Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien zur Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung von Sozialen Wirtschaftsbetrieben (SWB) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24. 6. 1997 - III C 3-3397.4¹)

 

Historisch:

Richtlinien zur Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung von Sozialen Wirtschaftsbetrieben (SWB) RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24. 6. 1997 - III C 3-3397.4¹)

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238. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.)

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Richtlinien zur Gewährung von Finanzierungshilfen

zur Förderung von Sozialen Wirtschaftsbetrieben (SWB)

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 24. 6. 1997 -

III C 3-3397.4¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser RL Zu-' Schüsse zur Schaffung von Arbeitsplätzen in soziar len Wirtschaftsbetrieben.

1.2 Wesentliches Ziel der Förderung sozialer Wirtschaftsbetriebe ist die Schaffung von dauerhaften Beschäftigungsverhältnissen für arbeitsmarktliche Problemgruppen, insbesondere Langzeitarbeitslöse.

1.3 Soziale Wirtschaftsbetriebe sind auf wirtschaftliche Tragfähigkeit ausgerichtete Unternehmen, die zu wesentlichen Teilen arbeitsmarktliche Problemgruppen einstellen und diese ggf. mittels besonderer Anleitung und Qualfizierung in den Betrieb integrieren.

1.4 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

1.5 Die .Gewährung einer Landeszuwendung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen für Personen, für .die Leistungen des Arbeitsförderungsgesetzes (z.B. Einarbeitungszuschüsse, Lohnkostenzuschüsse) in Anspruch genommen werden.

2 Zuwendungsempfänger

2. l Gefördert werden können neugegründete Unternehmen und solche in der Gründungsphase. Hierzu zählen Unternehmen, deren Gründung bei der An-tragstellüng nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

2.2 Die Förderung gemeinnütziger Unternehmen ist ausgeschlossen.

2.3 Gefördert werden Klein- oder Mittel-Unternehmen (KMU) i. S. der EU-Voraussetzungen. Eine Beteiligung von Nicht-KMU an Sozialen Wirtschaftsbetrieben mit einem Anteil von insgesamt mehr als 25% ist daher förderschädlich. Gleiches gilt für eine Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

3 Zuwendungsvoraussetzungeh

3.1 Ein Zuschuß kann gewährt werden, wenn 70% der Beschäftigten des Sozialen Wirtschaftsbetriebs vor . der Einstellung arbeitslos waren und zu den Problemgruppen des Arbeitsmarktes zu rechnen sind. Angesichts der verfestigten Arbeitslosigkeit müssen mindestens 40% der Beschäftigten zur Gruppe der Langzeitarbeitslosen gehören. Weitere 30% müssen den Personengruppen Behinderte, Ungelernte, ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Ausländer/innen und Berufsrückkehrerinnen zuzuordnen sein.

Beschäftigte, die vor Antragstellung eingestellt wurden, können grundsätzlich nicht zur Erreichung des notwendigen Zielgruppenanteils herangezogen werden.

3.2 Voraussetzung für eine Förderung ist, daß der soziale Wirtschaftsbetrieb mindestens 5 Beschäftigte hat, wobei die Geschäftsführung unberücksichtigt bleibt. t

3.3 Auf Programmebene soll ein Frauenanteil von 50% und ein Schwerbehindertenanteil von 10% erreicht werden.

3.4 Da dauerhafte Arbeitsplätze für arbeitsmarktliche Zielgruppen geschaffen werden sollen, müssen die

sozialen Wirtschaftsbetriebe die Erfüllung folgender Anforderungen nachweisen, die eine erfolgreiche Etablierung am Markt erwarten lassen:

3.4.1 Der SWB muß ein Gutachten einer fachkundigen externen Institution (z.B. Kammer, Unternehmensberatung) vorlegen, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung bzw. des in der Gründungsphase befindlichen Unternehmens bestätigt.

3.4.2 Die Geschäftsführung des SWB muß die erforderlichen Qualifikationen/Berufserfahrung zur fachlichen und kaufmännischen Leitung eines Unternehmens besitzen; zudem müssen im Bereich der Personalführung Kompetenzen vorhanden sein, die eine erfolgreiche Integration der arbeitsmarktlichen Problemgruppen in den Betriebsablauf erwarten lassen.

3.4.3 Der SWB muß eine fachliche Stellungnahme bei der Landesberatungsgesellschaft G.I.B, einholen, die insbesondere die zu erwartende arbeitsmarktliche Integrationsleistung des Vorhabens begutachtet.

3.4.4 Der Soziale Wirtschaftsbetrieb muß bereit sein, die vorhandenen Angebote vorangehender und begleitender Existenzgründungsberatungen wahrzunehmen.

3.4.5 Der Soziale Wirtschaftsbetrieb muß sich verpflichten, quartalsweise Daten und Auswertungen zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens an die bewilligende Stelle zu geben.

