Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 212 - 8413.5.1 und 231 – 00-19-, d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III B 3 - 0826.01.12 u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 v. 10.7.2003

 

Historisch:

Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen, Abrechnungsverfahren Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit - 212 - 8413.5.1 und 231 – 00-19-, d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III B 3 - 0826.01.12 u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18 v. 10.7.2003

Durchführung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbogen,
Abrechnungsverfahren

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit
- 212 - 8413.5.1 und 231 – 00-19-,
d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
- III B 3 - 0826.01.12
u. d. Innenministeriums - I A 6/71.18
v. 10.7.2003

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung regelt in den §§ 32 ff die gesundheitliche Betreuung arbeitender Jugendlicher. Diese Vorschriften werden ergänzt durch die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) in der jeweils geltenden Fassung, der als Anlagen Mustervordrucke für die Erhebungsbögen, die Untersuchungsbögen, die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten und die Bescheinigung für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beigefügt sind. Diese Vordrucke sind diesem RdErl. ebenfalls als Anlagen 1 bis 4 a angefügt.

Zur einheitlichen Durchführung wird Folgendes bestimmt:

1
Untersuchungsberechtigungsschein

Die Kosten einer Untersuchung sind dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin zu erstatten, wenn er/sie der Kostenerstattungsstelle mit der Kostenforderung einen Untersuchungsberechtigungsschein (UB-Schein) gem. § 2 JArbSchUV (Anlage 5) vorlegt.

Zuständig für die Ausgabe der UB-Scheine für alle Untersuchungen (§§ 32 bis 35, 42 JArbSchG) sind nach Nummer 5.2.1 der Anlage 2 zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes - ZustVO ArbtG - vom 27. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 621/ SGV. NRW. 281) in der jeweils geltenden Fassung die örtlichen Ordnungsbehörden. Sie händigen die UB-Scheine an die Jugendlichen aus, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben. Wenn der Wohnsitz des/der Jugendlichen im Ausland liegt, ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der Beschäftigung befindet.

Grundsätzlich werden die UB-Scheine an die Jugendlichen selbst oder die Personensorgeberechtigten ausgegeben. Zur Vereinfachung des Verfahrens- z.B. bei Sammelanforderungen - können sie auch Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen ausgehändigt werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin darauf hinzuweisen, dass der UB-Schein dem/der Jugendlichen auszuhändigen ist, und zwar so rechtzeitig, dass dieser/diese eine eigene Arztwahl treffen kann. UB-Scheine sind nur auszuhändigen, wenn der/die Jugendliche am Tage des Beginns der Beschäftigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

UB-Scheine werden ausgegeben für alle Untersuchungen, für die nach der JArbSchUV die Verwendung der Untersuchungsbogen zwingend vorgeschrieben ist.

Das sind:

a)
die Untersuchungen innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme - Erstuntersuchung - (§ 32 Abs. 1 JArbSchG),

b)
die Untersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres - Nachuntersuchung und weitere Nachuntersuchungen - (§ 33 Abs. 1 und § 34 JArbSchG),

c)
die unabhängig von der regelmäßigen Nachuntersuchung vom Arzt zusätzlich angeordneten Nachuntersuchungen - außerordentliche Nachuntersuchungen - (§ 35 Abs. 1 JArbSchG),

d)
die Untersuchungen auf Veranlassung der Bezirksregierungen (§ 42 JArbSchG).

Die örtlichen Ordnungsbehörden rufen die Stückzahlen, die sie benötigen, bei den Bezirksregierungen ab. Die kreisangehörigen Gemeinden leiten ihren Abruf über die Landräte. Die Bezirksregierungen fordern die UB-Scheine bei dem für Arbeitsschutz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen an.

Der UB-Schein hat auf der Vorderseite folgende Angaben zu enthalten:

- Name, Vorname, Geburtsdatum und die Anschrift (Hauptwohnung) des/der zur Inanspruchnahme der ärztlichen Leistung berechtigten Jugendlichen,

- die Art der Untersuchung,

- die ausgebende Behörde mit Unterschrift und Dienstsiegel und

- das Datum der Ausgabe.

Eine mehrfache Ausgabe von UB-Scheinen für die vorgenannten Untersuchungen kommt in Betracht, wenn

a) der/die Jugendliche sich zwar bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufnimmt,

b) bei Wechsel des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt oder

c) der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gewechselt und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wurde.

