Historische SMBl. NRW.
Historisch: Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-20-00.21 v. 6.4.1998
Historisch:
Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-20-00.21 v. 6.4.1998
Genehmigung von
Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-20-00.21
v. 6.4.1998
Bei
der Erteilung solcher Genehmigungen bitte ich, die nachfolgenden Grundsätze zu
beachten:
Eine Genehmigung darf nur aus Gründen der Wildschadenverhütung erteilt werden.
Dies setzt voraus, dass Wildschäden entweder bereits eingetreten oder für
bestimmte Flächen konkret zu befürchten sind. Bei einem geringen
Schwarzwildbestand und beim Überwiegen von Kulturen, die von Schwarzwild in der
Regel nicht geschädigt werden, kommen Ablenkungsfütterungen nicht in Betracht.
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Gewöhnung an die Fütterung und
der konkreten Gefährdung landwirtschaftlicher Kulturen sollen
Ablenkungsfütterungen in der Regel nur für die Zeit vom 1. April bis zum 15.
Oktober eines Jahres genehmigt werden.
Ablenkungsfütterungen dürfen nicht in der Nähe der wildschadengefährdeten
Flächen angelegt werden. Sie sind im Wald - möglichst in der Nähe der
Tageseinstände des Schwarzwildes - einzurichten. Hierdurch soll das Schwarzwild
veranlasst werden, sich möglichst lange und ungestört im Wald zu beschäftigen.
Wegen
der Gefahr der Eutrophierung dürfen Ablenkungsfütterungen nicht auf
oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen angelegt
werden. Auch in der Nähe von Flächen, die eine besonders schutzwürdige
Vegetation aufweisen, darf nicht gefüttert werden (vgl. § 62 Landschaftsgesetz
- LG)
Im Regelfall soll nicht mehr als eine Ablenkungsfütterung je 150 ha
geschlossener Waldfläche genehmigt werden, sofern die Revierverhältnisse dem
nicht entgegenstehen. Zu öffentlichen Straßen ist ein Mindestabstand von 200 m
einzuhalten.
Dem Einbringen von Futter in den Boden (Vergraben) ist der Vorzug vor anderen
Arten der Vorlage zu geben. Wo dies nicht möglich ist, sind Ablenkungsfütterungen
so anzulegen, dass die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen
ist (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von
Wild vom 23.1.1998). Dies kann wirksam durch das Gattern der Ablenkfütterung
mit dem Einbau von Schwarzwildeinlässen erfolgen.
Als
Futtermittel kommt nur artgerechtes Futter, insbesondere Getreide, in Betracht.
Die Futtermenge ist so zu wählen, dass bei freier Ausbringung des Futters die
Aufnahme innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist, bei Verwendung geeigneter
Fütterungseinrichtungen innerhalb von einer Woche.
Die Genehmigung ist mit einem Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über
die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild zu versehen. Danach ist es
verboten, Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 m
von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen.
Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Karte im Maßstab von
1:10.000 bis 1:25.000 beizufügen, aus der die genaue Lage der beantragten
Ablenkungsfütterung hervorgeht.
Bei der Entscheidung über den Antrag holt die untere Jagdbehörde die
Stellungnahme des Jagdberaters ein. Sofern für das betreffende Gebiet eine
Hegegemeinschaft für Schwarzwild besteht, ist auch diese zu dem Antrag zu
hören.
Die Genehmigung soll in der Regel auf 3 Jahre mit dem Vorbehalt des Widerrufs
befristet werden.
Der Antragsteller ist durch Auflage zu verpflichten, die Inaugenscheinnahme
durch Bedienstete der unteren Jagdbehörde, deren Beauftragte und durch den
Jagdberater jederzeit zu dulden.