Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 19.4.2017 (MBl. NRW. S. 412).

 


Historisch: Mustersatzung für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6  71-05-00.00 v. 13.6.1995

 

Historisch:

Mustersatzung für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6  71-05-00.00 v. 13.6.1995

Mustersatzung
für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6  71-05-00.00
v. 13.6.1995

Nachstehende Mustersatzung für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen wird hiermit bekannt gegeben.

Mustersatzung für Hegegemeinschaften in Nordrhein-Westfalen

Die in der Anlage aufgeführten Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke und Reviere im Bereich ..................................................... haben in ihrer Versammlung am .................... beschlossen, sich zu einer Vereinigung zusammenzuschließen, und sich dabei die folgende Satzung gegeben:

S A T Z U N G
der Hegegemeinschaft ...........................................

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Vereinigung trägt den Namen .................................... Sie hat ihren Sitz in ....................................... Sie ist eine Hegegemeinschaft im Sinne des § 10 a BJG und des § 8 LJG-NRW.

(2) Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach die Bezeichnung "Hegegemeinschaft ................................. e.V." / Die Vereinigung wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.*1)

§ 2 Gemeinnützigkeit *2)

(1) Die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Vereinigung dient ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke.

(2) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck der Vereinigung ist die gemeinsame Hege des Rotwildes / Sikawildes / Damwildes / Muffelwildes *3) im Sinne des § 1 Abs. 2 BJG; d.h. die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Die Hege muß so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(2) Die Vereinigung hat insbesondere die Aufgabe, die Abschusspläne der einzelnen Jagdbezirke und Reviere aufeinander abzustimmen, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken.

(3) Das Hegeziel der Vereinigung soll erreicht werden durch
1. gemeinsame Ermittlung des Wildbestandes,
2. Aufstellung eines Gesamtabschusses für das Gebiet der Vereinigung,
3. Abstimmung der Abschusspläne für die einzelnen Jagdbezirke und Reviere,
4. Erarbeitung eines revierübergreifenden Bejagungskonzeptes,
5. Erfassung der Strecke nach Anzahl, Alter und Geschlecht,
6. Überwachung der Durchführung des Abschusses, insbesondere durch körperlichen Nachweis,
7. Durchführung einer jährlichen Lehr- und Hegeschau im Frühjahr,
8. Konzepte zur Verbesserung des Lebensraumes, insbesondere der Äsungsverhältnisse,
9. Abstimmung eines Fütterungskonzeptes hinsichtlich des Fütterungszeitraumes, der Anzahl und Standorte der Fütterungseinrichtungen sowie der Futtermittel,
10. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jägerinnen und Jägern und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern im Bewirtschaftungsbezirk,
11. Förderung von Vereinbarungen über die Wildfolge,
12. Zusammenarbeit mit den Schweißhundstationen,
13. Unterstützung jagdwissenschaftlicher Forschungsprojekte,
14. Zusammenarbeit mit der oder dem Rotwildsachverständigen. *3)

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbezirke und Reviere innerhalb des Gebietes der Vereinigung werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Unterzeichnung der Gründungsurkunde oder durch späteren Beitritt. Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

§ 5 Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder können Inhaberinnen oder Inhaber verpachteter Eigenjagdbezirke, Jagdgenossenschaften als korporative Mitglieder sowie Inhaberinnen oder Inhaber von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen, bestätigte Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher und Forstbedienstete mit Jagdaufgaben im Bereich der Vereinigung werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand, im Falle der Ablehnung die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme wirksam.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§ 6 Ausscheiden

(1) Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft enden mit dem Tod des Mitgliedes sowie durch Kündigung oder Ausschluss. Die ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem zu dem Zeitpunkt, in dem das Jagdausübungsrecht des Mitgliedes erlischt.

(2) Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Sie ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres möglich.

(3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
1. ihm der Jagdschein unanfechtbar versagt oder entzogen worden ist,
2. es schwer oder wiederholt gegen die satzungsgemäßen Ziele verstoßen hat.

Vor der Entscheidung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

(4) Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe

Die Vereinigung hat folgende Organe:
1. den Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
1. der oder dem Vorsitzenden,
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
4. der Kassenführerin oder dem Kassenführer,
5. der Vertreterin oder dem Vertreter der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Die Ämter zu 3 und 4 können auch von einer Person wahrgenommen werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können die notwendig entstandenen Kosten und Auslagen erstattet werden.

(3) Gesetzliche Vertretung der Vereinigung im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, von denen mindestens eines die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss. *4)

(4) Der Vorstand vertritt die Vereinigung, erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Dabei obliegen ihm alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für die Vereinigung nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr oder sonst auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
2. Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer,
3. Änderung der Satzung,
4. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
5. Festsetzung des Haushaltsplanes,
6. Billigung der Haushaltsrechnung,
7. Erhebung von Umlagen,
8. Aufstellung des Gesamtabschusses,
9. Empfehlungen zur Abschussdurchführung,
10. Konzepte zur Bejagung, Lebensraumverbesserung und Fütterung,
11. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in den satzungsgemäß bestimmten Fällen,
12. Auflösung der Vereinigung
sowie einzelne Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die sie sich ihrer Beschlussfassung vorbehalten hat.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten und mindestens die Hälfte der beteiligten Jagdbezirke und Reviere repräsentiert ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat für jede angefangene ..... Hektar jagdlich nutzbarer Revierfläche eine Stimme *5). Sind mehrere Personen in einem Jagdbezirk oder einem Revier jagdausübungsberechtigt, so steht ihnen gemeinsam nur eine Stimme zu; sie können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Nicht anwesende Mitpächterinnen oder Mitpächter und Mitinhaberinnen oder Mitinhaber von Eigenjagdbezirken müssen die Stimmabgabe der anwesenden Mitberechtigten gegen sich gelten lassen. Entgegen Satz 2 abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein ordentliches oder förderndes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform und ist der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.

(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die absolute Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

(7) Die fördernden Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht, sie können sich aber an den Beratungen beteiligen.

(8) Über den wesentlichen Hergang und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, der eine Anwesenheitsliste beizufügen ist.

§ 10 Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr und Haushaltsjahr ist das Jagdjahr.

(2) Zur Bestreitung der notwendigen sächlichen Kosten kann von den ordentlichen Mitgliedern ein jährlicher Beitrag erhoben werden, der sich nach der für die Stimmberechtigung maßgebenden Revierfläche bemisst. Für die Durchführung besonderer Vorhaben können von den ordentlichen Mitgliedern zweckgebundene Umlagen erhoben werden.

(3) Die Ausgaben der Vereinigung zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben sind auf die notwendigen Sachausgaben zu beschränken. Der Vorstand darf Zahlungsverpflichtungen nur eingehen, soweit hierfür Deckungsmittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. Ausgaben dürfen außer zur Erfüllung rechtmäßig begründeter Ansprüche nur geleistet werden, wenn die benötigten Kassenmittel tatsächlich verfügbar sind.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich im voraus zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die die Einnahmen und Ausgaben prüfen. Sie berichten über das Ergebnis der Prüfung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Auflösung

Nach dem Beschluss über die Auflösung der Vereinigung führt der Vorstand die Liquidation durch.

Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere gemeinnützige Vereinigungen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie die aufgelöste Vereinigung befassen, für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung durch die Gründungsmitgliedern in Kraft *6).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten aus oder aufgrund dieser Satzung ist der Sitz der Vereinigung.

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Datum und der laufenden Nummer der Eintragung in geeigneter Form bekannt zu machen. *7)

........................., den .................

Anlage: Unterschriftenliste der Gründungsmitglieder

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*1) Nichtzutreffendes streichen

*2) § 2 gilt nur, wenn in § 1 (2) die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde.

*3) Nur in Bewirtschaftungsbezirken für Rotwild

*4) Abs. 3 gilt nur, wenn in § 1 (2) die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde.

*5) Eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen entsprechend der Zuordnung der Jagdbezirke und Reviere zu einem Kern- oder Randgebiet ist möglich (z.B. 1,0 für Kerngebiete, 0,5 für Randgebiete).

*6) Wenn die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde, muss die Satzung von mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterzeichnet werden.

*7) Abs. 2 gilt nur, wenn in § 1 (2) die Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) gewählt wurde.

MBl. NRW. 1995 S. 960