Historische SMBl. NRW.
Historisch: Forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung für Schalenwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 6 77–10-00.31/III A 2 – 37–50–00.01 v. 2.10.1995
Historisch:
Forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung für Schalenwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 6 77–10-00.31/III A 2 – 37–50–00.01 v. 2.10.1995
Forstliche
Stellungnahme
zur Abschussplanung für Schalenwild
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III B 6 77–10-00.31/III A 2 – 37–50–00.01
v. 2.10.1995
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 21 Abs. 1
Bundesjagdgesetz lassen sich für die Hege und den Abschuss des Schalenwildes
(außer Schwarzwild), insbesondere für die anzustrebende Wilddichte, folgende
Ziele ableiten:
- Die Begründung standortgemäßer Mischwälder darf durch Verbiss nicht in Frage
gestellt werden. Die in einem Revier vorkommenden Hauptbaumarten sollen sich in
der Regel ohne technische Schutzmaßnahmen verjüngen lassen.
- Die standorttypische Flora soll durch Verbiss nicht wesentlich verändert,
insbesondere darf die Artenvielfalt nicht beeinträchtigt werden.
- Das forstliche Produktionsziel darf durch Schälschäden nicht gefährdet werden.
Bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne ist daher neben der Höhe
der Abschüsse in den Vorjahren und der körperlichen Verfassung des Wildes
insbesondere der Zustand der Waldvegetation zu berücksichtigen.
Hierzu fertigt die untere
Forstbehörde eine forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung. Diese bildet
eine wesentliche Grundlage bei der Entscheidung über die Höhe der
festzusetzenden Abschüsse. Die Forstliche Stellungnahme wird erstmalig zum
Jagdjahr 1996/97 und ab dem Jagdjahr 1998/99 in dreijährigem Turnus für alle
Eigenjagdbezirke des Landes (Verwaltungsjagdbezirke und verpachtete
Jagdbezirke), gemeinschaftlichen Jagdbezirke und kommunalen Eigenjagdbezirke,
soweit die forstliche technische Betriebsleitung hier durch die untere
Forstbehörde erfolgt, nach anliegendem Muster erstellt. Sofern für das
Jagdjahr 1994/95 eine Forstliche Stellungnahme zum Abschussplan für Rehwild
gefertigt worden ist, entfällt die Erstellung der Forstlichen Stellungnahme zur
Abschussplanung für das Jagdjahr 1996/97.
Die untere Jagdbehörde stellt der unteren Forstbehörde Kartenmaterial (Maßstab
1:50 000 oder 1:25 000) mit der Abgrenzung der Jagdbezirke oder Reviere zur
Verfügung. Für die gemeinschaftlichen Jagdbezirke oder Reviere und die in Frage
kommenden Eigenjagdbezirke oder Eigenjagdreviere füllt sie die Zeilen 01 bis 03
und die Zeile 11a bis d des Vordruckes „Forstliche Stellungnahme zur
Abschussplanung“ aus und übergibt die Vordrucke jeweils bis zum 1. Dezember,
erstmalig zum 1. Dezember 1995, an die untere Forstbehörde.
Die untere Forstbehörde fertigt die
Forstliche Stellungnahme in fünffacher Ausfertigung; sie ist von der
Forstamtsleitung zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung erhalten die untere
Jagdbehörde, die oder der Jagdausübungsberechtigte und die Verpächterin oder
der Verpächter des Jagdbezirkes, bei Eigenjagdbezirken des Landes die höhere
Forstbehörde. Zwei Ausfertigungen verbleiben bei der unteren Forstbehörde,
wobei eine für den Forstbetriebsbezirk bestimmt ist. Aufgrund der Beurteilung
des Umfanges der Schutzmaßnahmen und der Wildschäden schlägt die untere
Forstbehörde eine Belassung oder eine Erhöhung der Abschussfestsetzungen vor
(Ziffer 5 des Vordrucks). Die für notwendig erachteten Abschusserhöhungen
sollen in Prozent zu den bisherigen Strecken angegeben werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen
(z. B. Jagdbezirke oder Reviere mit sehr geringem Waldanteil) kann auf die
Erstellung der Forstlichen Stellungnahme verzichtet werden. Die Entscheidung
hierüber trifft die untere Forstbehörde.
Die Forstliche Stellungnahme ist den
Jagdausübungsberechtigten und der Verpächterin oder dem Verpächter des
Jagdbezirkes oder Revieres bis zum 15. Februar bekannt zugeben. Einwendungen
gegen die Forstliche Stellungnahme sollen unverzüglich gegenüber der unteren
Forstbehörde geltend gemacht werden. Eine Begehung des Jagdbezirkes oder
Revieres ist durchzuführen, wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die
Verpächterin oder der Verpächter dies in ihren Stellungnahmen wünschen. Eine
gemeinsame Begehung wird grundsätzlich empfohlen, wenn untragbare Wildschäden
festgestellt werden.
Die untere Forstbehörde übergibt die Forstlichen Stellungnahmen bis zum 1.
April der unteren Jagdbehörde. Diese soll den Vorschlag der unteren
Forstbehörde bei der im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat vorzunehmenden
Abschussfestsetzung berücksichtigen.
Über die Anzahl der erstellten Forstlichen Stellungnahmen sowie die Anzahl der
nach Ziffer 5 des Vordrucks vorgeschlagenen Erhöhungen der Abschüsse berichten
die unteren Forstbehörden der höheren Forstbehörde bis zum 31. Mai; die höheren
Forstbehörden berichten dem Ministerium bis zum 30. Juni.
Die höheren Forstbehörden nehmen stichprobenweise Überprüfungen der Forstlichen
Stellungnahmen vor.
Anlagen: