Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kinderarbeit RdErL d. Kultusministers v. 27.2.1985 -IC 3.32-30/3-378/85 ¹)

 

Historisch:

Kinderarbeit RdErL d. Kultusministers v. 27.2.1985 -IC 3.32-30/3-378/85 ¹)

27. 2. 85 (1)

8051


Kinderarbeit

RdErL d. Kultusministers v. 27.2.1985 -IC 3.32-30/3-378/85 ¹)

1 Die Beschäftigung von Kindern (Kinderarbeit) ist nach § 5 des Gesetzes zum Schütze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGB1. I S. 965), geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 1984 (BGB1. I S. 1277), grundsätzlich verboten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch RdErl. v. 6. 9. . 1976 (SMB1. NW. 8051) getroffen.

2 Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle diejenigen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sowie alle noch der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Jugendlichen (§ 2 JArbSchG). Die Vollzeitschulpflicht dauert in Nordrhein-Westfalen zehn Jahre (§ 5 SchpflG). • l

2.1 Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit bestehen gemäß § 5 Abs. 3 JArbSchG für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten

1. durch Personensorgeberechtigte in der Landwirtschaft bis zu drei Stunden täglich,

2. mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten

a) bei der Ernte bis zu drei Stunden werktäglich,

b) mit dem Austragen von Zeitungen und Zeitschriften bis zu zwei Stunden werktäglich oder

c) mit Handreichungen beim Sport bis zu zwei Stunden täglich.

Die Kinder dürfen nicht zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Das Fortkommen in der Schule darf durch die Beschäftigung nicht beeinträchtigt werden.

22 Eine weitere Ausnahme vom Verböt'der Kinderarbeit besteht gemäß § 5 Abs. 4 JArbSchG für die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahre (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien'für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 JArbSchG entsprechende Anwendung.

2.3 Für Veranstaltungen (z. B. Theater- oder Musikaufführungen) kann das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt nach Anhörung des Jugendamtes Ausnahmen gemäß § 6 JArbSchG erteilen.

2.4 Die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebspraktikums für Schüler sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG vom Verbot der Kinderarbeit ausgenommen. Gleiches gilt für die Beschäftigung zum Zwecke der Beschäfti-gungs- und Arbeitstherapie und die Beschäftigung aufgrund einer richterlichen Weisung (§ 5 Abs. 2 Nr. l und 3 JArbSchG).

2.5 Eine über die genannten Ausnahmen hinausgehende „Probearbeit" von vollzeitschulpflichtigen Schülern mit dem Ziel eines späteren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unterliegt ,dem gesetzlichen Verbot der Kinderarbeit und ist nicht zulässig.

3 Es hat sich gezeigt, daß es Arbeitgeber und Erziehungsberechtigte, gibt, die dem Verbot der Kinderarbeit nicht immer das nötige Verständnis- entgegenbringen. Die Schulleiter werden daher gebeten, Lehrer, Eltern und Schüler auf die Vorschriften des Ju-gendarbeitsschutzgesetzes hinzuweisen. Schulleiter und Lehrer sollen aus ihrer Verantwortung für den Schutz des Kindes ihnen bekanntgewordene Fälle von verbotswidriger Kinderarbeit der Schulaufsichtsbehörde melden. Von dieser Meldung kann abgesehen

168.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1985 = MB1. NW. Nr. 42 einschl.)

werden, falls Schulleiter und Lehrer es für angebracht halten, sich zunächst mit dem Erziehungsberechtigten ins Benehmen zu setzen, und die unzulässige Kinderarbeit damit abgestellt wird. Die Schulaufsichtsbehörde leitet die Meldungen im Wege der Amtshilfe an das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt weiter.

Im Einvernehmen mit dem' Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

') MBl. NW. 1985 S. 4SI.