Historische SMBl. NRW.
Historisch: Mustersatzung für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-05-00.00 v. 13.6.1995
Historisch:
Mustersatzung für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 71-05-00.00 v. 13.6.1995
Mustersatzung
für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6
71-05-00.00
v. 13.6.1995
der Hegegemeinschaft ...........................................
(1) Die Vereinigung trägt den Namen
.................................... Sie hat ihren Sitz in
....................................... Sie ist eine Hegegemeinschaft im Sinne
des § 10 a BJG und des § 8 LJG-NRW.
(2) Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen
werden und führt danach die Bezeichnung "Hegegemeinschaft
................................. e.V." / Die Vereinigung wird nicht in
das Vereinsregister eingetragen.*1)
(1) Die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele
der Vereinigung dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke.
(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck der Vereinigung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe
Aufwendungen begünstigt werden.
(1) Zweck der Vereinigung ist die gemeinsame Hege des
Rotwildes / Sikawildes / Damwildes / Muffelwildes *3) im Sinne des § 1 Abs. 2 BJG; d.h. die Erhaltung eines den
landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten und gesunden
Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege
muß so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst
vermieden werden.
(2) Die Vereinigung hat insbesondere die Aufgabe, die
Abschusspläne der einzelnen Jagdbezirke und Reviere aufeinander abzustimmen,
gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschusspläne
hinzuwirken.
(3) Das Hegeziel der Vereinigung soll erreicht werden durch
1. gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes,
2. Aufstellung eines Gesamtabschusses für das Gebiet der Vereinigung,
3. Abstimmung der Abschusspläne für die einzelnen Jagdbezirke und Reviere,
4. Erarbeitung eines revierübergreifenden Bejagungskonzeptes,
5. Erfassung der Strecke nach Anzahl, Alter und Geschlecht,
6. Überwachung der Durchführung des Abschusses, insbesondere durch körperlichen
Nachweis,
7. Durchführung einer jährlichen Lehr- und Hegeschau im Frühjahr,
8. Konzepte zur Verbesserung des Lebensraumes, insbesondere der
Äsungsverhältnisse,
9. Abstimmung eines Fütterungskonzeptes hinsichtlich des Fütterungszeitraumes,
der Anzahl und Standorte der Fütterungseinrichtungen sowie der Futtermittel,
10. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jägerinnen und Jägern und den
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Bewirtschaftungsbezirk,
11. Förderung von Vereinbarungen über die Wildfolge,
12. Zusammenarbeit mit den Schweißhundstationen,
13. Unterstützung jagdwissenschaftlicher Forschungsprojekte,
14. Zusammenarbeit mit der oder dem Rotwildsachverständigen. *3)
(1) Ordentliche Mitglieder können die
Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke und Reviere innerhalb des Gebietes
der Vereinigung werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die
Unterzeichnung der Gründungsurkunde oder durch späteren Beitritt. Der Beitritt
ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(1) Fördernde Mitglieder können Inhaberinnen oder Inhaber
verpachteter Eigenjagdbezirke, Jagdgenossenschaften als korporative Mitglieder
sowie Inhaberinnen oder Inhaber von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen,
bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher und Forstbedienstete mit
Jagdaufgaben im Bereich der Vereinigung werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, im Falle der
Ablehnung die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen
Bestätigung der Aufnahme wirksam.
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(1) Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft enden
mit dem Tod des Mitgliedes sowie durch Kündigung oder Ausschluss. Die
ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem zu dem Zeitpunkt, in dem das
Jagdausübungsrecht des Mitgliedes erlischt.
(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Sie ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des
Geschäftsjahres möglich.
(3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die
Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
1. ihm der Jagdschein unanfechtbar versagt oder entzogen worden ist,
2. es schwer oder wiederholt gegen die satzungsgemäßen Ziele verstoßen hat.
Vor der Entscheidung muss dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
(4) Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Vereinigung hat folgende Organe:
1. den Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
4. der Kassenführerin oder dem Kassenführer,
5. der Vertreterin oder dem Vertreter der Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer.
Die Ämter zu 3 und 4 können auch von einer Person
wahrgenommen werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können die
notwendig entstandenen Kosten und Auslagen erstattet werden.
(3) Gesetzliche Vertretung der Vereinigung im Sinne des § 26
BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, von denen mindestens
eines die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss. *4)
(4) Der Vorstand vertritt die Vereinigung, erledigt die
laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Dabei obliegen ihm alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für die Vereinigung
nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das
Vereinsvermögen beschränkt ist.
