Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl v. 8.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 455).

 


Historisch: Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-20-00.21 v. 6.4.1998

 

Historisch:

Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-20-00.21 v. 6.4.1998

Genehmigung von Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-20-00.21

v. 6.4.1998

Nach § 25 Abs. 2 Satz 3 Landesjagdgesetz (LJG-NRW) kann die untere Jagdbehörde Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild genehmigen.

Bei der Erteilung solcher Genehmigungen bitte ich, die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

1
Eine Genehmigung darf nur aus Gründen der Wildschadenverhütung erteilt werden. Dies setzt voraus, dass Wildschäden entweder bereits eingetreten oder für bestimmte Flächen konkret zu befürchten sind. Bei einem geringen Schwarzwildbestand und beim Überwiegen von Kulturen, die von Schwarzwild in der Regel nicht geschädigt werden, kommen Ablenkungsfütterungen nicht in Betracht.

2
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Gewöhnung an die Fütterung und der konkreten Gefährdung landwirtschaftlicher Kulturen sollen Ablenkungsfütterungen in der Regel nur für die Zeit vom 1. April bis zum 15. Oktober eines Jahres genehmigt werden.

3
Ablenkungsfütterungen dürfen nicht in der Nähe der wildschadengefährdeten Flächen angelegt werden. Sie sind im Wald - möglichst in der Nähe der Tageseinstände des Schwarzwildes - einzurichten. Hierdurch soll das Schwarzwild veranlasst werden, sich möglichst lange und ungestört im Wald zu beschäftigen.

Wegen der Gefahr der Eutrophierung dürfen Ablenkungsfütterungen nicht auf oligotrophen Standorten wie Moorböden, Magerrasen und Heideflächen angelegt werden. Auch in der Nähe von Flächen, die eine besonders schutzwürdige Vegetation aufweisen, darf nicht gefüttert werden (vgl. § 62 Landschaftsgesetz - LG)

4
Im Regelfall soll nicht mehr als eine Ablenkungsfütterung je 150 ha geschlossener Waldfläche genehmigt werden, sofern die Revierverhältnisse dem nicht entgegenstehen. Zu öffentlichen Straßen ist ein Mindestabstand von 200 m einzuhalten.

5
Dem Einbringen von Futter in den Boden (Vergraben) ist der Vorzug vor anderen Arten der Vorlage zu geben. Wo dies nicht möglich ist, sind Ablenkungsfütterungen so anzulegen, dass die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild vom 23.1.1998). Dies kann wirksam durch das Gattern der Ablenkfütterung mit dem Einbau von Schwarzwildeinlässen erfolgen.

Als Futtermittel kommt nur artgerechtes Futter, insbesondere Getreide, in Betracht. Die Futtermenge ist so zu wählen, dass bei freier Ausbringung des Futters die Aufnahme innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist, bei Verwendung geeigneter Fütterungseinrichtungen innerhalb von einer Woche.

6
Die Genehmigung ist mit einem Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild zu versehen. Danach ist es verboten, Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen.

7
Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist eine Karte im Maßstab von 1:10.000 bis 1:25.000 beizufügen, aus der die genaue Lage der beantragten Ablenkungsfütterung hervorgeht.

8
Bei der Entscheidung über den Antrag holt die untere Jagdbehörde die Stellungnahme des Jagdberaters ein. Sofern für das betreffende Gebiet eine Hegegemeinschaft für Schwarzwild besteht, ist auch diese zu dem Antrag zu hören.

9
Die Genehmigung soll in der Regel auf 3 Jahre mit dem Vorbehalt des Widerrufs befristet werden.

10
Der Antragsteller ist durch Auflage zu verpflichten, die Inaugenscheinnahme durch Bedienstete der unteren Jagdbehörde, deren Beauftragte und durch den Jagdberater jederzeit zu dulden.

MBl. NRW. 1998 S. 501