Um unberechtigte Mehrfachausgaben von UB-Scheinen zu vermeiden, ist zu überprüfen, ob für den betroffenen Jugendlichen/die betroffene Jugendliche bereits ein UB-Schein ausgestellt worden ist. Deshalb und zur Erstellung der jährlichen Übersicht ist jede Ausgabe eines UB-Scheines mit Datum und der Art der Untersuchung, für die er ausgegeben worden ist, zu vermerken. Die Speicherung der Ausgabe im Melderegister (siehe § 2 Absatz 1 Nummer 1 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen) ist ausreichend.

Wird glaubhaft gemacht, dass ein UB-Schein abhanden gekommen ist, so ist ein zweiter Schein auszugeben und als Ersatzschein zu kennzeichnen. Die Zweitausgabe eines UB-Scheines ist zu vermerken.

Die Ausgabe der UB-Scheine erfolgt gebührenfrei.

2
Erhebungsbogen

Die Ausgabe der Erhebungsbogen erfolgt zusammen mit der Ausgabe der UB-Scheine durch die örtlichen Ordnungsbehörden (s. Nummer 5.2.1 der Anlage 2 zur ZustVO ArbtG). Für Untersuchungen (Erstuntersuchung) nach § 32 Abs. 1 JArbSchG ist der Erhebungsbogen (Anlage 1) in weißer Farbe, für Untersuchungen nach § 33 Abs. 1 JArbSchG (erste Nachuntersuchung), § 34 JArbSchG (weitere Nachuntersuchung), § 35 Abs. 1 JArbSchG (außerordentliche Nachuntersuchung) und § 42 JArbSchG (Untersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde) der Erhebungsbogen (Anlage 1a) in roter Farbe auszuhändigen.
3
Das Abrechnungsverfahren

3.1

Die Abrechnung der Untersuchungen erfolgt mittels der UB-Scheine.

Um seine/ihre Vergütung anzufordern, füllt der Arzt/die Ärztin die Rückseite des UB-Scheines aus und reicht ihn bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt ein, in dessen bzw. deren Gebiet der UB-Schein ausgegeben worden ist.

3.2
Als Vergütung ist durch die Verordnung zur Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. Oktober 1976 (GV. NRW. S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1996 (GV. NRW. S. 183) - SGV. NW. 805 - ein Pauschbetrag von 23,50 € festgesetzt.

3.3

Nicht abgerechnet werden Untersuchungen von Personen, die am Tage des Beginns der Untersuchung bereits 18 Jahre alt, also nicht mehr Jugendliche im Sinne von § 2 Abs. 2 JArbSchG waren.

3.4

Ergänzungsuntersuchung

Der Arzt/die Ärztin, der Zahnarzt/die Zahnärztin oder die Stelle, die die Ergänzungsuntersuchung nach § 38 JArbSchG vornimmt, reicht die Vergütungsanforderung unmittelbar bei der für die Auszahlung zuständigen Stelle (Nr. 3.1) ein. Ihnen wird empfohlen, sich für die Überweisungen und Vergütungsanforderungen des in Anlage 6 abgedruckten Formblattes zu bedienen, das bei den Kammern oder im Formularfachhandel zu erhalten ist.

Die Anforderung der Vergütung muss u.a. Name und Anschrift des/der untersuchten Jugendlichen und Name und Anschrift des Arztes/der Ärztin, der/die die Ergänzungsuntersuchung veranlasst hat, enthalten.

Die für die Auszahlung zuständige Stelle hat zu prüfen, ob der Untersuchung, auf der die Ergänzungsuntersuchung beruht, ein UB-Schein zugrunde gelegen hat. Zur Verfahrenserleichterung soll deshalb das Formblatt nach dem Muster der Anlagen 5 oder 6 verwandt werden.

3.5

Abgerechnet wird gem. § 5 Abs. 1, 3 und 4 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) und § 5 Abs. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung, nach den einfachen Sätzen. Werden höhere Sätze oder Zuschläge geltend gemacht, sind sie in jedem Fall um den Betrag, der den einfachen Gebührensatz übersteigt, zu kürzen. Soweit in der Vergütungsanforderung nach dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der GOÄ unberechtigte Leistungen aufgeführt werden, sind sie ersatzlos zu streichen. Sie können auch nicht von Amts wegen in eine andere Leistung abgeändert werden.

Zu den einzelnen Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ gilt Folgendes:

3.5.1

Leistung 32 GOÄ gilt alle Beratungs- und Untersuchungsleistungen ab, die gem. §§ 32 bis 35 und 42 JArbSchG erbracht werden. Leistung 32 GOÄ kann gem. § 11 GOÄ nur mit dem einfachen Gebührensatz (vgl. vorstehende Nr. 3.5) berechnet werden. Die Leistung ist auf Ergänzungsuntersuchungen nicht anwendbar.

3.5.2

Leistungen 50, 52 GOÄ - Besuch des Arztes/der Ärztin oder nichtärztlichen Personals

Da Jugendliche den Arzt/die Ärztin zur Untersuchung aufsuchen müssen, können diese Positionen nicht in Rechnung gestellt werden.
3.5.3
Leistung 70 GOÄ - kurze Bescheinigung (z.B. Arbeits- oder Dienstunfähigkeitsbescheingung)

Leistung 70 GOÄ erfasst die schriftliche Äußerung eines Arztes/einer Ärztin, in der ein Tatbestand für den Patienten/die Patientin selbst oder eine andere Stelle - aber nicht für einen anderen behandelnden Arzt/eine andere behandelnde Ärztin - attestiert wird. Sie ist daher im Rahmen der Ergänzungsuntersuchungen nicht anwendbar.

3.5.4

Leistungen 75 bis 85 GOÄ - Ausführlicher Befund- oder Krankheitsbericht, schriftliche Gutachten etc.

Die Leistungen 75 bis85 GOÄ sind grundsätzlich vom Untersuchungsauftrag her nicht gedeckt. Sollten sie geltend gemacht werden, sind in jedem Einzelfall strengste Anforderungen an den Nachweis der zwingenden Notwendigkeit zu stellen. Sollte dieser Nachweis nicht zweifelsfrei erbracht werden, ist die betreffende Position bei der Erstattung nicht zu berücksichtigen.
3.5.5

Leistungen 5 bis 8 GOÄ - Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

Ob Leistungen 5 bis 8 GOÄ erstattet werden können, hängt vom Untersuchungsauftrag des/der untersuchenden Arztes/Ärztin an den Facharzt/die Fachärztin ab. Lautet dieser Auftrag z.B. "Röntgenaufnahmen der Lunge" oder "Erstellung eines EKG", ist für Leistung 7 kein Raum. Lautet der Auftrag aber beispielsweise an einen HNO-Arzt/eine HNO-Ärztin "Verdacht auf Eiterherd im Kopf", ist  Leistung 6 GOÄ gerechtfertigt, weil der Arzt/die Ärztin nunmehr Ohren, Rachen, Nase usw. untersuchen muss.
3.6
Für persönliche und sachliche Leistungen, die die GOÄ und die GOZ nicht verzeichnen, sind die Mindestgebührensätze folgender Tarife anzuerkennen:

a) Verzeichnis der Analogbewertungen, herausgegeben von der Bundesärztekammer,

b) Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG-NT Band I), Tarif-Nr. 1-6.018, Spalten 6 und 7.

Soweit § 6 der GOZ auf die GOÄ verweist, ist die geltende Fassung der GOÄ anzuwenden.

Gebühren nach anderen Tarifen können nur anerkannt werden, wenn die erbrachte Leistung weder in den Gebührenordnungen noch in den o.g. Verzeichnissen aufgeführt ist.
3.7
Es ist möglich, dass der untersuchende Arzt/die untersuchende Ärztin eine Ergänzungsuntersuchung, die er/sie für notwendig erachtet, in Einzelfällen selbst vornimmt (z.B. eine Röntgenaufnahme). In diesen Fällen hat er/sie die Überweisung auf seinen/ihren Namen auszustellen. Besteht bei der Abrechnung von Selbstüberweisungen der Verdacht, dass Ergänzungsuntersuchungen als Routineuntersuchungen vorgenommen werden (z.B. weil Eigenüberweisungen in erheblichem Umfang vorliegen) oder gehen die Honorarforderungen eines Arztes/einer Ärztin nicht nur gelegentlich weit über den üblichen Rahmen hinaus, so ist eine Überprüfung zu veranlassen.

Kommt die auszahlende Stelle zum Ergebnis, dass eine Prüfung erforderlich ist, leitet sie den Vorgang mit sämtlichen maßgebenden Unterlagen der Bezirksregierung zu und stellt die Honorarzahlungen zunächst ein. Die Feststellung über die Berechtigung der Honoraranforderungen trifft die Bezirksregierung. Sie teilt ihre Entscheidung der Kostenerstattungsstelle mit, die entsprechend verfährt.
3.8

Einen Rechtsanspruch auf Vergütung für die ärztlichen Untersuchungen hat nur der/die untersuchende Arzt/Ärztin. Daher können Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, deren hauptamtliche Werksärzte Untersuchungen nach dem JArbSchG vornehmen, nicht an Stelle dieser Werksärzte Kostenerstattung verlangen.
3.9

Der Pauschbetrag nach Nummer 3.2 ist zuzüglich einer ggfs. in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. Auf die Umsatzsteuerpflicht der Leistungen und die Möglichkeit zur Erteilung von Kontrollmitteilungen an die Finanzverwaltung ist hinzuweisen.

3.10
Verjährte Honoraransprüche sind nicht mehr zu erfüllen. Die Forderungen der Ärzte/Ärztinnen verjähren gem. § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Arzt/die Ärztin von dem Anspruch Kenntnis erlangt hat.
4
Bereitstellung der Ausgabemittel

Buchung und kassenmäßige Abrechnung; Bereitstellung der Ausgabemittel
4.1

Die Ausgabemittel des Landes, die für die Auszahlung der Vergütungen erforderlich sind, werden den Bezirksregierungen mit Kassenanschlag zugeteilt. Die Ausgabemittel sind sodann betragsmäßig den Kreisen und kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung gem. § 34 LHO zur Verfügung zu stellen.

4.2

Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Ausgaben für die gezahlten Vergütungen unmittelbar im Landeshaushalt, und zwar bei der Haushaltsstelle, bei der ihnen entsprechende Mittel zugewiesen wurden mit der Zweckbestimmung „Maßnahmen zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzes“, zu buchen und für das Land Rechnung zu legen. Auszahlungen dürfen nur im Rahmen zugeteilter Ausgabemittel geleistet werden.

4.3

Die Bezirksregierungen fordern die von den Kreisen und kreisfreien Städten benötigten Ausgabemittel an.
Zum 10.10. eines jeden Jahres bitte ich mir zur Bedarfsermittlung für das laufende Haushaltsjahr den Mehr-/Minderbedarf nach beiliegendem Muster (Anlage 7) mitzuteilen.

Der geschätzte Bedarf an Haushaltsmitteln für das jeweils kommende Haushaltsjahr ist mir bis zum

10.1.

eines jeden Jahres zu melden (einfach), und zwar nach folgendem Muster:

Bisherige Zuteilung                ____________  €

Istausgabe - Stand 31.12.20....___________ _€

Voraussichtlicher Bedarf 20....____________€
4.4

Der bei den Kassen der Kreise und kreisfreien Städte beim Tagesabschluss verbleibende Bestand an Landesmitteln ist stets gesondert von den eigenen Kassenmitteln auszuweisen. Es ist sicherzustellen, dass der Bestand an Landesmitteln so gering wie möglich gehalten wird. Nicht benötigte Beträge sind abzuliefern.
5

Jährliche Übersicht

Um einen Überblick über die Anzahl der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu erhalten, sind jährliche Angaben über die Anzahl der ausgegebenen und abgerechneten UB-Scheine, über die Anzahl der Ergänzungsuntersuchungen und deren Gesamtkosten erforderlich. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben:

A. Anzahl der abgerechneten UB-Scheine für

1. Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG)

2. erste Nachuntersuchungen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG)

3. weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)

4. außerordentliche Nachuntersuchungen (§ 35 Abs. 1 JArbSchG)

5. Untersuchungen auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde (§ 42 JArbSchG)

B. Anzahl der ausgegebenen UB-Scheine für

1. Erstuntersuchungen (§ 32 Abs. 1 JArbSchG)

2. erste Nachuntersuchungen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG)

3. weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG)

4. außerordentliche Nachuntersuchungen (§ 35 JArbSchG)

5. Untersuchungen auf Veranlassung der Bezirksregierungen (§ 42 JArbSchG)

C. Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG)

1. Anzahl

2. Gesamtkosten

Stichtag ist der 31. Dezember.

Die Bezirksregierungen legen die Berichte jeweils bis zum 15. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr vor.

6
Vordrucke und Formblätter

Die gemäß Nummern 1 und 2 zu verwendenden Vordrucke sind zu beziehen bei den Bezirksstellen der Ärztekammern. Die Bezirksstellen geben diese Vordrucke beim Deutschen Ärzte-Verlag (DÄV) GmbH, Postfach 40 02 65, 50832 Köln, in Auftrag. Sie prüfen sodann, ob die Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, und reichen die Rechnung an die Bezirksregierung in Düsseldorf  mit dem Vermerk „Sachlich richtig“ weiter. Die Bezirksregierung in Düsseldorf überweist die Rechnungsbeträge an den DÄV.

7
Sonstiges

Der Runderlass vom 1. September 1994 (MBl. NRW. S. 1092) wird aufgehoben. Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft.

Überarbeitet im Rahmen der Erlassbereinigung 2003, geändert durch Runderlass vom 18. Januar 2006 (MBl. NRW. 2006 S. 60), 24. Juli 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 420), 9. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 759), 30. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 813), 9. Dezember 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1076).


Anlagen: