Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Erstellung von Verbissgutachten Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 77-10-00.40 -

 

Historisch:

Erstellung von Verbissgutachten Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - III-6 77-10-00.40 -

Erstellung von Verbissgutachten

Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz - III-6 77-10-00.40 -

Vom 21. Februar 2017

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Allgemeines

Gemäß § 22 Absatz 5 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) hat die Forstbehörde zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen.

Diese Verbissgutachten lösen die bisher zu fertigenden „Forstlichen Stellungnahmen zur Abschussplanung für Schalenwild“ ab. Sie bilden eine standardisierte Bewertungsgrundlage über den Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder auf der Ebene des Jagdbezirks. Die Ergebnisse dienen der regionalen Abstimmung zwischen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern, Jägerinnen und Jägern, Hegegemeinschaften, Jagdbehörden und Jagdbeiräten. Sie sind bei der Aufstellung von Abschussplänen zu berücksichtigen, aber auch auf Waldflächen zu erstellen, in denen Schalenwild ohne Abschussplan bejagt wird, um Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern fachliche Grundlagen für die Steuerung der Jagd zur Verfügung zu stellen.

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Verfahren, Flächen

Der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Wald und Holz NRW) entwickelt mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) ein Aufnahmeverfahren sowie eine Aufnahmeanleitung für die Durchführung von Verbissgutachten. Nach dem Abschluss der Aufnahmen im Staatswald sowie in zwei Pilotregionen wird mit der Erstellung von Verbissgutachten ab dem 1. März 2017 in allen Regionalforstämtern begonnen. Hierzu trifft Wald und Holz NRW die notwendigen Vorbereitungen und richtet ein Projektteam Wildmonitoring ein, das die Schulungen in den Forstbetriebsbezirken sicherstellt. Die Regionalforstämter benennen jeweils einen zentralen Ansprechpartner für das Projektteam.

Die Erstellung von Verbissgutachten stellt eine Daueraufgabe für Wald und Holz NRW dar. Ziel ist, in den Regionalforstämtern jährlich auf 30 Prozent der Gesamtwaldfläche Verbissgutachten zu erstellen. Bei Jagdbezirken mit sehr geringen Waldanteilen kann auf die Erststellung eines Verbissgutachtens verzichtet werden.

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Beteiligung von Forstpersonal und Jagdausübungsberechtigen

Es bestehen keine Bedenken, die Flächenblöcke im ersten Aufnahmejahr schwerpunktmäßig in die Waldbereiche zu legen, für die Wald und Holz NRW Aufgaben der Betriebsleitung und Beförsterung übernommen hat. Die Erhebungen sollen grundsätzlich unter Einbeziehung des forstlichen Personals der Privat- und Kommunalwaldbetriebe erfolgen, soweit sie von der Erhebung betroffen sind. Zur Demonstration der Verbisssituation und zur Erläuterung des Aufnahmeverfahrens sollen die betroffenen Jagdausübungsberechtigten in die Erhebungen einbezogen werden.

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Aufgaben der unteren Jagdbehörden

Die zuständigen unteren Jagdbehörden stellen den Regionalforstämtern die zur Vorbereitung der Verbissgutachten notwendigen Unterlagen möglichst in elektronischer Form auf GIS-Basis zur Verfügung. Hierzu zählt mindestens eine kartenmäßige Übersicht der Eigenjagdbezirke und der gemeinschaftlichen Jagdbezirke, aus der die Jagdbezirksgrenzen hervorgehen.

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Vorbereitungsgespräch

Das Regionalforstamt lädt vor Beginn der Außenaufnahmen zu einem Vorbereitungsgespräch ein.

a) Mindestens die nachfolgenden betroffenen Stellen und Personen sind zu laden:
Die oder der Vorsitzende der Kreisgruppe des Waldbauernverbandes, der Kreisjägerschaft, der Hegegemeinschaft, der Jagdgenossenschaften, der Forstbetriebsgemeinschaften oder sonstiger forstlicher Zusammenschlüsse, die zuständige untere Jagdbehörde, die Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer sowie die Forschungsstelle.

b) In dem Vorbereitungsgespräch sind mindestens nachfolgende Themen zu behandeln:
Vorstellung des Aufnahmeverfahrens, Umfang der geplanten Aufnahmen, Zeitplan, Einbindung der betroffenen Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer, Jägerinnen und Jäger sowie Jagdgenossenschaften und forstlichen Zusammenschlüsse.

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Verbissgutachten

Ein Verbissgutachten besteht mindestens aus den Ergebnissen des in einem festgelegten Raster (in der Regel 0,5 x 0,5 Kilometer) aufgenommen Wildverbisses, einer standardisierten forstlichen Stellungnahme über die Erreichung der waldbaulichen Ziele sowie einer kartogra­fischen Darstellung der Ergebnisse. Nach Fertigstellung der Verbissgutachten werden die zusammengefassten Ergebnisse dem unter Nummer 5 Buchstabe a genannten Teilnehmerkreis in einem Abschlussgespräch vorgestellt. Die Einzelergebnisse der Jagdbezirke werden vertraulich behandelt und ausschließlich den jeweiligen Waldbesitzern und der zuständigen unteren Jagdbehörde zugänglich gemacht.

Über die Ergebnisse der vorstehenden Gespräche ist jeweils vom Regionalforstamt ein Protokoll zu fertigen und der Zentrale von Wald und Holz NRW vorzulegen. Diese erstellt nach Abschluss der Arbeiten jährlich zum 1. Februar einen Ergebnisbericht zur Vorlage bei der Obersten Jagdbehörde.

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Weiserflächen

Weiserflächen dienen der Demonstration des Einflusses von Wildverbiss auf Forstpflanzen und Bodenvegetation. Eine Weiserfläche besteht jeweils aus einer gegatterten und einer nicht gegatterten Waldfläche. Weiserflächen sollen nur dort eingerichtet werden, wo eine dauerhafte fachliche Betreuung und regelmäßige Vegetationsaufnahmen durch den Waldbesitzer sichergestellt sind. Wald und Holz NRW erstellt eine Anweisung für die Einrichtung von Weiserflächen, die bei einer Förderung von Weisergattern anzuwenden ist. Die Ergebnisse aus den Vegetationsaufnahmen sollen in die Verbissgutachten einfließen.

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Schälschadensanalyse

Wald und Holz NRW entwickelt zusammen mit der Forschungsstelle Methoden zur Erfassung von Wildschäle. Im Staatswald sind im Turnus von drei bis fünf Jahren Schälschadensanalysen durchzuführen.

Außerhalb des Staatswaldes können die Regionalforstämter auf Wunsch von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Schälschadensanalysen gegen Kostenerstattung durchführen.

Ergebnisse aus den Schälschadensanalysen sollen ebenfalls in die Verbissgutachten einfließen.

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Schlussbestimmungen

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 28. Februar 2022 außer Kraft.

MBl. NRW. 2017 S. 135.