Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ ) VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Öffentlichkeit der Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger und ihrer Verbände RdErL d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 3.1979 - II A 4 - 3540 ¹)

 

Historisch:

Öffentlichkeit der Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger und ihrer Verbände RdErL d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 3.1979 - II A 4 - 3540 ¹)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MBL NW. Nr. 20 einschl.)

19.3.79(1)


Öffentlichkeit

der Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane der Versicherungsträger und ihrer Verbände

RdErL d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 3.1979 - II A 4 - 3540 ¹)

Nach § 63 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vom 23. Dezember 1976 (BGB1.1 S. 3845) in der jeweils geltenden Fassung sind die Sitzungen des Vorstandes nicht öffentlich. Die Sitzungen der Vertreterversammlung (W) sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I vom 11. Dezember 1975 - BGB1.1 S. 3015 -, in der jeweils geltenden Fassung) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann die W in nichtöffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausschließen; der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben. Diese Regelung gilt gemäß § 209 Abs. 4 SGB V vom 20. Dezember 1988 (BGB1.1 S. 2477) in der jeweiligen Fassung auch über die Verbände der geseztlichen Krankenkassen. Auf Erledigungsausschüsse der Selbstverwaltungsorgane (IV § 66. SGB) finden diese Bestimmungen . ebenfalls Anwendung.

Im einzelnen bemerke ich hierzu ergänzend hinsichtlich der Teilnahme bzw. Hinzuziehung organfremder Personen:

1. Organfremde Personen .

Als organfremde Personen sind alle Personen anzusehen, die nicht Mitglieder des jeweiligen Selbstverwaltungsorgans sind (IV §§ 43 u. 44 SGB). Zu den organfremden Personen gehören demnach auch die Mitglieder eines anderen Organs desselben Versicherungsträgers (Verbandes) sowie die Bediensteten der Körperschaft

2. Teilnahme organfremder Personen

Die Selbstverwaltungsorgane eines Versicherungsträgers (Verbandes) haben ihre Aufgaben selbständig und grundsätzlich ohne Teilnahme anderer Personen zu erfüllen. Von diesem Grundsatz gibt es kraft Gesetzes Ausnahmen, so hinsichtlich der Teilnahme des Geschäftsführers an den Sitzungen des Vorstandes (§ 31 Abs. l Satz 2 SGB IV) und der Teilnahme eines Arztes

an Vorstandssitzungen (§ 63 Abs. 5 SGB IV). Das gut auch für die Teilnahme eines Vertreters der Aufsichtsbehörde an Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane im Rahmen der Rechtsaufsicht

Im übrigen gibt es kraft Gesetzes die allgemeine Teilnahmemöglichkeit an den Sitzungen der Vertreterversammlung, soweit diese öffentlich sind. Die Teilnahmemöglichkeit im Rahmen der Öffentlichkeit beschränkt sich jedoch auf das Recht, dem Sitzungsablauf - ohne jede Mitwirkungsmöglichkeit - zu folgen.

3. Hinzuziehung organfremder Personen

, Von- der unter vorstehend Nr. 2 erwähnten Teilnahme-(möglichkeit) zu unterscheiden ist die Hinzuziehung organfremder Personen zu einer Sitzung des Selbstverwaltungsorgans, um die Arbeit des Selbstverwaltungsorgans oder die Zusammenarbeit mit anderen Organen und anderen Stellen zu fördern.

Das Gesetz schließt' die Hinzuziehung organfremder . Personen zu einer Sitzung des Selbstverwaltungsorgans nicht grundsätzlich aus. Die Entscheidung, ob andere Personen zu einer Organsitzung hinzugezogen werden oder ihnen die Anwesenheit gestattet wird, steht allein dem betreffenden Organ selbst - von Fall zu Fall - zu. Es ist deshalb nicht zulässig, das Organ durch eine Satzungsregelung insoweit zu binden. Auch darf und kann das Organ sich nicht selbst durch seine Geschäftsordnung binden oder sogar in ihr anderen ein Recht einräumen, an den Organsitzungen teilzunehmen; denn das Selbstverwaltungsorgan darf sich nicht seiner im Einzelfall bestehenden Entscheidungsbefug-niss und -pflicht begeben. Vom Prinzip her muß daher bei jeder Sitzung die Mehrheit des Organs .dafür vorhanden sein, bestimmte Personen an der Sitzung teil-. nehmen zu lassen. Hierbei kann im Rahmen des Notwendigen (z.B. der Anwesenheit des Vorstandes und des Geschäftsführers bei Sitzungen der W) .eine solche Willensbildung auch stillschweigend geschehen.

Es wäre rechtswidrig, wenn sich das Selbstyerwal-tungsorgan in der Geschäftsordnung hinsichtlich der Hinzuziehung oder Zulassung fremder-.Personen binden würde und damit bei einer Sitzung nicht die Zulassung, sondern der Ausschluß der organfremden Personen der Mehrheit bedürfte.

Die Geschäftsordnung des Selbstverwaltungsorgans kann daher allenfalls zum Ausdruck bringen, daß das Organ die Teilnahme bestimmter Personen von Fall zu FaU zulassen wird. .

4. Übersendung von Sitzungsniederschriften

Aus den dargelegten Gründen bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die regelmäßige Übersendung von Vorstandsprotokollen und Protokollen der W, soweit Fragen aus nichtöffentlichen Teilen von Sitzungen angesprochen sind, an Personen, die dem Selbstverwaltungsorgan nicht angehören, weil dies zu einer Verlet-. zung der Bestimmung über die Nichtöffentlichkeit führenwurde.

5. Überprüfung der Geschäftsordnungen

Soweit Geschäftsordnungen der Vertreterversammlung und des Vorstandes (§ 63 Abs. l SGB IV) über den vorstehend dargelegten Rahmen hinausgehen, bedürfen sie der Anpassung an die bestehende Rechtslage. Ich bitte, die Geschäftsordnungen der Selbstverwaltungsorgane zu überprüfen und ggf. eine Änderung zu veranlassen.

Meine vorstehend dargelegte Auffassung wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, von den Ministern und Senatoren für Arbeit und Soziales der anderen Länder und vom Bundesversicherungsamt geteilt

6. Verwaltungsrat

Die vorstehenden Aussagen über die Sitzungen der Vertreterversammlung gelten für Sitzungen des Verwaltungsrates entsprechend.

8200

') MBl. NW. 1979 S. 631, geändert durch RdErl. v. 27. 4.1992 (MB1. NW. 1992 S. 679), 20.12. 1996 (MB1. NW. 1997 S. 85).