Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl v. 8.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 455).

 


Historisch: Forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung für Schalenwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 6 77–10-00.31/III A 2 – 37–50–00.01 v. 2.10.1995

 

Historisch:

Forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung für Schalenwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 6 77–10-00.31/III A 2 – 37–50–00.01 v. 2.10.1995

Forstliche Stellungnahme
zur Abschussplanung für Schalenwild

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III B 6 77–10-00.31/III A 2 – 37–50–00.01
v. 2.10.1995

1
Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz lassen sich für die Hege und den Abschuss des Schalenwildes (außer Schwarzwild), insbesondere für die anzustrebende Wilddichte, folgende Ziele ableiten:
- Die Begründung standortgemäßer Mischwälder darf durch Verbiss nicht in Frage gestellt werden. Die in einem Revier vorkommenden Hauptbaumarten sollen sich in der Regel ohne technische Schutzmaßnahmen verjüngen lassen.
- Die standorttypische Flora soll durch Verbiss nicht wesentlich verändert, insbesondere darf die Artenvielfalt nicht beeinträchtigt werden.
- Das forstliche Produktionsziel darf durch Schälschäden nicht gefährdet werden.

2
Bei der Bestätigung bzw. Festsetzung der Abschusspläne ist daher neben der Höhe der Abschüsse in den Vorjahren und der körperlichen Verfassung des Wildes insbesondere der Zustand der Waldvegetation zu berücksichtigen.

Hierzu fertigt die untere Forstbehörde eine forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung. Diese bildet eine wesentliche Grundlage bei der Entscheidung über die Höhe der festzusetzenden Abschüsse. Die Forstliche Stellungnahme wird erstmalig zum Jagdjahr 1996/97 und ab dem Jagdjahr 1998/99 in dreijährigem Turnus für alle Eigenjagdbezirke des Landes (Verwaltungsjagdbezirke und verpachtete Jagdbezirke), gemeinschaftlichen Jagdbezirke und kommunalen Eigenjagdbezirke, soweit die forstliche technische Betriebsleitung hier durch die untere Forstbehörde erfolgt, nach anliegendem Muster erstellt. Sofern für das Jagdjahr 1994/95 eine Forstliche Stellungnahme zum Abschussplan für Rehwild gefertigt worden ist, entfällt die Erstellung der Forstlichen Stellungnahme zur Abschussplanung für das Jagdjahr 1996/97.

3
Die untere Jagdbehörde stellt der unteren Forstbehörde Kartenmaterial (Maßstab 1:50 000 oder 1:25 000) mit der Abgrenzung der Jagdbezirke oder Reviere zur Verfügung. Für die gemeinschaftlichen Jagdbezirke oder Reviere und die in Frage kommenden Eigenjagdbezirke oder Eigenjagdreviere füllt sie die Zeilen 01 bis 03 und die Zeile 11a bis d des Vordruckes „Forstliche Stellungnahme zur Abschussplanung“ aus und übergibt die Vordrucke jeweils bis zum 1. Dezember, erstmalig zum 1. Dezember 1995, an die untere Forstbehörde.

4
Die untere Forstbehörde fertigt die Forstliche Stellungnahme in fünffacher Ausfertigung; sie ist von der Forstamtsleitung zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung erhalten die untere Jagdbehörde, die oder der Jagdausübungsberechtigte und die Verpächterin oder der Verpächter des Jagdbezirkes, bei Eigenjagdbezirken des Landes die höhere Forstbehörde. Zwei Ausfertigungen verbleiben bei der unteren Forstbehörde, wobei eine für den Forstbetriebsbezirk bestimmt ist. Aufgrund der Beurteilung des Umfanges der Schutzmaßnahmen und der Wildschäden schlägt die untere Forstbehörde eine Belassung oder eine Erhöhung der Abschussfestsetzungen vor (Ziffer 5 des Vordrucks). Die für notwendig erachteten Abschusserhöhungen sollen in Prozent zu den bisherigen Strecken angegeben werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Jagdbezirke oder Reviere mit sehr geringem Waldanteil) kann auf die Erstellung der Forstlichen Stellungnahme verzichtet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die untere Forstbehörde.

5
Die Forstliche Stellungnahme ist den Jagdausübungsberechtigten und der Verpächterin oder dem Verpächter des Jagdbezirkes oder Revieres bis zum 15. Februar bekannt zugeben. Einwendungen gegen die Forstliche Stellungnahme sollen unverzüglich gegenüber der unteren Forstbehörde geltend gemacht werden. Eine Begehung des Jagdbezirkes oder Revieres ist durchzuführen, wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Verpächterin oder der Verpächter dies in ihren Stellungnahmen wünschen. Eine gemeinsame Begehung wird grundsätzlich empfohlen, wenn untragbare Wildschäden festgestellt werden.

6
Die untere Forstbehörde übergibt die Forstlichen Stellungnahmen bis zum 1. April der unteren Jagdbehörde. Diese soll den Vorschlag der unteren Forstbehörde bei der im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat vorzunehmenden Abschussfestsetzung berücksichtigen.

7
Über die Anzahl der erstellten Forstlichen Stellungnahmen sowie die Anzahl der nach Ziffer 5 des Vordrucks vorgeschlagenen Erhöhungen der Abschüsse berichten die unteren Forstbehörden der höheren Forstbehörde bis zum 31. Mai; die höheren Forstbehörden berichten dem Ministerium bis zum 30. Juni.

8
Die höheren Forstbehörden nehmen stichprobenweise Überprüfungen der Forstlichen Stellungnahmen vor.

MBl. NRW. 1995 S 1626


Anlagen: