Historische SMBl. NRW.
Historisch: Rotwildsachverständige RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-05-00.00 v. 9.6.1995
Historisch:
Rotwildsachverständige RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-05-00.00 v. 9.6.1995
Rotwildsachverständige
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-05-00.00
v. 9.6.1995
1
In § 41 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert
worden ist, sind Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete)
festgelegt. Für die nachfolgend aufgeführten Bewirtschaftungsbezirke oder Teile
von Bewirtschaftungsbezirken werden Sachverständige für Rotwildfragen
(Rotwildsachverständige) bestellt:
1.1
Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes Nordeifel:
Venn-Hürtgenwald (Kerngebiet Hürtgenwald-Roetgen mit Randgebiet nördlich der
Linie Bundesgrenze - L 214 - B 258/B 399 - B 399 - L 246 - L 128 bis
Woffelsbach - Südufer Rurtalsperre - Rur - Heimbach)
Nord- und Rureifel (Kerngebiet Monschau-Hellenthaler Wald mit Randgebiet,
soweit nicht unter Ziff. 1.1.1 aufgeführt, und nördlich der Linie B 265
-Gemeindegrenze Schleiden/Hellenthal B 258 - L 203 - L 105 - Wallenthaler
Höhe).
Zitterwald-Mürel (Kerngebiet Schmidtheim mit Randgebiet, soweit nicht unter
Ziff. 1.1.2 aufgeführt, und westlich der Linie Landesgrenze – Gemeindegrenze
Nettersheim / Bad Münstereifel – Gemeindegrenze Nettersheim/Mechernich – A 1).
Flamersheimer Wald (Kerngebiet Flamersheimer Wald und Randgebiet, soweit nicht
unter Ziffer 1.1.3 aufgeführt).
Königsforst - Wahner Heide
Nutscheid
Ebbegebirge
Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland:
Siegerland-Olpe (Kreis Siegen-Wittgenstein mit Ausnahme von Stadt Bad
Berleburg, Stadt Bad Laasphe, Gemeinde Erndtebrück; Kreis Olpe)
Wittgenstein-Schmallenberg (Stadt Bad Berleburg, Stadt Bad Laasphe, Gemeinde
Erndtebrück; Hochsauerlandkreis südlich der B 236)
Rothaargebirge-Nord (Hochsauerlandkreis nördlich der B 236)
Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes Arnsberger Wald-Brilon-Büren:
Arnsberger Wald (Kerngebiet westlich der B 516)
Brilon-Büren (Kerngebiet östlich der B 516 und Randgebiete)
Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne
Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck
Reichswald Kleve
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Die Rotwildsachverständigen arbeiten nach den von der obersten Jagdbehörde
erlassenen Richtlinien für die Hege und Bejagung des Rotwildes. Sie haben die
Aufgabe,
a)
der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für
Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz jährlich über die Situation des
Rotwildes (Wilddichte, Geschlechterverhältnis, Sozialstruktur,
Wildschadenssituation) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu berichten,
b)
sich gutachtlich zu der Frage des Gesamtabschusses im Zuständigkeitsbereich zu
äußern und der unteren Jagdbehörde Vorschläge für die Aufteilung des Abschusses
auf die einzelnen Jagdbezirke oder Reviere zu machen,
c)
bei einer jährlichen Lehr- und Hegeschau nach der Jagdzeit den Abschuss für das
kommende Jagdjahr und seine Verteilung auf die Jagdbezirke oder Reviere mit den
Jagdausübungsberechtigten zu besprechen,
d)
die unteren Jagdbehörden bei dem Hinwirken auf die Bildung von
Hegegemeinschaften zu unterstützen,
e)
Jagdbehörden, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigte in Fragen der
Rotwildbewirtschaftung zu beraten,
f)
soweit sinnvoll, gemeinsame Wildzählungen der Jagdausübungsberechtigten zu
veranlassen.
3
Die unteren Jagdbehörden unterstützen die Tätigkeit der Rotwildsachverständigen
und machen Ihnen die erforderlichen Angaben über die Rotwildbestände und den
Abschuss von Rotwild. Die unteren Jagdbehörden sollen bei der Festsetzung der
Abschusspläne die Vorschläge der Rotwildsachverständigen berücksichtigen.
4
Die den Rotwildsachverständigen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden notwendigen
Auslagen und Unkosten gehören zum Sachaufwand der Forschungsstelle für
Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und
Verbraucherschutz. Ein etwaiger Verdienstausfall wird nicht vergütet. Die
Erstattung der Auslagen und Unkosten kann monatlich pauschaliert werden. Soweit
darüber keine Vereinbarung mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz
besteht, legen die Rotwildsachverständigen vierteljährlich eine spezifizierte
Aufstellung über ihre Auslagen und Unkosten der Forschungsstelle für Jagdkunde
und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz
zur Erstattung vor. Die Belege sind beizufügen. Als notwendige Auslagen sind in
der Regel anzusehen: Porti, Fernsprechgebühren, Kosten für Schreibmaterial,
Schreibhilfe und dergleichen. Bei Reisen, welche im Auftrag oder mit Zustimmung
der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für
Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz ausgeführt werden, erhalten
Rotwildsachverständige eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz.
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Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.