Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03 v. 8.3.2013

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03 v. 8.3.2013

Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III 6 - 71-60-00.03
v. 8.3.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 57 Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen - in der jeweils geltenden Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1
Maßnahmen der jagdlichen Weiterbildung, jagdliches Schießwesen, Jagdgebrauchshundwesen, Fortentwicklung der Jagdtechnik und Jagdsicherheit sowie Schießtechnik, Lehrstätten und Lehrreviere und ähnliches

2.1.1
Veranstaltungen zur Weiterbildung von Jägerinnen und Jägern sowie Falknerinnen und Falknern

2.1.2
Jagdgebrauchshundwesen einschließlich anerkannter Schweißhundstationen

2.1.3
Neubau von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen

2.1.4
Ertüchtigung (Ausbau und Instandhaltung) von Schießstandanlagen, die dem jagdlichen Schießwesen dienen

2.1.5
Jagdliche Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Lehrstätten und Lehrrevieren

2.1.6
Jagdtechniken, Sicherheit bei der Jagd, Schießtechnik, Erforschung und Fortentwicklung einer zeitgemäßen Jagd

2.2
Maßnahmen der Erforschung, Erhaltung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes und ähnliches

2.2.1
Biotopgestaltung, –pflege und –vernetzung zur Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes

2.2.2
Wildbestandssicherung und -verbesserung

2.2.3
Schutz von gefährdeten Wildarten

2.2.4
Wildökologische Forschung einschließlich Monitoring

2.2.5
Untersuchung und Gestaltung sowie Überwachung von Lebensräumen, beispielsweise zur Verringerung von Wildschäden in Wäldern

2.2.6
Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung

2.3
Entwicklung von Konzepten und Strukturen zur Wildbretvermarktung

3
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

3.1
Juristische Personen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben schwerpunktmäßig die Förderung des Jagdwesens gehört

3.2
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die schwerpunktmäßig Aufgaben entsprechend der Nummer 3.1 erfüllen

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

4.2.1
Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für alle Maßnahmen außer der Nummer 2.1.4 und außer den unter Nummer 4.2.2 aufgeführten Maßnahmen. Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen der Nummer 2.1.4. In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel Forschungsprojekte) können bis zu 100 Prozent (Vollfinanzierung) der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden, außer den unter Nummer 4.2.2 aufgeführten Maßnahmen. Vollfinanzierungen bedürfen der Zustimmung des für die Jagd zuständigen Ministeriums.

4.2.2
Festbetragsfinanzierung:

a) Bei den anerkannten Schweißhundstationen beträgt der Festbetrag 1 500 Euro je Schweißhundstation pro Jahr.

b) Bei den Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde werden die Festbeträge für die einzelnen Prüfungen jährlich von der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für die Jagd zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gegeben. Bis zur Bekanntgabe der neuen Festbeträge sind die bisherigen Festbeträge anzuwenden.

c) Für die Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen beträgt der Festbetrag 800 Euro pro Jahr.

4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

4.4.1
Bagatellgrenze: 250 Euro

4.4.2
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen bei den jagdlichen Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen von Lehrstätten und Lehrrevieren die für diese Maßnahmen entstehenden anteilsmäßigen Ausgaben, wie Personal- und Sachausgaben, laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie Bau- und Instandhaltungskosten.

4.4.3
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei den anerkannten Schweißhundstationen werden durch das für die Jagd zuständige Ministerium festgelegt.

4.4.4
Für die Einrichtung von Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen sind die Verwaltungsausgaben für fünf Jahre zuwendungsfähig. Hierzu zählen Gründungs- und Aufbaukosten, Ausgaben für die Zusammenlegung, Fusion oder Erweiterung von Hegegemeinschaften, Personalausgaben und Reisekosten nach den Maßgaben des Landesreisekostengesetzes, Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen der Geschäftsführung, Geschäftsausgaben, Ausgaben für sächliche Erstausstattungen und Ausstattungsverbesserungen sowie Software.

4.4.5
Bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 2.4.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1.3 und 2.1.4 als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessung einbezogen werden. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache Stundennachweise zu erstellen, die zu unterschreiben sind. Sie müssen den Namen des oder der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen. Die Höhe der fiktiven Ausgabe darf bei Maßnahmen der Nummer 2.1.3  20 Prozent, bei Maßnahmen der Nummer 2.1.4  10 Prozent, der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Diese Richtlinie betrifft Maßnahmen, soweit sie in Nordrhein-Westfalen realisiert und wirksam werden.

5.2
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zehn Jahren, Sachen und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.

5.3
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, den Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die Erlangung des ersten Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten die Benutzung geförderter Schießstandanlagen zu gestatten. Bau- und Unterhaltung von Schießständen sind nur förderfähig, wenn allen nordrhein-westfälischen Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern der Zugang gewährt wird.

5.4
Bei mehrjährigen Maßnahmen können bis zu fünfjährige Durchführungszeiträume beschieden werden.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 der VV Grundmuster (VVG) zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Mehrere gleichartige Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

6.2.2
Die Bewilligungsbehörde leitet eine Ausfertigung des Antrags vor Bescheidung an das Ministerium weiter. Die Bescheidung der Anträge kann erst nach Zustimmung des Ministeriums und nach Anhörung des Landesjagdbeirates erfolgen.

6.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO unter Beifügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erlassen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nummer 7.1 VV zu § 44 LHO in zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nummer 10 VVG zu erbringen. Bei den anerkannten Schweißhundstationen und Hegegemeinschaften im Sinn des § 8 des Landesjagdgesetztes Nordrhein-Westfalen werden gemäß Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung einfache Verwendungsnachweise zugelassen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

7.1
Diese Richtlinien treten am 1. April 2013 in Kraft.

7.2
Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe - RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 24. September 2000 (MBl. NRW. S. 1291), zuletzt geändert durch RdErl. vom 12. April 2010 (MBl. NRW. S. 329) - außer Kraft.

8
Befristung

Diese Richtlinien treten am 31. Mai 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 123, geändert durch RdErl. v. 22.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 471), 30.3.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 248).