Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 783 - Erlassbereinigung 2003

 


Historisch: Mutterschutzgesetz: Verbot der Beschäftigung von werdenden -und stillenden Müttern mit Akkord-, Fließ- und Prämienarbeit (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 MuSchG) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 2. 5. 1966 — III B 3 —8411 (III Nr. 22/66) ¹)

 

Historisch:

Mutterschutzgesetz: Verbot der Beschäftigung von werdenden -und stillenden Müttern mit Akkord-, Fließ- und Prämienarbeit (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 MuSchG) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 2. 5. 1966 — III B 3 —8411 (III Nr. 22/66) ¹)

16.1.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1984 = MB1. NW. Nr. 22 einschl.)

2. 5.66 (1)


Mutterschutzgesetz: Verbot der Beschäftigung von werdenden -und

stillenden Müttern mit Akkord-, Fließ- und Prämienarbeit (§ 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 MuSchG)

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 2. 5. 1966 — III B 3 —8411 (III Nr. 22/66) ¹)

Das Haushaltssicherungsgesetz v. 20. Dezember 1965 (BGB1. I S. 2065) hat u. a. die Vorschrift über das Akkord-, Fließ- und Prämienarbeitsverbot für werdende Mütter im Mutterschutzgesetz von 1952 mit Wirkung vom 1. Januar 1966 geändert (§ 4 Abs. 3 MuSchG); es hat ferner das Beschäftigungsverbot auf stillende Mütter ausgedehnt (§ 6 Abs. 3 MuSchG). Zur Auslegung und Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen wird auf folgendes hingewiesen:

1. Zu § 4 Abs. 3 Sätze l und 2 und § 6 Abs. 3 (Ausnahmen für einzelne Personen)

Die Vorschrift ist dem § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) nachgebildet. Daher sind für die _ Auslegung und Handhabung des § 4 Abs. 3 Sätze l und 2 MuSchG die grundsätzlichen Ausführungen und Weisungen zu § 38 JArbSchG im RdErl. v. 10. 10. 1960 (SMB1. NW. 8051) unter Nr. 11 entsprechend anwendbar; sie sind irisbesondere bei der Prüfung von Anträgen auf Ausnahmebewilligungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 MuSchG zu beachten.

gung darauf hinzuweisen, daß die gesetzlich vor-gesehenen individuellen Beschäftigungsverbote und -besduänkungen im Einzelfall unberührt bleiben.

2. Zu } 4 Abs. 3 Satz 3 und § 6 Abs. 3

(Ausnahmen für Betriebe und Betriebsabteilungen)

2.1 Nach diesen Bestimmungen kann das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt die Beschäftigung mit Akkord-, Fließ- und Prämienarbeit für alle werdenden oder stillenden Mütter' eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 MuSchG für alle in dem betreffenden Bereich tätigen Mütter erfüllt sind. Diese Bestimmung hat im Jugendarbeitsschutzgesetz keine Parallele; dennoch sind die Grundsätze, die im RdErl. v. 10. 10. 1960 zu § 38 JArbSchG unter Nr. 11 entwickelt wurden, auch in diesem Fall zu beachten. Das gilt insbesondere für die Ausführungen über die Befristung der Ausnahme und über das Erfordernis des Vor-liegens besonderer Gründe, aus denen eine Ausr nähme bewilligt werden soll (Nr. 11.4 Buchst, a, b und c). Diese besonderen Gründe müssen stets für den ganzen Betrieb oder die ganze Betriebsabteilung vorliegen.

2.2 Im übrigen liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 3 nur dann vor, wenn die Art der Arbeit, das Arbeitstempo, die Arbeitsplatzgestaltung und der Produktionsablauf nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen eine .Gefährdung von Mutter oder Kind ausschließen; das wird lediglich dann der Fall sein, wenn sich die Belastung durch die Art der Arbeit, das Arbeitstempo, die Arbeitsplatzgestaltung und den Produktionsablauf grundsätzlich nicht von der Belastung an anderen Arbeitsplätzen, bei denen keine Akkord-, Fließ- oder Prämienarbeit verrichtet wird, unterscheidet.

2.3 Die Beurteilung, ob nach der. Art der Arbeit, dem. Arbeitstempo, der Arbeitsplatzgestaltung und dem Produktionsablauf eine Gefährdung von Mutter oder Kind ausgeschlossen erscheint, obliegt ausschließlich dem Staatlichen Gewerbearzt. Für das Verfahren gilt Nr. 11.4 Buchst, e Abs. 2 im RdErl. v. 10. 10. 1960 zu § 38 JArbSchG — mitAusnahme des letzten Satzes — entsprechend. Als Auflage ist in die Ausnahmebewilligung zusätzlich aufzunehmen, daß jede Änderung der Art der Arbeit, des Arbeitstempos, der Arbeitsplatzgestaltung oder des Produktionsablaufs dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitzuteilen ist. Im übrigen ist in der Ausnahmebewilli-

') MBl. NW. 1966 S. 952, geändert durch RdErl. v. 20.12.1983 (MBl. NW. 1984 S. 107).