Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekämpfung der Jagdwilderei Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 8 - 71-25-00.10 - u. d. Innenministeriums - IV D l - 6516 - v. 21. 12. 1994¹)

 

Historisch:

Bekämpfung der Jagdwilderei Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 8 - 71-25-00.10 - u. d. Innenministeriums - IV D l - 6516 - v. 21. 12. 1994¹)

21. 12. 94 (1)

225. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 3.1995 = MBL NW. Nr. 17 einschl.)

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Bekämpfung der Jagdwilderei

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -

III B 8 - 71-25-00.10 -

u. d. Innenministeriums - IV D l - 6516 -

v. 21. 12. 1994¹)

l Vorbemerkung

Wilderei wird in der Regel mit krimineller Energie aus gewerbsmäßigem Gewinnstreben betrieben. Erfahrungsgemäß nehmen gewohnheitsmäßig wildernde Personen weder Rücksicht auf Schonzeiten, noch sind sie berechenbar im Umgang mit der Schußwaffe. Da sie die Jagd vor allem zur Nachtzeit und überörtlich vom Auto aus betreiben, sind sie nur schwer zu stellen bzw. zu überführen. Beobachtungen und anschließende Anzeige unter genauer Beschreibung des Sachverhaltes sind für die Einzelperson durchweg eher zu empfehlen, als ein risikobehafteter Zugriff.

Die erfolgreiche Bekämpfung der Wilderei setzt eine enge Zusammenarbeit der Jagdbehörden, der Forstbehörden, der Jagdausübungsberechtigten und der sonstigen mit dem Forst- und Jagdschutz beauftragten Personen mit der Polizei voraus. Für ein kpopera-' tives Handeln sind laufende Kontakte untereinander vpn besonderer Bedeutung. Sie sind vor allem in Dienstbesprechungen sowie u. a. durch Teilnahme an Hegering- und Jagdgendssenschaftsversammlungen zu fördern.

2 Aufgaben der Jagdschutzberechtigten

2.1 Begriff

Jagdschutzberechtigte sind die Jagdausübungsberechtigten, ferner die mit der Durchführung des Jagdschutzes beauftragten Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammern und die von der unteren Jagdbehörde bestätigten Jagdaufseher.

22 Zuständigkeit .

.Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk obliegt neben den zuständigen örtlichen Stellen den Jagdschutzberechtigten.

• Zur Verfolgung von Wildereidelikten in den nicht ver-: pachteten staatlichen Eigenjagdbezirken sind die zuständigen Forstbeamtinnen oder Forstbeamten verpflichtet Aufgaben, Stellung und Befugnisse der Jagdausübungsberechtigten ergeben sich aus §§ 23-^25 Bundesj agdgesetz, §§25 und 26 Landesj agdgesetz und hinsichtlich der Anwendung von Zwangsmitteln ergänzend aus dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.

.Die Jagdausübungsberechtigten sollen die Polizei'unterstützen. • ,

Unberührt bleibt das Verhältnis der mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamtinnen oder Forstbeamten zur Staatsanwaltschaft als deren Hilfsbeam-tinnen oder Hilfsbeamte.

2.3.1 Meldewesen und Anzeige • . .

Unbeschadet einer Verpflichtung zur Strafanzeige melden die mit dem Jagdschutz beauftragten Bediensteten der Forstbehprden alle Wildereidelikte der zuständigen unteren Forstbehörde auf Vordruck (An- Anlage läge 1) in zweifacher Ausfertigung. Die untere Forst-. behörde übersendet eine Ausfertigung an die zustän-dige Kreispolizeibehörde.

2.32 In allen übrigen Fällen sind die Jagdschutzberechtigten durch die untere Jagdbehörde anzuhalten, ihr alle Wildereidelikte auf Vordruck (Anlage 1) in zweifacher Ausfertigung zu melden. Die untere Jagdbehörde übersendet eine Ausfertigung an die zuständige Kreispolizeibehörde. ...

2.33 Durch die Erstattung der Meldung erübrigt sich nicht die der oder dem Einzelnen oder einer Dienststelle auferlegte Pflicht zur Berichterstattung an die übergeordnete Dienststelle oder die sich aus der Eigenschaft als bestätigtem Jagdaufseher ggf. ergebende-Anzeigepflicht

2.34 Bei Gefahr im Verzüge ist die zuständige Kreispolizeibehörde vorab unmittelbar zu unterrichten, damit die. Aufnahme unaufschiebbarer Ermittlungen keine Verzögerung erleidet

3 Aufgaben der Polizei

3.1 Zuständigkeit 4^

Die Kreispolizeibehörden sind für die strafrechtliche ' ^^' Verfolgung von Wildereidelikten zuständig. Sie über- ^^ tragen diese Aufgabe möglichst Beamtinnen oder Be- ^P amten, die über jagdliche Fachkenntnisse verfügen.

32 Sicherung von Beweismaterial

Kriminaltechnische Untersuchungen führt in besonderen Fällen auf Antrag der Kreispolizeibehörde das Landeskriminalamt durch (13 POG NW); eine Beteiligung der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen (DEVA) e.V. und der .Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung in der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen wird empfohlen.

Sind fährten- und spurensuchende Jagdhunde einzusetzen, sollten geeignete Hunde von Jagdberechtigten oder des Forstpersonals in Anspruch genommen werden.

3.3 Aus- und Fortbildung

Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter der Polizei, ^B

die mit der Verfolgung von Wildereidelikten 'beauf- ^^

tragt werden, werden nach Bedarf an der Landeskri- ^^

minalschule Nordrhein-Westfalen fortgebildet • ^^

Nach einem. Angebot des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in beschränkter Anzahl kostenfrei an Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung und an Aus- und Fortbildungsveran-. staltungen im Jägerhof Brüggen teilnehmen. Mel- • düngen zu diesen Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen sind unmittelbar an den Landes jagdverband Nordrhein-Westfalen e.V., 50968 Köln, von-Groote-Straße 46, zu richten. .

') MBL NW. 1995 S. 234.


Anlagen: