Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl v. 8.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 455).

 


Historisch: Berücksichtigung von Belangen der Forstwirtschaft durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-20-00.00 / I A 1 - 62.12.02 – v. 17.1.1995

 

Historisch:

Berücksichtigung von Belangen der Forstwirtschaft durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-20-00.00 / I A 1 - 62.12.02 – v. 17.1.1995

Berücksichtigung von Belangen der Forstwirtschaft
durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - III B 6 - 71-20-00.00 / I A 1 - 62.12.02 –

v. 17.1.1995

1
Nach § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJG) darf Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Diese Regelung wird durch § 22 Landesjagdgesetz (LJG) ergänzt, wonach der Abschussplan zu bestätigen ist, wenn er u.a. den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Vorschriften gehört insbesondere § 1 Absatz 2 Satz 2 BJG. Hiernach muss die Hege so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist in § 22 Absatz 4 LJG ergänzend festgelegt, dass bei Abschussplänen sowohl bereits eingetretenen als auch zu erwartenden Wildschäden hinreichend Rechnung zu tragen ist.

2
Diese gesetzlichen Gebote sind bei der Bestätigung bzw. Festsetzung von Abschussplänen zu beachten. Der den genannten Wirtschaftsbereichen insoweit gesetzlich eingeräumte besondere Schutz darf jedoch nicht dazu führen, dass der gesamte Wildbestand eines Jagdbezirks abgeschossen wird; denn das Bundesjagdgesetz geht weiter davon aus, dass ein den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasster artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten werden soll. Damit muss die Einwirkung durch freilebendes Wild, jedenfalls in gewissem Umfang, allgemein hingenommen werden.

3
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt der Schutz der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten in einem Jagdbezirk in besonderem Maße auch den Jagdbehörden. Zwar kommt diese Schutzverpflichtung in aller Regel bei Maßnahmen der unteren Jagdbehörden besonders zum Tragen, jedoch gilt sie in gleicher Weise auch für die oberen und die obersten Jagdbehörden. Verletzungen dieser Schutzverpflichtung vermögen ggfs. Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zu begründen.

4
Bei dieser Sachlage übernehmen die unteren Jagdbehörden und die Jagdbeiräte bei der Bestätigung beziehungsweise Festsetzung von Abschussplänen besondere Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und den Jagdausübungsberechtigten. Deshalb ist es notwendig, dass sich Jagdbehörden und Jagdbeiräte über die Wildschadenssituation informieren. Um sicherzustellen, dass der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, sind Gutachten des Landesbetriebes Wald und Holz (zum Beispiel Forstliche Stellungnahmen) entsprechend § 22 Absatz 4 Sätze 3 und 4 LJG angemessen zu berücksichtigen.

5
Als Maßstab für die in einem Jagdbezirk tragbare Wilddichte kommen sowohl waldbauliche, ökonomische als auch ökologische Kriterien in Betracht.

6
Kann im Einzelfall das erforderliche Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht erzielt werden, so hat die untere Jagdbehörde der obersten Jagdbehörde unverzüglich unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge zu berichten. Der Bericht muss eingehende Angaben über den Wildbestand und die Wildschadensverhältnisse enthalten; ferner ist darzulegen, aus welchen Gründen das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht erzielt werden konnte. Die oberste Jagdbehörde setzt dann den Abschussplan im Einvernehmen mit dem Landesjagdbeirat fest (§ 22 Absatz 6 LJG).

7
Werden Wildschäden, die das übliche Maß erheblich übersteigen, festgestellt, ist den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des § 27 BJG aufzugeben, den Wildbestand innerhalb angemessener Frist in bestimmtem Umfang zu verringern. Eine solche Anordnung, die einen Antrag der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers nicht voraussetzt, muss jeweils konkret festlegen, in welchem Jagdbezirk, in welchem Umfang und in welcher Zeit eine bestimmte Wildart zu verringern ist. Im Verhältnis zu § 21 Absatz 2 BJG handelt es sich bei § 27 BJG um eine Ausnahmevorschrift, bei deren Anwendung es des Einvernehmens mit dem Jagdbeirat nicht bedarf. Ob der Jagdbeirat im Hinblick auf § 51 Absatz 5 Satz 2 LJG anzuhören ist, hängt davon ab, ob die zu treffende Entscheidung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Der Stellungnahme des Jagdbeirates kommt dabei lediglich die Bedeutung einer die Jagdbehörde nicht bindenden Empfehlung zu.

MBl. NRW. 1995 S. 304, geändert durch RdErl. v. 25.4.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 286).