Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 8.3.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 123).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III B 6 - 71-60-00.03 v. 24.9.2000

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III B 6 - 71-60-00.03 v. 24.9.2000

Richtlinien über die Gewährung von
Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III B 6 - 71-60-00.03
v. 24.9.2000

1
Verwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 57 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) - in der jeweils geltenden Fassung - nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.

Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Personal- und Sachausgaben der Landesvereinigungen der Jäger nach § 52 Abs. 1 LJG-NRW für die Geschäftsstellen

2.2
Personal- und Sachausgaben der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) e.V.

2.3
Redaktions-, Herstellungs- und Versandkosten der Mitteilungsblätter der Landesvereinigungen der Jäger

2.4
Personal- und Sachausgaben einer außerschulischen Einrichtung zur Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern einschließlich der notwendigen Lehr- und Versuchsreviere der Landesvereinigungen der Jäger

2.5
Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung von Jägerinnen und Jägern dienen

2.6
Personal- und Sachausgaben des Vereins Jagd- und Naturkundemuseum Burg Brüggen e.V.

2.7
Neu- und Ausbau von Schießstandanlagen, die von den Landesvereinigungen der Jäger, ihren satzungsgemäßen Untergliederungen oder von Gesellschaften betrieben werden, deren Mehrheitsgesellschafter die vorgenannten Organisationen sind

2.8
Instandhaltung von Schießstandanlagen, die von den Landesvereinigungen der Jäger, ihren satzungsgemäßen Untergliederungen oder von Gesellschaften betrieben werden, deren Mehrheitsgesellschafter die vorgenannten Organisationen sind

2.9
Neu- und Ausbau sowie Instandhaltung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde

2.10
Unterhaltung der von der oberen Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen

2.11
Prüfungsveranstaltungen für Jagdgebrauchshunde

2.12
Ausrichtung von Lehr- und Hegeschauen in Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Abs. 12 Nr. 2 LJG-NRW) in der Trägerschaft von Hegegemeinschaften nach § 8 LJG-NRW, auf denen die Vorzeigepflicht nach § 22 Abs. 10 LJG-NRW erfüllt wird

2.13
Maßnahmen zur Erhaltung von Wildarten, insbesondere Biotophegemaßnahmen, aufgrund wissenschaftlicher Gutachten

2.14
Sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens im Sinne des § 57 Abs. 2 LJG-NRW, die nach Art und Umfang nicht unter die Nrn. 2.1 bis 2.13 fallen (Sonderfälle)

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Juristische Personen ohne Gebietshoheit, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung des Jagdwesens gehört

3.2
Natürliche Personen und nicht rechtsfähige Vereinigungen von natürlichen Personen, die Aufgaben entsprechend der Nr. 3.1 erfüllen

4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1
Zuwendungsart: Projektförderung

4.2
Finanzierungsart

Bagatellgrenze: 250,00 €

4.2.1
Anteilfinanzierung bei den Nrn. 2.7, 2.8, 2.9, 2.13, 2.14

4.2.2
Festbetragsfinanzierung bei den Nrn. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.10, 2.11

4.2.3
Vollfinanzierung bei Nr. 2.12

4.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung richten sich nach der Anlage.

5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Benutzung geförderter Schießstandanlagen Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhabern, Bewerberinnen und Bewerbern um die Erlangung des ersten Jagdscheins und den unteren Jagdbehörden zur Durchführung von Jägerprüfungen im Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten zu gestatten.

5.2
Bauten und bauliche Anlagen sind für die Mindestdauer von zwanzig Jahren, Sachen und technische Einrichtungen für die Mindestdauer von fünf Jahren dem Förderungszweck entsprechend zu nutzen. Die Bindungsfrist beginnt mit dem auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahr.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 1 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO zu stellen. Mehrere gleichartige Vorhaben können in einem Antrag zusammengefasst werden.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist die obere Jagdbehörde.

6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO unter Befügung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu erlassen.

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendung abweichend von Nr. 7.1 VV zu § 44 LHO in zeitlich festgelegten Teilbeträgen auszahlen.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu erbringen.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1.10.2000 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe - RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.5.1983 (MBl. NRW. 1983 S. 1418), zuletzt geändert durch RdErl. vom 14.9.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 1738) - aufgehoben.

8
Befristung

Diese Richtlinien sind bis zum 31.01.2015 befristet.

MBl. NRW. 2000 S. 1291, geändert durch RdErl. v. 22.9.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 1300), 8.12.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 845), 12.4.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 329).


Anlagen: