Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl v. 8.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 455).

 


Historisch: Rotwildsachverständige RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-05-00.00 v. 9.6.1995

 

Historisch:

Rotwildsachverständige RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-05-00.00 v. 9.6.1995

Rotwildsachverständige
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-05-00.00

v. 9.6.1995

1
In § 41 der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, sind Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) festgelegt. Für die nachfolgend aufgeführten Bewirtschaftungsbezirke oder Teile von Bewirtschaftungsbezirken werden Sachverständige für Rotwildfragen (Rotwildsachverständige) bestellt:

1.1
Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes Nordeifel:

1.1.1
Venn-Hürtgenwald (Kerngebiet Hürtgenwald-Roetgen mit Randgebiet nördlich der Linie Bundesgrenze - L 214 - B 258/B 399 - B 399 - L 246 - L 128 bis Woffelsbach - Südufer Rurtalsperre - Rur - Heimbach)

1.1.2
Nord- und Rureifel (Kerngebiet Monschau-Hellenthaler Wald mit Randgebiet, soweit nicht unter Ziff. 1.1.1 aufgeführt, und nördlich der Linie B 265 -Gemeindegrenze Schleiden/Hellenthal B 258 - L 203 - L 105 - Wallenthaler Höhe).

1.1.3
Zitterwald-Mürel (Kerngebiet Schmidtheim mit Randgebiet, soweit nicht unter Ziff. 1.1.2 aufgeführt, und westlich der Linie Landesgrenze – Gemeindegrenze Nettersheim / Bad Münstereifel – Gemeindegrenze Nettersheim/Mechernich – A 1).

1.1.4
Flamersheimer Wald (Kerngebiet Flamersheimer Wald und Randgebiet, soweit nicht unter Ziffer 1.1.3 aufgeführt).

1.2
Königsforst - Wahner Heide

1.3
Nutscheid

1.4
Ebbegebirge

1.5
Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes Siegerland-Wittgenstein-Hochsauerland:

1.5.1
Siegerland-Olpe (Kreis Siegen-Wittgenstein mit Ausnahme von Stadt Bad Berleburg, Stadt Bad Laasphe, Gemeinde Erndtebrück; Kreis Olpe)

1.5.2
Wittgenstein-Schmallenberg (Stadt Bad Berleburg, Stadt Bad Laasphe, Gemeinde Erndtebrück; Hochsauerlandkreis südlich der B 236)

1.5.3
Rothaargebirge-Nord (Hochsauerlandkreis nördlich der B 236)

1.6
Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes Arnsberger Wald-Brilon-Büren:

1.6.1
Arnsberger Wald (Kerngebiet westlich der B 516)

1.6.2
Brilon-Büren (Kerngebiet östlich der B 516 und Randgebiete)

1.7
Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

1.8
Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck

1.9
Reichswald Kleve

Die Rotwildsachverständigen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden nach Anhörung der Landesvereinigung der Jäger und der Verbände der Waldbesitzer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz  für die Dauer von fünf Jahren bestellt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine auch mehrmalige Wiederbestellung ist möglich. Namen und Anschriften der Rotwildsachverständigen werden von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz bekannt gegeben. Die notwendigen Arbeitsunterlagen werden den Rotwildsachverständigen von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.

2
Die Rotwildsachverständigen arbeiten nach den von der obersten Jagdbehörde erlassenen Richtlinien für die Hege und Bejagung des Rotwildes. Sie haben die Aufgabe,

a) der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz jährlich über die Situation des Rotwildes (Wilddichte, Geschlechterverhältnis, Sozialstruktur, Wildschadenssituation) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu berichten,

b) sich gutachtlich zu der Frage des Gesamtabschusses im Zuständigkeitsbereich zu äußern und der unteren Jagdbehörde Vorschläge für die Aufteilung des Abschusses auf die einzelnen Jagdbezirke oder Reviere zu machen,

c) bei einer jährlichen Lehr- und Hegeschau nach der Jagdzeit den Abschuss für das kommende Jagdjahr und seine Verteilung auf die Jagdbezirke oder Reviere mit den Jagdausübungsberechtigten zu besprechen,

d) die unteren Jagdbehörden bei dem Hinwirken auf die Bildung von Hegegemeinschaften zu unterstützen,

e) Jagdbehörden, Hegegemeinschaften und Jagdausübungsberechtigte in Fragen der Rotwildbewirtschaftung zu beraten,

f) soweit sinnvoll, gemeinsame Wildzählungen der Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen.

3
Die unteren Jagdbehörden unterstützen die Tätigkeit der Rotwildsachverständigen und machen Ihnen die erforderlichen Angaben über die Rotwildbestände und den Abschuss von Rotwild. Die unteren Jagdbehörden sollen bei der Festsetzung der Abschusspläne die Vorschläge der Rotwildsachverständigen berücksichtigen.

4
Die den Rotwildsachverständigen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen und Unkosten gehören zum Sachaufwand der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz. Ein etwaiger Verdienstausfall wird nicht vergütet. Die Erstattung der Auslagen und Unkosten kann monatlich pauschaliert werden. Soweit darüber keine Vereinbarung mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz besteht, legen die Rotwildsachverständigen vierteljährlich eine spezifizierte Aufstellung über ihre Auslagen und Unkosten der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz zur Erstattung vor. Die Belege sind beizufügen. Als notwendige Auslagen sind in der Regel anzusehen: Porti, Fernsprechgebühren, Kosten für Schreibmaterial, Schreibhilfe und dergleichen. Bei Reisen, welche im Auftrag oder mit Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz ausgeführt werden, erhalten Rotwildsachverständige eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz.

5
Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.

MBl. NRW. 1995 S. 945, geändert durch RdErl. v. 23.1.1997 (MBl. NRW. 1997 S. 147), 23.4.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 285).