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Geschäftsjahr oder sonst auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel
der ordentlichen Mitglieder mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich
durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
3. Änderung der Satzung,
4. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
5. Festsetzung des Haushaltsplanes,
6. Billigung der Haushaltsrechnung,
7. Erhebung von Umlagen,
8. Aufstellung des Gesamtabschusses,
9. Empfehlungen zur Abschussdurchführung,
10. Konzepte zur Bejagung, Lebensraumverbesserung und Fütterung,
11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in den satzungsgemäß bestimmten
Fällen,
12. Auflösung der Vereinigung
sowie einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die sie sich
ihrer Beschlussfassung vorbehalten hat.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem
Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder
anwesend oder vertreten und mindestens die Hälfte der beteiligten Jagdbezirke und
Reviere repräsentiert ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig
ist.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat für jede angefangene
..... Hektar jagdlich nutzbarer Revierfläche eine Stimme *5). Sind mehrere Personen in einem
Jagdbezirk oder einem Revier jagdausübungsberechtigt, so steht ihnen gemeinsam
nur eine Stimme zu; sie können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Nicht
anwesende Mitpächterinnen oder Mitpächter und Mitinhaberinnen oder Mitinhaber
von Eigenjagdbezirken müssen die Stimmabgabe der anwesenden Mitberechtigten
gegen sich gelten lassen. Entgegen Satz 2 abgegebene Stimmen gelten als nicht
abgegeben.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein
ordentliches oder förderndes Mitglied vertreten lassen. Die
Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform und ist der Versammlungsleiterin
oder dem Versammlungsleiter vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist
die absolute Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung
der Vereinigung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder
beschlossen werden.
(7) Die fördernden Mitglieder sind zu der
Mitgliederversammlung einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht, sie können sich
aber an den Beratungen beteiligen.
(8) Über den wesentlichen Hergang und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, der eine
Anwesenheitsliste beizufügen ist.
(1) Geschäftsjahr und Haushaltsjahr ist das Jagdjahr.
(2) Zur Bestreitung der notwendigen sächlichen Kosten kann
von den ordentlichen Mitgliedern ein jährlicher Beitrag erhoben werden, der
sich nach der für die Stimmberechtigung maßgebenden Revierfläche bemisst. Für
die Durchführung besonderer Vorhaben können von den ordentlichen Mitgliedern
zweckgebundene Umlagen erhoben werden.
(3) Die Ausgaben der Vereinigung zur Erfüllung ihrer
satzungsgemäßen Aufgaben sind auf die notwendigen Sachausgaben zu beschränken.
Der Vorstand darf Zahlungsverpflichtungen nur eingehen, soweit hierfür
Deckungsmittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. Ausgaben dürfen außer zur
Erfüllung rechtmäßig begründeter Ansprüche nur geleistet werden, wenn die
benötigten Kassenmittel tatsächlich verfügbar sind.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich im voraus zwei
Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die die Einnahmen und Ausgaben prüfen. Sie
berichten über das Ergebnis der Prüfung vor der Beschlussfassung über die
Entlastung des Vorstandes.
Nach dem Beschluss über die Auflösung der Vereinigung führt
der Vorstand die Liquidation durch.
Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende
Restvermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere
gemeinnützige Vereinigungen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie
die aufgelöste Vereinigung befassen, für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
(1) Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch die
Gründungsmitgliedern in Kraft *6).
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten
aus oder aufgrund dieser Satzung ist der Sitz der Vereinigung.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung nach der
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Datum und der laufenden Nummer der
Eintragung in geeigneter Form bekannt zu machen. *7)
*1) Nichtzutreffendes
streichen
*2) § 2 gilt nur, wenn in §
1 (2) die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde.
*3) Nur in
Bewirtschaftungsbezirken für Rotwild
*4) Abs. 3 gilt nur, wenn
in § 1 (2) die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde.
*5) Eine unterschiedliche
Gewichtung der Stimmen entsprechend der Zuordnung der Jagdbezirke und Reviere
zu einem Kern- oder Randgebiet ist möglich (z.B. 1,0 für Kerngebiete, 0,5 für
Randgebiete).
*6) Wenn die Rechtsform des
eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde, muss die Satzung von mindestens 7
Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.
*7) Abs. 2 gilt nur, wenn
in § 1 (2) die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde.