Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 29.12.2010 (MBl. NRW. 2011 S. 37).

 


Historisch: Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6  - 71-10-00.20 - v.14.1.1997

 

Historisch:

Durchführung der Jägerprüfung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6  - 71-10-00.20 - v.14.1.1997

Durchführung der Jägerprüfung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6  - 71-10-00.20 -
v.14.1.1997

Zur Anwendung der Jägerprüfungsordnung vom 12. April 1995 (SGV. NRW. 792) und zur Durchführung der Jägerprüfung gebe ich folgende Hinweise:

1
Prüfungsvorbereitung

Eine eingehende Vorbereitung auf die Jägerprüfung ist vor allem wegen der mit dem jagdlichen Schießen verbundenen Gefahren, nicht zuletzt auch im Interesse der Prüflinge, wertvoll und wünschenswert. Ich bitte deshalb, auf die Vorbereitungslehrgänge, die im Auftrag der Landesvereinigung der Jäger oder von sonstigen erfahrenen und zuverlässigen Jägern durchgeführt werden, in geeigneter Weise hinzuweisen.

2
Verfahrensfragen

2.1
Die örtliche Zuständigkeit für die Ablegung der Jägerprüfung richtet sich ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG NRW. Dieser wird in der Regel mit dem melderechtlichen Wohnsitz übereinstimmen, kann aber auch von diesem abweichen (z.B. Internatsschüler, Studenten, Wehrpflichtige). Ich bitte jedoch zu beachten, dass eine Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Wohnort für sich allein dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.

2.2
Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Mitglieder der Jägerprüfungsausschüsse die gleichen Entschädigungen wie die Mitglieder der Jagdbeiräte. Dabei ist zu beachten, dass der Jagdbeirat kein kommunaler Ausschuss ist. Da die Mitglieder des Jagdbeirats bei der unteren Jagdbehörde gemäß §51 Abs. 6 Satz 1 LJG-NRW ehrenamtlich tätig sind, erhalten sie gemäß § 85 VwVfG NRW Auslagenersatz und Verdienstausfall. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten gemäß § 2 Abs. 8 Jägerprüfungsordnung daher Reisekosten und Sitzungsgelder in Höhe des gegebenenfalls pauschalierten Verdienstausfalls entsprechend der Entschädigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (AMEG).

2.3
Als ausreichend ist eine Versicherung der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer gegen Haftpflicht entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG sowie gegen Unfall mit einer Mindestdeckungssumme von 25.000 Euro für den Todesfall sowie von 50.000 Euro für den Invaliditätsfall anzusehen.

3
Prüfungsausschuss

3.1
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Jägerprüfungsordnung werden die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf Vorschlag der Landesvereinigung der Jäger bestellt. Durch dieses Vorschlagsrecht der Landesvereinigung der Jäger wird das Bestellungsermessen der Bestellungsbehörde insoweit eingeschränkt, als von dem Vorschlag nur dann abgewichen werden darf, wenn gegen die vorgeschlagene Person aus der Sicht der Bestellungsbehörde sachliche Bedenken bestehen, sie als Prüferin oder Prüfer zu bestellen. In einem solchen Fall sind die Bedenken der Landesvereinigung der Jäger mitzuteilen. Sie ist gleichzeitig aufzufordern, einen anderen Vorschlag zu unterbreiten, wenn sie nicht bereits mehr Personen vorgeschlagen hat, als zu bestellen sind.

3.2
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 VwVfG NRW darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abzugeben hat oder sonst tätig geworden ist. Im Sinne dieser Vorschrift ist auch "sonst tätig geworden", wer die Bewerberinnen und Bewerber um die Jägerprüfung auf die Prüfung vorbereitet hat. Hiernach dürfen Ausbilderinnen und Ausbilder und Prüferinnen und Prüfer der jeweiligen Bewerberinnen und Bewerber nicht identisch sein. Dies ist sowohl beim Vorschlag durch die Landesvereinigung der Jäger als auch bei der Bestellung des Prüfungsausschusses zu beachten.

4
Prüfungsgebiete

4.1
Die in § 3 Abs. 2 Jägerprüfungsordnung genannten Sachgebiete sind sowohl beim schriftlichen als auch beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung jeweils getrennt zu behandeln. Dieser Trennung kommt im Hinblick auf die Prüfungsentscheidungen nach § 8 Abs. 3 und 5 Jägerprüfungsordnung besondere Bedeutung zu. Im mündlich-praktischen Teil der Prüfung ist das jeweils zu prüfende Sachgebiet vorher bekannt zu geben. Die Aufteilung eines Sachgebietes auf mehrere Prüferinnen und Prüfer ist zulässig.

4.2
Im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Jägerprüfungsordnung (Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung) sind lediglich allgemeine Grundzüge des Land- und Waldbaues zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dabei ist darauf zu achten, dass Fragen aus diesem Bereich in jedem Falle einen jagdlichen oder jagdrechtlichen Bezug haben.

4.3
Das Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Jägerprüfungsordnung (Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen) erfasst alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gebrauch und der Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen sowie alle insoweit einschlägigen Sicherheitsbestimmungen. Ausgenommen sind lediglich Fragen waffenrechtlicher Art, die beim Sachgebiet Nr. 4 (Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts) zu prüfen sind. Der Begriff "Sicherheitsbestimmungen" im Sachgebiet Nr. 2 umfasst weitergehend sämtliche beim eigentlichen Jagdbetrieb zu beachtende Bestimmungen, und zwar sowohl in Bezug auf Jagd- und Faustfeuerwaffen als auch auf sonstige Erfordernisse, insbesondere die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.

5
Schießprüfung

5.1
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Jägerprüfungsordnung legt der Prüfungsausschuss fest, ob bei der Prüfung Wurftauben oder Kipphasen zu beschießen sind. Bei dieser Festlegung ist nach Möglichkeit die Art der Vorbereitung der Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen. Die Stellen oder Personen, die sich mit der Ausbildung der Bewerberinnen und Bewerber befassen, sind mindestens vier Monate vor Durchführung der Schießprüfung über das zu beschießende Ziel zu informieren.

5.2
Es bestehen keine Bedenken, Behinderten, die unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG zur Prüfung zugelassen worden sind, eine der Behinderung angemessene Erleichterung bei der Durchführung der Schießprüfung zu gewähren. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der geforderten Trefferzahl.

6
Mündlich-praktische Prüfung

6.1
Die Prüfungszeit soll in der Regel je Bewerberin oder Bewerber nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Regelung schließt es einerseits nicht aus, die Prüfungszeit bei erkennbar gut vorbereiteten Bewerberinnen und Bewerbern zu verkürzen, eröffnet andererseits aber auch die Möglichkeit, sie angemessen zu verlängern, wenn die Regelprüfzeit für eine abschließende Beurteilung nicht ausreicht. Auch bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sprachlich beeinträchtigt sind oder deren Ausdrucksfähigkeit weniger gut ausgeprägt ist, kommt eine Verlängerung in Betracht.

6.2
Bei der mündlich-praktischen Prüfung darf aus Sicherheitsgründen (Verwechselungsgefahr) keine scharfe Munition verwendet werden. Die Prüfung, insbesondere die der Handhabung von Waffen, ist mit sog. Exerzierpatronen durchzuführen. Diese Patronen entsprechen in ihren Abmessungen scharfen Patronen, enthalten aber kein Treibladungsmittel und kein scharfes Zündhütchen. Da im Handel Exerzierpatronen der unterschiedlichen Kaliber nicht angeboten werden, hat sich die Deutsche Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) e.V. bereit erklärt, auf Anforderung den Prüfungskommissionen Exerzierpatronen gegen Kostenerstattung zur Verfügung zu stellen. Veränderungen an Munition dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die eine Erlaubnis nach § 7 WaffG (z.B. Büchsenmachermeister), § 7 SprengG oder § 27 SprengG (Wiederlader) haben, da es sich um Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Gewinnung von Treibladungspulver) handelt.

6.3
Wird der mündlich-praktische Teil der Prüfung ganz oder teilweise in der freien Natur abgehalten, so müssen die Prüfungsvoraussetzungen auch insoweit für alle Bewerberinnen und Bewerber gleich sein. Es ist in diesem Fall unzulässig, bei einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber, etwa aus Gründen schlechter Witterung, auf die Prüfung in der freien Natur zu verzichten.

6.4
Über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten entscheidet der Prüfungsausschuss in geheimer Beratung (§ 8 Abs. 2). Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass alle Prüfenden in jedem Sachgebiet und bei jeder einzelnen Bewerberin oder jedem einzelnen Bewerber Gelegenheit haben, sich über die jagdlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ein eigenes Urteil zu bilden. Eine gleichzeitige Prüfung von Bewerberinnen oder Bewerbern einer Prüfungsgruppe in verschiedenen Sachgebieten oder an verschiedenen Orten von verschiedenen Prüfenden steht der notwendigen Unmittelbarkeit der Urteilsbildung entgegen und ist damit unzulässig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 7 Abs. 2 Jägerprüfungsordnung die Bewerberinnen und Bewerber in Gruppen geprüft werden sollen. Bei Gruppenprüfungen ist die Einzelprüfung jedenfalls dann ein Regelverstoß, wenn eine Gruppenprüfung noch möglich ist.

7
Eingeschränkte Jägerprüfung

7.1
Will eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Nachweis der Voraussetzungen für die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines lediglich die eingeschränkte Jägerprüfung nach § 11 Jägerprüfungsordnung ablegen, muss sie oder er dies beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 4 Jägerprüfungsordnung ) angeben.

7.2
Ein Wechsel von der nicht eingeschränkten zur eingeschränkten Jägerprüfung während der laufenden Jägerprüfung ist ebenso unzulässig wie die Anmeldung oder Zulassung zu beiden Prüfungen.

7.3
Die eingeschränkte Jägerprüfung besteht lediglich aus einem schriftlichen Teil und einem mündlich-praktischen Teil. Die sich aus § 11 Jägerprüfungsordnung ergebenden Einschränkungen sind bei beiden Prüfungsteilen zu beachten. Für den schriftlichen Teil der Prüfung wird unter Beachtung der notwendigen Einschränkungen ein besonderer Fragebogen verwendet, der dem allgemeinen Fragebogen weitgehend anzugleichen ist.

7.4
Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber um die nicht eingeschränkte Jägerprüfung diese Prüfung lediglich deshalb nicht bestanden, weil die Leistungen im Sachgebiet des § 3 Abs. 2 Nr. 3 Jägerprüfungsordnung (Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen) mit "nicht bestanden" bewertet worden sind (§ 8 Abs. 5 Jägerprüfungsordnung ), darf ihr oder ihm nicht das Bestehen der eingeschränkten Jägerprüfung bescheinigt und ein entsprechendes Prüfungszeugnis ausgehändigt werden. Die eingeschränkte und die nicht eingeschränkte Jägerprüfung sind trotz der in einigen Bereichen weitgehend übereinstimmenden Sachvoraussetzungen als besondere und voneinander unabhängige Prüfungen anzusehen.

8
Prüfungszeugnis

Für das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung wird das Muster gemäß §10 Abs. 2 Jägerprüfungsordnung als Anlage bekannt gemacht.

MBl. NRW. 1997 S. 129, geändert durch RdErl. v. 20.11. 1997 (MBl. NRW. 1998 S. 12)


Anlagen: