Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Zweiten Kapitels des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes (APFG) im öffentlichen Dienst RdErl. d. Innenministers v. 8. 7. 1977 -II C 4 12-20.647 ¹)

 

Historisch:

Durchführung des Zweiten Kapitels des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes (APFG) im öffentlichen Dienst RdErl. d. Innenministers v. 8. 7. 1977 -II C 4 12-20.647 ¹)

120. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1977 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

Gliederungsnummer 812: Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung

8.-7. 77(1)

812


Durchführung des Zweiten Kapitels  des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes (APFG) im öffentlichen Dienst

RdErl. d. Innenministers v. 8. 7. 1977 -II C 4 12-20.647 ¹)

1 Gemäß § 5 Ausbildungsplatzförderungsgesetz (APFG) vom 7. September 1976 (BGB1.1 S. 2658) hat der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft die regionale und sektorale Entwicklung des Angebotes an Ausbildungsplätzen und deren Nachfrage ständig zu beobachten und der Bundesregierung bis zum 1. März eines jeden Jahres hierüber einen Berufsbildungsbericht vorzulegen. Die für den Berufsbildungsbericht benötigten Daten sind dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft von den nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGB1.1 S. 1112) zuständigen Stellen (im folgenden, „zuständige Stellen" genannt) mitzu: teilen.

2 Bisher sind vom Bundesminister für Bildung und Wissenschaft schon auf freiwilliger Basis von den zuständigen Stellen entsprechende Daten erfragt worden. Nachdem die Erhebungen durch das'APFG eine gesetzliche Grundlage erhalten haben und die zuständigen Stellen somit verpflichtet sind, die erforderlichen Angaben zu machen, wird die Erhebung für den Landesbereich künftig zentral vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW (LOS) durchgeführt.

3 Ich bitte daher alle für Ausbildungsberufe im öffentlichen Dienst zuständigen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die zur Durchführung des § 5 APFG erforderlichen Daten künftig nur noch dem LDS mitzuteilen.

i Das LDS wird beauftragt, die Daten bei den zuständigen Stellen zu erheben und für den Landesbereich zusammengefaßt dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft oder der von ihm beauftragten Stelle auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft habe ich gebeten, die für den Berufs.bildungsbericht benötigten Daten ausschließlich beim LDS anzufordern bzw. anfordern zu lassen.

5 Im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, allen Landesministern, dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des Landesrechnungshofs.

') MBL NW. 1977 S. 867.