3.5 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sozialen Wirtschaftsbetriebes müssen sozialversicherungs-pflichtig beschäftigt und tariflich entlohnt werden. Mindestens V3 der Arbeitsverhältnisse müssen unbefristet sein.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Förderfähig sind die Kosten eines neu eingerichteten Arbeitsplatzes für arbeitsmarktliche Problemgruppen. Grundlage für die Berechnung sind hierbei die tariflichen Arbeitgeberbruttolohnkosten sowie eine Pauschale in Höhe von 20% der Arbeitgeberbruttolohnkosten für Arbeitsplatzkosten.

4.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines Festbetrages, der

- irri ersten Jahr der Förderung 80% der Bemessungsgrundlage beträgt und sich

- jährlich um 10 Prpzentpunkte vermindert.

Die Bemessungsgrundlage wird zu Beginn der Förderung festgelegt und bleibt für die Förderungsdauer unverändert.

Form der Zuwendung: Zuschuß

4.3 Die Förderung des Sozialen Wirtschaftsbetriebs kann für die Dauer von 5 Jahren erfolgen.

4.4 Eine Förderung über das 3. Jahr hinaus steht unter dem Vorbehalt, daß ein Zwischengutachten bestätigt, daß die wirtschaftliche Tragfähigkeit als Sozialer Wirtschaftsbetrieb weiterhin zu erwarten ist und daß er sich nach Ablauf der Fünfjahresförderung am Markt ohne Förderung behaupten kann.

4.5 Sofern einer der geförderten Arbeitsplätze für die arbeitsmarktlichen Zielgruppen nicht besetzt ist, wird die Förderung für jeden vollen Monat der Nichtbesetzung anteilig gekürzt. Wird der für einen Sozialen Wirtschaftsbetrieb geforderte Anteil ar-beitsmarktlicher Zielgruppen an der Gesamtbe-schäftigtenzahl längerfristig unterschritten, d.h. mehr als 3 Monate, kann dies zu einer Einstellung der Förderung als sozialer Wirtschaftsbetrieb füh-

4.6 Werden Arbeitnehmer/innen der förderbaren Zielgruppen ersatzweise für ausgeschiedene Arbeitnehmer/innen eingestellt, treten diese hinsichtlich der Höhe und der Dauer der Förderung an die Stelle der ausgeschiedenen.

') MBl. NW. 1997 S. 962.

238. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MB1. NW. Nr. 55 einschl.)

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4.7 Soziale Wirtschaftsbetriebe können als Existenzgründungen mit der wesentlichen Besonderheit einer spezifischen Belegschaftsstruktur zusätzlich zum Förderprogramm des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch die Wirtschaftsförde-rungsprogramme des Landes und des Bundes z.B. zur Investitionsförderung nutzen.

Verfahren

5.1

. Antragsverfahren

5.1.1 Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung eines Formvordrucks bei der Investitionsbank NRW, Zentralbereich der WestLB, Karl-Arnold-Platz l, in 40199 Düsseldorf.

5.1.2 Das erforderliche Gutachten nach Nummer 3.4.1 ist mit dem Antrag an die Investitionsbank einzureichen.

Die fachliche Stellungnahme nach Nummer 3.4.3 ist spätestens mit der Anträgstellung in Auftrag zu geben und wird von der G.I.B, direkt an die Investitionsbank weitergeleitet.

5.1.3 Sofern gleichzeitig Mittel der Wirtschaftsförderung beantragt werden, ist der Antrag bei einem Kreditinstitut eigener Wahl (Hausbank) zu stellen.

5.1.4 Die Investitionsbank NRW leitet eine Antragsausfertigung einschließlich des dazugehörigen Gutachtens nach Nummern 3.4.1 und der fachlichen Stellungnahme nach Nummer 3.4.3 sowie einen Entscheidungsvorschlag an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

5.2 Bewilligungsverfahren

5.2.1 Auf der Grundlage des zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Investi-

tionsbank NW abgeschlossenen Rahmenvertrags ist die Investitionsbank NRW ermächtigt, Fördermittel aus dem Programm „Soziale Wirtschaftsbetriebe" privatrechtlich zuzusagen. Die Allgemeinen Bedingungen für eine Zuschußgewährung an Soziale Wirtschaftsbetriebe werden Bestandteil der Zusage.

5.3 Auszahlungsverfahren

Die IB sagt die Zuschüsse zu.

Die Auszahlungen erfolgen zweimonatlich im voraus.

5.4 Verwendungsnachweisverfahren

5.4.1 Die ordnungsgemäße Verwendung .des Zuschusses wird durch die EB überwacht.

5.4.2 Der Zuschußempfänger hat der IB zu Beginn eines jeden Quartals einen Nachweis über die Besetzung der geförderten Arbeitsplätze zu übersenden.

5.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 1. Juli 1997 in Kraft und am 1. Juli 2000 außer Kraft.

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Anlagen: