Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03 v. 8.3.2013
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03 v. 8.3.2013
Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe
RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03
v. 8.3.2013
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach § 57 Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - in der jeweils geltenden Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Maßnahmen der jagdlichen Weiterbildung, jagdliches Schießwesen,
Jagdgebrauchshundwesen, Fortentwicklung der Jagdtechnik und Jagdsicherheit
sowie Schießtechnik, Lehrstätten und Lehrreviere und ähnliches
2.1.1
Veranstaltungen zur Weiterbildung von Jägerinnen und Jägern sowie Falknerinnen
und Falknern
2.1.2
Jagdgebrauchshundwesen einschließlich anerkannter Schweißhundstationen
2.1.3
Neubau von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen
2.1.4
Ertüchtigung (Ausbau und Instandhaltung) von Schießstandanlagen, die dem
jagdlichen Schießwesen dienen
2.1.5
Jagdliche Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Lehrstätten und Lehrrevieren
2.1.6
Jagdtechniken, Sicherheit bei der Jagd, Schießtechnik, Erforschung und
Fortentwicklung einer zeitgemäßen Jagd
2.2
Maßnahmen der
Erforschung, Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen des
Wildes und ähnliches
2.2.1
Biotopgestaltung, –pflege und –vernetzung zur Verbesserung der Lebensgrundlagen
des Wildes
2.2.2
Wildbestandssicherung und -verbesserung
2.2.3
Schutz von gefährdeten Wildarten
2.2.4
Wildökologische Forschung einschließlich Monitoring
2.2.5
Untersuchung und Gestaltung sowie Überwachung von Lebensräumen, beispielsweise
zur Verringerung von Wildschäden in Wäldern
2.2.6
Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetzes
Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56)
in der jeweils geltenden Fassung
2.3
Entwicklung von Konzepten und Strukturen zur Wildbretvermarktung
3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
3.1
Juristische Personen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben schwerpunktmäßig die
Förderung des Jagdwesens gehört
3.2
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen
Personen, die schwerpunktmäßig Aufgaben entsprechend der Nummer 3.1 erfüllen
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Zuwendungsart: Projektförderung
4.2
Finanzierungsart
4.2.1
Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
für alle Maßnahmen außer der Nummer 2.1.4 und außer den unter Nummer 4.2.2 aufgeführten
Maßnahmen. Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen der Nummer 2.1.4. In begründeten
Ausnahmefällen (zum Beispiel Forschungsprojekte) können bis zu 100 Prozent
(Vollfinanzierung) der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, außer den
unter Nummer 4.2.2 aufgeführten Maßnahmen. Vollfinanzierungen bedürfen der
Zustimmung des für die Jagd zuständigen Ministeriums.
4.2.2
Festbetragsfinanzierung:
a) Bei den anerkannten Schweißhundstationen beträgt der Festbetrag 1 500 Euro je Schweißhundstation pro Jahr.
b) Bei den Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde werden die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen jährlich von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für die Jagd zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.
c) Für die Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen beträgt der Festbetrag 800 Euro pro Jahr.
4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss
4.4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung
4.4.1
Bagatellgrenze: 250 Euro
4.4.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen bei den jagdlichen
Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Lehrstätten und Lehrrevieren die für
diese Maßnahmen entstehenden anteilsmäßigen Ausgaben, wie Personal- und
Sachausgaben, laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Bau- und
Instandhaltungskosten.
4.4.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei den anerkannten Schweißhundstationen werden
durch das für die Jagd zuständige Ministerium festgelegt.
4.4.4
Für die Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des
Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen sind die Verwaltungsausgaben für fünf
Jahre zuwendungsfähig. Hierzu zählen Gründungs- und Aufbaukosten, Ausgaben für
die Zusammenlegung, Fusion oder Erweiterung von Hegegemeinschaften,
Personalausgaben und Reisekosten nach den Maßgaben des
Landesreisekostengesetzes, Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen der
Geschäftsführung, Geschäftsausgaben, Ausgaben für sächliche Erstausstattungen
und Ausstattungsverbesserungen sowie Software.
4.4.5
Bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 2.4.2 der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 der Landeshaushaltsordnung in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten kann bei Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1.3 und 2.1.4 als fiktive
Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessung einbezogen
werden. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen
in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer
organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger. Als Beleg für die
geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu
unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des oder der ehrenamtlich Tätigen,
Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger
gegenzuzeichnen. Die Höhe der fiktiven Ausgabe darf bei Maßnahmen der Nummer
2.1.3 20 Prozent, bei Maßnahmen der Nummer 2.1.4 10 Prozent, der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Diese Richtlinie betrifft Maßnahmen, soweit sie in Nordrhein-Westfalen
realisiert und wirksam werden.
5.2
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zehn Jahren, Sachen
und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem
Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf
die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.
5.3
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den
Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die
Erlangung des ersten Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung
von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten die Benutzung
geförderter Schießstandanlagen zu gestatten. Bau- und Unterhaltung von
Schießständen sind nur förderfähig, wenn allen nordrhein-westfälischen
Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern der Zugang gewährt wird.
5.4
Bei mehrjährigen Maßnahmen können bis zu fünfjährige Durchführungszeiträume
beschieden werden.
6
Verfahren
6.1
Antragsverfahren
Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 der VV Grundmuster (VVG) zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mehrere gleichartige Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.
6.2
Bewilligungsverfahren
6.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
6.2.2
Die Bewilligungsbehörde leitet eine Ausfertigung des Antrags vor Bescheidung an
das Ministerium weiter. Die Bescheidung der Anträge kann erst nach Zustimmung
des Ministeriums und nach Anhörung des Landesjagdbeirates erfolgen.
6.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu
Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erlassen.
6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 VV zu § 44 LHO in zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.
6.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu erbringen. Bei den anerkannten Schweißhundstationen und Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen werden gemäß Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung einfache Verwendungsnachweise zugelassen.
6.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7.1
Diese Richtlinien
treten am 1. April 2013 in Kraft.
7.2
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die bisherigen Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe - RdErl. des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 24. September 2000 (MBl. NRW. S. 1291), zuletzt geändert durch RdErl. vom
12. April 2010 (MBl. NRW. S. 329) - außer Kraft.
8
Befristung
Diese Richtlinien treten am 31. Mai 2022 außer Kraft.
MBl. NRW. 2013 S. 123, geändert durch RdErl. v. 22.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 471), 30.3.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 248).