Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bestätigung von Jagdaufsehern RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00 - v. 27.10.1992
Historisch:
Bestätigung von Jagdaufsehern RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00 - v. 27.10.1992
Bestätigung von
Jagdaufsehern
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00 -
v. 27.10.1992
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Nach § 26 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2), in der
jeweils geltenden Fassung, sind die mit dem Jagdschutz beauftragten
Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
Landwirtschaftskammern bestätigte Jagdaufseher. Im Übrigen darf als
Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die
Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Polizeibehörde, in deren
Zuständigkeitsbereich der Jagdaufseher als Vollzugsdienstkraft tätig werden
soll.
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Nach § 25 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), in der jeweils geltenden Fassung, haben
die bestätigten Jagdaufseher innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten
des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich
ausgebildet sind.
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Bestätigte Jagdaufseher sind Vollzugsdienstkräfte nach § 68 Absatz 1 Nummer 17
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/ SGV. NRW. 2010) in der
jeweils geltenden Fassung, und damit in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher
Gewalt zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugt. Der Gebrauch von
Schusswaffen ist dabei jedoch untersagt (§ 74 VwVG NRW).
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Die sachgemäße Erfüllung der bestätigten Jagdaufsehern obliegenden Aufgaben und
die rechtmäßige Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse erfordern
hinreichende Kenntnisse nicht nur des Jagdwesens, sondern auch der
einschlägigen sonstigen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grunde macht das LJG-NRW
die Bestätigung nicht nur von der persönlichen Zuverlässigkeit, sondern auch
von der fachlichen Eignung abhängig. Darüber hinaus muss der bestätigte
Jagdaufseher jagdlich erfahren sein.
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Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse
des Landesjagdverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang
und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen
werden.
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Künftig ist die erstmalige Bestätigung im Regelfall von diesen Nachweisen
abhängig zu machen. Werden diese Nachweise nicht erbracht und kann nicht festgestellt
werden, dass der Jagdaufseher, insbesondere aufgrund seiner Ausbildung, seiner
sonstigen Vorbildung, seiner beruflichen oder außerberuflichen Tätigkeiten,
fachlich geeignet ist, ist die Bestellung zu versagen. Der Nachweis über das
Bestehen der Jägerprüfung oder der Falknerprüfung reicht allein für eine
Bestätigung nicht aus.
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Der bestätigte Jagdaufseher ist im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Diese Fortbildung
muss sich auf alle Aufgabenbereiche, insbesondere auf die Rechtsbereiche,
erstrecken. Soweit nicht die Bestätigungsbehörde selbst
Fortbildungsveranstaltungen durchführt, ist der bestätigte Jagdaufseher
verpflichtet, jeweils im Abstand von 5 Jahren nachzuweisen, dass er an einer
entsprechenden Fortbildungsveranstaltung des Landesjagdverbandes NRW oder einer
anderen geeigneten Stelle teilgenommen hat. Der Nachweis ist durch eine
Teilnahmebestätigung zu führen. Liegt die letzte Bestätigung mehr als 5 Jahre
zurück, so ist der Fortbildungsnachweis spätestens 1 Jahr nach In-Kraft-Treten
dieses Runderlasses zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die
Bestätigung, soweit rechtlich zulässig, zu widerrufen. Ist ein Widerruf nicht
zulässig, ist eine erneute Bestätigung erst zulässig, wenn ein
Fortbildungsnachweis erbracht wird.
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Über die Bestätigung als Jagdaufseher ist gem. § 26 Absatz 3 Satz 4 LJG-NRW von
der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung zu erteilen, die der Jagdaufseher im
Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen
vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht
zugemutet werden kann. Als Vollzugsdienstkraft hat der bestätigte Jagdaufseher
gem. § 68 Absatz 2 VwVG NRW einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und
diesen, von den angeführten Ausnahmefällen abgesehen, bei der Anwendung
unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzuzeigen. Für diesen Ausweis, der
gleichzeitig auch als Bescheinigung im Sinne des § 26 Absatz 3 Satz 4 LJG-NRW
gilt, wird das Muster der Anlage 1 im Format DIN A 6 bekannt gegeben.
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Der Dienstausweis für bestätigte Jagdaufseher gilt nur in Verbindung mit einem
bei der Ausübung des Jagdschutzes sichtbar zu tragenden Dienstabzeichen für
bestätigte Jagdaufseher, dessen Kontrollzahl in den Ausweis einzutragen ist.
Das Dienstabzeichen besteht aus einem rechteckigen Metallschild in Größe von 4x5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl gemäß Muster
der Anlage 2. Die Dienstabzeichen werden von der unteren Jagdbehörde dem
bestätigten Jagdaufseher ausgehändigt; sie sind nach Erlöschen der
Jagdschutzberechtigung von der ausgebenden Behörde einzuziehen. Dienstabzeichen,
die in anderer Ausführung ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrer
Einziehung gültig. Die Verteilung der Dienstabzeichen erfolgt durch die oberste
Jagdbehörde auf Anforderung durch die unteren Jagdbehörden als ausgebende
Behörde. Über die Verteilung und Ausgabe der Dienstabzeichen sind bei den
Jagdbehörden Listen zu führen. Der Verlust eines Abzeichens ist von dessen
Inhaber unverzüglich der ausgebenden Behörde anzuzeigen.
Anlagen: