Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 5. September 2023 (MBl. NRW. S. 1054).

 


Historisch: Bestätigung von Jagdaufsehern RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00 - v. 27.10.1992

 

Historisch:

Bestätigung von Jagdaufsehern RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00 - v. 27.10.1992

Bestätigung von Jagdaufsehern
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- I A 1 - 62.30.60/III B 6 - 71-28-00.00 -
v. 27.10.1992

1
Nach § 26 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, sind die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landwirtschaftskammern bestätigte Jagdaufseher. Im Übrigen darf als Jagdaufseher nur bestätigt werden, wer geeignet und zuverlässig ist. Die Bestätigung bedarf der Zustimmung durch die Polizeibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Jagdaufseher als Vollzugsdienstkraft tätig werden soll.

2
Nach § 25 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), in der jeweils geltenden Fassung, haben die bestätigten Jagdaufseher innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.

3
Bestätigte Jagdaufseher sind Vollzugsdienstkräfte nach § 68 Absatz 1 Nummer 17 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156/ SGV. NRW. 2010) in der jeweils geltenden Fassung, und damit in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugt. Der Gebrauch von Schusswaffen ist dabei jedoch untersagt (§ 74 VwVG NRW).

4
Die sachgemäße Erfüllung der bestätigten Jagdaufsehern obliegenden Aufgaben und die rechtmäßige Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse erfordern hinreichende Kenntnisse nicht nur des Jagdwesens, sondern auch der einschlägigen sonstigen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grunde macht das LJG-NRW die Bestätigung nicht nur von der persönlichen Zuverlässigkeit, sondern auch von der fachlichen Eignung abhängig. Darüber hinaus muss der bestätigte Jagdaufseher jagdlich erfahren sein.

5
Die fachliche Eignung kann als gegeben angesehen werden, wenn Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW über die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutzlehrgang und an einem Fangjagdlehrgang vorgelegt und die Jagdpachtfähigkeit nachgewiesen werden.

6
Künftig ist die erstmalige Bestätigung im Regelfall von diesen Nachweisen abhängig zu machen. Werden diese Nachweise nicht erbracht und kann nicht festgestellt werden, dass der Jagdaufseher, insbesondere aufgrund seiner Ausbildung, seiner sonstigen Vorbildung, seiner beruflichen oder außerberuflichen Tätigkeiten, fachlich geeignet ist, ist die Bestellung zu versagen. Der Nachweis über das Bestehen der Jägerprüfung oder der Falknerprüfung reicht allein für eine Bestätigung nicht aus.

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Der bestätigte Jagdaufseher ist im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Diese Fortbildung muss sich auf alle Aufgabenbereiche, insbesondere auf die Rechtsbereiche, erstrecken. Soweit nicht die Bestätigungsbehörde selbst Fortbildungsveranstaltungen durchführt, ist der bestätigte Jagdaufseher verpflichtet, jeweils im Abstand von 5 Jahren nachzuweisen, dass er an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung des Landesjagdverbandes NRW oder einer anderen geeigneten Stelle teilgenommen hat. Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebestätigung zu führen. Liegt die letzte Bestätigung mehr als 5 Jahre zurück, so ist der Fortbildungsnachweis spätestens 1 Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Runderlasses zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Bestätigung, soweit rechtlich zulässig, zu widerrufen. Ist ein Widerruf nicht zulässig, ist eine erneute Bestätigung erst zulässig, wenn ein Fortbildungsnachweis erbracht wird. Es wird empfohlen, die Bestätigung auf fünf Jahre zu befristen und erst bei Vorlage eines Fortbildungsnachweises eine erneute Bestätigung auszusprechen.

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Über die Bestätigung als Jagdaufseher ist gem. § 26 Absatz 3 Satz 4 LJG-NRW von der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung zu erteilen, die der Jagdaufseher im Dienst bei sich zu tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen hat, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Als Vollzugsdienstkraft hat der bestätigte Jagdaufseher gem. § 68 Absatz 2 VwVG NRW einen behördlichen Ausweis bei sich zu führen und diesen, von den angeführten Ausnahmefällen abgesehen, bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges auf Verlangen vorzuzeigen. Für diesen Ausweis, der gleichzeitig auch als Bescheinigung im Sinne des § 26 Absatz 3 Satz 4 LJG-NRW gilt, wird das Muster der Anlage 1 im Format DIN A 6 bekannt gegeben.

9
Der Dienstausweis für bestätigte Jagdaufseher gilt nur in Verbindung mit einem bei der Ausübung des Jagdschutzes sichtbar zu tragenden Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher, dessen Kontrollzahl in den Ausweis einzutragen ist. Das Dienstabzeichen besteht aus einem rechteckigen Metallschild in Größe von 4x5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl gemäß Muster der Anlage 2. Die Dienstabzeichen werden von der unteren Jagdbehörde dem bestätigten Jagdaufseher ausgehändigt; sie sind nach Erlöschen der Jagdschutzberechtigung von der ausgebenden Behörde einzuziehen. Dienstabzeichen, die in anderer Ausführung ausgestellt worden sind, bleiben bis zu ihrer Einziehung gültig. Die Verteilung der Dienstabzeichen erfolgt durch die oberste Jagdbehörde auf Anforderung durch die unteren Jagdbehörden als ausgebende Behörde. Über die Verteilung und Ausgabe der Dienstabzeichen sind bei den Jagdbehörden Listen zu führen. Der Verlust eines Abzeichens ist von dessen Inhaber unverzüglich der ausgebenden Behörde anzuzeigen.

MBl. NRW. 1992 S. 1737, geändert durch RdErl. v. 20.10.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1762), 24.1.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 200), 24.4.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 286), 01.12.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 816).


Anlagen: