Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-10-00.20 - v.14.1.1997
Historisch:
Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-10-00.20 - v.14.1.1997
Durchführung der
Jägerprüfung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6
- 71-10-00.20 -
v.14.1.1997
Prüfungsvorbereitung
Eine eingehende Vorbereitung auf die Jägerprüfung ist vor
allem wegen der mit dem jagdlichen Schießen verbundenen Gefahren, nicht zuletzt
auch im Interesse der Prüflinge, wertvoll und wünschenswert. Ich bitte deshalb,
auf die Vorbereitungslehrgänge, die im Auftrag der Landesvereinigung der Jäger
oder von sonstigen erfahrenen und zuverlässigen Jägern durchgeführt werden, in
geeigneter Weise hinzuweisen.
Verfahrensfragen
Die örtliche Zuständigkeit für die Ablegung der Jägerprüfung richtet sich
ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Bewerberinnen und Bewerber
im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW. Dieser wird in der Regel mit dem
melderechtlichen Wohnsitz übereinstimmen, kann aber auch von diesem abweichen
(z.B. Internatsschüler, Studenten, Wehrpflichtige). Ich bitte jedoch zu
beachten, dass eine Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnort für
sich allein dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Mitglieder der
Jägerprüfungsausschüsse die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder der
Jagdbeiräte. Dabei ist zu beachten, dass der Jagdbeirat kein kommunaler
Ausschuss ist. Da die Mitglieder des Jagdbeirats bei der unteren Jagdbehörde
gemäß §51 Abs. 6 Satz 1 LJG-NRW ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie gemäß §
85 VwVfG NRW Auslagenersatz und Verdienstausfall. Die Mitglieder der
Prüfungsausschüsse erhalten gemäß § 2 Abs. 8 Jägerprüfungsordnung daher
Reisekosten und Sitzungsgelder in Höhe des gegebenenfalls pauschalierten
Verdienstausfalls entsprechend der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (AMEG).
Als ausreichend ist eine Versicherung der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
gegen Haftpflicht entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG sowie gegen Unfall mit
einer Mindestdeckungssumme von 25.000 Euro für den Todesfall sowie von 50.000
Euro für den Invaliditätsfall anzusehen.
Prüfungsausschuss
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Jägerprüfungsordnung werden die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf Vorschlag der
Landesvereinigung der Jäger bestellt. Durch dieses Vorschlagsrecht der
Landesvereinigung der Jäger wird das Bestellungsermessen der Bestellungsbehörde
insoweit eingeschränkt, als von dem Vorschlag nur dann abgewichen werden darf,
wenn gegen die vorgeschlagene Person aus der Sicht der Bestellungsbehörde
sachliche Bedenken bestehen, sie als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. In
einem solchen Fall sind die Bedenken der Landesvereinigung der Jäger
mitzuteilen. Sie ist gleichzeitig aufzufordern, einen anderen Vorschlag zu
unterbreiten, wenn sie nicht bereits mehr Personen vorgeschlagen hat, als zu
bestellen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren für eine
Behörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der
Angelegenheit ein Gutachten abzugeben hat oder sonst tätig geworden ist. Im
Sinne dieser Vorschrift ist auch "sonst tätig geworden", wer die
Bewerberinnen und Bewerber um die Jägerprüfung auf die Prüfung vorbereitet hat.
Hiernach dürfen Ausbilderinnen und Ausbilder und Prüferinnen und Prüfer der
jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber nicht identisch sein. Dies ist sowohl
beim Vorschlag durch die Landesvereinigung der Jäger als auch bei der
Bestellung des Prüfungsausschusses zu beachten.
Prüfungsgebiete
Die in § 3 Abs. 2 Jägerprüfungsordnung genannten Sachgebiete sind sowohl beim
schriftlichen als auch beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung jeweils
getrennt zu behandeln. Dieser Trennung kommt im Hinblick auf die
Prüfungsentscheidungen nach § 8 Abs. 3 und 5 Jägerprüfungsordnung besondere
Bedeutung zu. Im mündlich-praktischen Teil der Prüfung ist das jeweils zu
prüfende Sachgebiet vorher bekannt zu geben. Die Aufteilung eines Sachgebietes
auf mehrere Prüferinnen und Prüfer ist zulässig.
Im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Jägerprüfungsordnung (Jagdbetrieb,
waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung
des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues,
Wildschadenverhütung) sind lediglich allgemeine Grundzüge des Land- und
Waldbaues zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dabei ist darauf zu achten,
dass Fragen aus diesem Bereich in jedem Falle einen jagdlichen oder
jagdrechtlichen Bezug haben.
Das Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Jägerprüfungsordnung (Waffentechnik,
Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen) erfasst alle Fragen im Zusammenhang mit
dem Gebrauch und der Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen sowie alle insoweit
einschlägigen Sicherheitsbestimmungen. Ausgenommen sind lediglich Fragen
waffenrechtlicher Art, die beim Sachgebiet Nr. 4 (Jagdrecht, Grundsätze und
wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des
Naturschutz- und Landschaftspflegerechts) zu prüfen sind. Der Begriff
"Sicherheitsbestimmungen" im Sachgebiet Nr. 2 umfasst weitergehend
sämtliche beim eigentlichen Jagdbetrieb zu beachtende Bestimmungen, und zwar
sowohl in Bezug auf Jagd- und Faustfeuerwaffen als auch auf sonstige
Erfordernisse, insbesondere die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
(UVV) sowie allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.
Schießprüfung
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Jägerprüfungsordnung legt der Prüfungsausschuss fest, ob
bei der Prüfung Wurftauben oder Kipphasen zu beschießen sind. Bei dieser
Festlegung ist nach Möglichkeit die Art der Vorbereitung der Bewerberinnen und
Bewerber zu berücksichtigen. Die Stellen oder Personen, die sich mit der
Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber befassen, sind mindestens vier Monate
vor Durchführung der Schießprüfung über das zu beschießende Ziel zu
informieren.
Es bestehen keine Bedenken, Behinderten, die unter Berücksichtigung von § 17
Abs. 1 Nr. 2 BJG zur Prüfung zugelassen worden sind, eine der Behinderung
angemessene Erleichterung bei der Durchführung der Schießprüfung zu gewähren.
Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der geforderten Trefferzahl.
Mündlich-praktische Prüfung
Die Prüfungszeit soll in der Regel je Bewerberin oder Bewerber nicht länger als
30 Minuten dauern. Diese Regelung schließt es einerseits nicht aus, die
Prüfungszeit bei erkennbar gut vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerbern zu
verkürzen, eröffnet andererseits aber auch die Möglichkeit, sie angemessen zu
verlängern, wenn die Regelprüfzeit für eine abschließende Beurteilung nicht
ausreicht. Auch bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sprachlich beeinträchtigt
sind oder deren Ausdrucksfähigkeit weniger gut ausgeprägt ist, kommt eine
Verlängerung in Betracht.
6.2
Bei der mündlich-praktischen Prüfung darf aus Sicherheitsgründen
(Verwechselungsgefahr) keine scharfe Munition verwendet werden. Die Prüfung,
insbesondere die der Handhabung von Waffen, ist mit sog. Exerzierpatronen
durchzuführen. Diese Patronen entsprechen in ihren Abmessungen scharfen
Patronen, enthalten aber kein Treibladungsmittel und kein scharfes Zündhütchen.
Da im Handel Exerzierpatronen der unterschiedlichen Kaliber nicht angeboten
werden, hat sich die Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und
Sportwaffen (DEVA) e.V. bereit erklärt, auf Anforderung den
Prüfungskommissionen Exerzierpatronen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu
stellen. Veränderungen an Munition dürfen nur von Personen durchgeführt werden,
die eine Erlaubnis nach § 7 WaffG (z.B. Büchsenmachermeister), § 7 SprengG oder
§ 27 SprengG (Wiederlader) haben, da es sich um Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen (Gewinnung von Treibladungspulver) handelt.
Wird der mündlich-praktische Teil der Prüfung ganz oder teilweise in der freien
Natur abgehalten, so müssen die Prüfungsvoraussetzungen auch insoweit für alle
Bewerberinnen und Bewerber gleich sein. Es ist in diesem Fall unzulässig, bei
einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber, etwa aus Gründen schlechter Witterung,
auf die Prüfung in der freien Natur zu verzichten.
Über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten entscheidet der
Prüfungsausschuss in geheimer Beratung (§ 8 Abs. 2). Eine solche Entscheidung setzt
voraus, dass alle Prüfenden in jedem Sachgebiet und bei jeder einzelnen
Bewerberin oder jedem einzelnen Bewerber Gelegenheit haben, sich über die
jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein eigenes Urteil zu bilden. Eine
gleichzeitige Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern einer Prüfungsgruppe in
verschiedenen Sachgebieten oder an verschiedenen Orten von verschiedenen
Prüfenden steht der notwendigen Unmittelbarkeit der Urteilsbildung entgegen und
ist damit unzulässig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 7
Abs. 2 Jägerprüfungsordnung die Bewerberinnen und Bewerber in Gruppen geprüft
werden sollen. Bei Gruppenprüfungen ist die Einzelprüfung jedenfalls dann ein
Regelverstoß, wenn eine Gruppenprüfung noch möglich ist.
Eingeschränkte Jägerprüfung
Will eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Nachweis der Voraussetzungen für die
erste Erteilung eines Falknerjagdscheines lediglich die eingeschränkte
Jägerprüfung nach § 11 Jägerprüfungsordnung ablegen, muss sie oder er dies beim
Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 4 Jägerprüfungsordnung ) angeben.
Ein Wechsel von der nicht eingeschränkten zur eingeschränkten Jägerprüfung
während der laufenden Jägerprüfung ist ebenso unzulässig wie die Anmeldung oder
Zulassung zu beiden Prüfungen.
Die eingeschränkte Jägerprüfung besteht lediglich aus einem schriftlichen Teil
und einem mündlich-praktischen Teil. Die sich aus § 11 Jägerprüfungsordnung
ergebenden Einschränkungen sind bei beiden Prüfungsteilen zu beachten. Für den
schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Beachtung der notwendigen
Einschränkungen ein besonderer Fragebogen verwendet, der dem allgemeinen
Fragebogen weitgehend anzugleichen ist.
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber um die nicht eingeschränkte Jägerprüfung
diese Prüfung lediglich deshalb nicht bestanden, weil die Leistungen im
Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Jägerprüfungsordnung (Waffentechnik, Führung
von Jagd- und Faustfeuerwaffen) mit "nicht bestanden" bewertet worden
sind (§ 8 Abs. 5 Jägerprüfungsordnung ), darf ihr oder ihm nicht das Bestehen
der eingeschränkten Jägerprüfung bescheinigt und ein entsprechendes
Prüfungszeugnis ausgehändigt werden. Die eingeschränkte und die nicht
eingeschränkte Jägerprüfung sind trotz der in einigen Bereichen weitgehend
übereinstimmenden Sachvoraussetzungen als besondere und voneinander unabhängige
Prüfungen anzusehen.
Prüfungszeugnis
Für das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung wird das
Muster gemäß §10 Abs. 2 Jägerprüfungsordnung als Anlage bekannt gemacht.
Anlagen: