Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: EWG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr Rücknahme der Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Personen- oder Güterbeförderung - Unterrichtung der zuständigen Behörden bei schwerwiegenden Verstößen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 2. 1982 - III A 4 - 8333 (8350.1/1) - (III Nr. 7/82)¹)

 

Historisch:

EWG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr Rücknahme der Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Personen- oder Güterbeförderung - Unterrichtung der zuständigen Behörden bei schwerwiegenden Verstößen RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 2. 1982 - III A 4 - 8333 (8350.1/1) - (III Nr. 7/82)¹)

226. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1995 = MBl. NW. Nr. 37 einschl.)

11. 2. 82 (1)


EWG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Rücknahme der Genehmigung bzw. Erlaubnis

zur Personen- oder Güterbeförderung - Unterrichtung

der zuständigen Behörden bei schwerwiegenden

Verstößen

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 11. 2. 1982 - III A 4 - 8333 (8350.1/1) - (III Nr. 7/82)¹)

Die Genehmigungen und Erlaubnisse zur Personen-öder Güterbeförderung sind nach dem Personenbeförderungsgesetz und. dem Güterkraftverkehrsgesetz zurückzunehmen, zu widerrufen oder nicht mehr zu erneuern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt In die Bewertung, ob Unzuverlässigkeit vorliegt, müssen auch Verstöße gegen die Vorschriften-der §§ 15 a und 57 a StVZO, der Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und 1463/70, des AETR, des § 3 des Fahrpersonalgesetzes oder gegen Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, einbezogen werden.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter teilen daher schwerwiegende Verstöße gegen diese Vorschriften den zuständigen Behörden mit Als schwerwiegend sind grundsätzlich alle Verstöße zu betrachten, die zu einer Ordnungsverfügung mit Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld oder einer Bußgeldentscheidung, die nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO auch in das Gewerbezentralregister einzutragen ist, geführt haben. Die Mitteilungen sollen dazu dienen, den zuständigen Stellen bereits während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung bzw. Erlaubnis Kenntnis zu geben von Verstößen, die ein sofortiges Einschreiten der Genehmigungsbehörden rechtfertigen und erfordern können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß meist bereits die Androhung, die Genehmigung bzw. Erlaubnis gegebenenfalls zurückzunehmen oder zu widerrufen, im Hinblick auf das Einhalten der Vorschriften eine nachhaltige Wirkung hat

Die einschlägigen Bestimmungen befinden sich

a) für die Personenbeförderung im Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGB1.1 S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGB1.1 S. 989), und in der Verordnung über die zuständigen Behörden und. über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 376), geändert durch Verordnung vom 25. September 1979 (GV. NW. S. 657),-SGV. NW.92-,

b) für die Güterbeförderung im Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGB1. I S. 2132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 (BGBL I S. 1953), und in der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 1979 (GV. NW. S. 876),-SGV. NW.97-.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

8051

') MBL NW. 1982 S. 393.