirekte Sach- und Personenschäden, die über die in Nummer 2.5.1.1 genannten wirtschaftlichen Belastungen hinausgehen,
b) für
Umsatzsteuerbeträge, die die Empfängerin oder der Empfänger nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehen kann.
2.5.1.3
Die Höhe der
jeweiligen Billigkeitsleistung nach dieser Richtlinie und sonstige
Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im
Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen
geleistet werden, dürfen 100 Prozent der direkten Kosten und 100 Prozent der
indirekten Kosten der Schäden nicht übersteigen. Die Billigkeitsleistung darf
nicht zu einer Überfinanzierung des berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteils
führen. Im Antragsverfahren sind alle für den betreffenden Zweck erhaltenen,
beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen
geldwerten Leistungen Dritter zu benennen.
2.5.2
Höhe der Billigkeitsleistung
Die Billigkeitsleistung beträgt 100 Prozent der in Nummer 2.5.1.1 aufgeführten wirtschaftlichen Nachteile.
2.6
Verfahren
2.6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der
Billigkeitsleistung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden
Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen zu stellen. Der Antrag ist
innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der amtlichen Feststellung nach
Nummer 2.4.1.1 Buchstabe b zu stellen.
2.6.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Bescheid.
2.6.3
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung der Antragsunterlagen.
III
Zuwendungen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf
3.1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
3.1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen
für Maßnahmen zur Vermeidung von Wolfsübergriffen nach Maßgabe dieser
Richtlinien und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
- Teil II, Kapitel 1.1.1.1 der Rahmenregelung der Europäischen
Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen
Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022,
S. 1) und
- Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254).
Falls es sich im Einzelfall um eine nicht notifizierte
Beihilfe handeln sollte, ist je nach Wirtschaftssektor folgende Norm in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- die Verordnung (EU)
Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
auf De-minimis-Beihilfen (ABl.
L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
- die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über
die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im
Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
3.1.2
Ein Anspruch auf
Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendung dient der Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf durch Gewährung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild.
3.3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
3.4.1
Zuwendungen werden
nur für Maßnahmen nach Nummer 3.5.5.1 in einem Wolfsverdachtsgebiet, einem
Wolfsgebiet und in einer Pufferzone um ein Wolfsgebiet sowie für Maßnahmen nach
Nummer 3.5.5.2 in einem Wolfsgebiet gewährt. Die Ausweisung der Gebiete erfolgt
jeweils per Erlass durch das für Naturschutz zuständige Ministerium. Grundlage
hierfür ist ein Fachvorschlag des LANUV, der unter Berücksichtigung der
kommunalen Verwaltungsgrenzen, fachlich begründeter Landschaftsräume sowie
vorhandener, großer Ausbreitungsbarrieren erstellt wird. Die Karte mit der
jeweils aktuellen Abgrenzung wird auf der Internetseite des LANUV bekannt
gegeben (im Wolfsportal unter www.wolf.nrw.de).
3.4.1.1
Im
Vorfeld eines auszuweisenden Wolfsgebiets kann frühestens drei Monate nach dem
ersten individualisierten Nachweis auf einen sich voraussichtlich fest
ansiedelnden Wolf ein Wolfsverdachtsgebiet ausgewiesen werden.
3.4.1.2
Ein
Wolfsgebiet wird ausgewiesen bei einer festen Ansiedlung von Wölfen über die
Dauer von sechs Monaten, das heißt spätestens wenn in diesem Zeitraum
territoriale Einzelwölfe, Paare oder Wolfsrudel mehrfach in einem Gebiet
nachgewiesen werden können.
3.4.1.3
Angrenzend
an ein bereits bestehendes oder neu auszuweisendes Wolfsgebiet kann eine
Pufferzone zu einem Wolfsgebiet ausgewiesen werden.
3.4.1.4
Die
Ausweisung eines Gebietes für einen Einzelwolf kann aufgehoben werden, wenn das
Tier nachweislich nicht mehr lebt oder über den Zeitraum eines Jahres keine
Nachweise für einen Wolf belegt sind.
3.4.2
Zuwendungen
erfolgen nur, wenn und soweit zuwendungsfähige Sachverhalte nicht von Dritten
ausgeglichen werden.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung.
3.5.2
Finanzierungsart:
Vollfinanzierung.
3.5.3
Form der
Zuwendung: Zuschuss.
3.5.4
Höhe der Zuwendung
3.5.4.1
Die Zuwendung
beträgt 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.5.4.2
Zuwendungen
unterhalb von 200 Euro werden nicht gewährt.
3.5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind
3.5.5.1
Ausgaben zur
Sicherung von Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild durch Anschaffung beziehungsweise Optimierung von
bestehenden Standardschutzzäunen nebst Zubehör (insbesondere Weidezaungerät und
Akku):
a) ein
mindestens 90 Zentimeter hohes stromführendes Elektronetz oder ein Zaun mit
mindestens fünf stromführenden Litzen (untere stromführende Litze maximal 20
Zentimeter über dem Boden), die jeweils über eine Spannung von mindestens 2,5
Kilovolt und 2 Joule Entladungsenergie verfügen,
b) ein stationärer Zaun von mindestens 120 Zentimeter Höhe mit einem Untergrabeschutz (mit einem bodengleichen Spanndraht oder
stromführender Litze) oder
c) die Erhöhung und Verstärkung eines mindestens 90 Zentimeter hohen
Elektronetzes, Litzenzaunes oder stationären Maschendrahtzaunes durch
Anbringung von Breitbandlitzen („Flatterband“, 30 Zentimeter über dem Zaun) auf
einer Höhe von mindestens 120 Zentimeter sowie
d) für Gehegewild ein mindestens 180 Zentimeter hohes
Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit jeweiligem Untergrabeschutz.
3.5.5.2
Ausgaben zur
Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden (zum Beispiel
Pyrenäen-Berghund oder Maremmano-Abruzzese).
3.5.5.3
Das für
Naturschutz zuständige Ministerium kann bei Bedarf die Förderung von
Präventionsmaßnahmen für weitere Tierarten zulassen.
3.5.6
Nicht
zuwendungsfähig sind
a)
Folgekosten (Personal- und Sachausgaben) für Aufbau und Unterhaltung der
Präventionsmaßnahmen,
b) Folgekosten für Futter, Hundesteuer, Versicherung und Tierarzt,
c) Umsatzsteuerbeträge, die die Zuwendungsempfängerin oder der
Zuwendungsempfänger nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als
Vorsteuer abziehen kann.
3.6
Verfahren
3.6.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei der Bewilligungsbehörde nach dem dort vorliegenden Muster einschließlich der beizufügenden Unterlagen zu stellen.
3.6.2
Bewilligungsverfahren
3.6.2.1
Bewilligungsbehörde
ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragter.
3.6.2.2
Die Bewilligung
erfolgt auf Antrag mit schriftlichem Zuwendungsbescheid. Vor der Bewilligung
darf nicht mit der Maßnahme begonnen werden.
3.6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung ist mit der dem Zuwendungsbescheid beigefügten Zahlungsanforderung bei der Bewilligungsbehörde anzufordern.
3.6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nummer 10.3 VVG“ des Teils II zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen. Im Sachbericht ist die Verwendung der Zuwendung im Einzelnen konkret darzustellen.
Dem Verwendungsnachweis sind die Originale der Rechnungsbelege für die zahlenmäßig nachzuweisenden Positionen beizufügen. Barzahlungen sind durch Quittung, unbare Zahlungen durch Buchungsbelege (Kontoauszüge) nachzuweisen.
3.6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die
Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in
diesen Förderrichtlinien abweichende Bestimmungen getroffen werden.
IV
Allgemeine Bestimmungen zu Billigkeitsleistungen (II) und Zuwendungen (III)
4.1
Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können
nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen für dieselben beihilfefähigen
Kosten kumuliert werden.
4.2
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Teils I Abschnitt 2.4 Randnummer 35
Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im
Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 - 2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), sofern diese finanziellen
Schwierigkeiten nicht durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt
1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden,
sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und einer Zuwendung
ausgeschlossen.
4.3
Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen als
Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), geändert durch Verordnung
(EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl.
L 156, S. 1), erfüllen, sind von der Gewährung einer Billigkeitsleistung und
einer Zuwendung ausgeschlossen.
4.4
Unternehmen, die einer Rückforderungsandrohung
aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der
Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine
Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach dieser Richtlinie gewährt werden.
4.5
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen
Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der
Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des zuständigen
Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Billigkeitsleistung und
Zuwendung veröffentlicht:
- Vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer
Durchführungsbestimmungen,
- Namen der Bewilligungsbehörden
- Link zur Transparenzdatenbank.
Bei Überschreiten des Schwellenwertes von 10 000 Euro werden auch
die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag
je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes
Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger
angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger
tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.
5
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2017 S. 85, geändert durch Runderlass vom 6. März 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 122), 17. März 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 259), 6. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1110), 26. Juni 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 766), 7. Dezember 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 1426).