Historische SMBl. NRW.
Historisch: Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers– B 6000/B 6025 – 092/ IV/63 v. 4.6.1963
Historisch:
Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers– B 6000/B 6025 – 092/ IV/63 v. 4.6.1963
Versicherungsfreiheit
in der Sozialversicherung
RdErl. d. Finanzministers– B 6000/B 6025
– 092/ IV/63
v. 4.6.1963
Allgemeines
Die Neufassung des Landesbeamtengesetzes in der Bekanntmachung
v. 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) und das Dritte Gesetz zur Änderung des G 131
v. 21 August 1961 (BGB1. I S. 1578) machen es erforderlich, die Entscheidung
hinsichtlich der Versicherungsfreiheit neu zu fassen.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bis einschl. 31.
12. 1991
Beamte und Richter auf Lebenszeit,
Beamte und Richter auf Zeit,
Beamte und Richter auf Probe,
Wissenschaftliche Dienstkräfte an wissenschaftlichen
Hochschulen, die Beamte auf Widerruf sind (§§ 210, 214 LBG),
im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis
beschäftigte Personen, die nach § 71 e ggf. i. Verb. mit § 71 f – k G 131 oder
auf Grund des Artikels II § 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des G 131 in
ein Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder Zeit oder in
ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn zu übernehmen sind,
Angestellte und Arbeiter, die auf Grund des § 71 e i. Verb,
mit § 71 f oder auf Grund des Artikels II § 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung
des G 131 in ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis mit Anwartschaft auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn übernommen
worden sind,
Personen, die auf Grund des § 71 m G 131 eine Anwartschaft
auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben,
Angestellte und Arbeiter, die Anwartschaft auf Versorgung
nach den „Bestimmungen über Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im
Rheinischen Provinzialdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten"
haben,
Verwaltungslehrlinge (Verwaltungspraktikanten,
Finanzschüler), die zur Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen
Beamtendienstes angenommen worden sind,
Schulpraktikanten für die Laufbahn des Fachlehrers an
Sonderschulen, die im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen,
während des nach § 62 a Abs. l Nr. 3 der Laufbahnverordnung vorgeschriebenen
Ausbildungsganges,
Lehrkräfte und andere Beschäftigte, die zwischen der Ersten
Staatsprüfung und der vorgesehenen Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für die
Beamtenlaufbahn oder in der Zeit nach erfolgreicher Beendigung des
Vorbereitungsdienstes vor der vorgesehenen erneuten Berufung in ein
Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, wenn die
Berufung in ein Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder
in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Bei diesen .Beschäftigten ist in
angemessenen Zeitabständen - spätestens jeweils nach 6 Monaten - zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach den Verhältnissen des
Einzelfalles weiterhin vorliegen,
bei Beamten und Richtern des Landes, bei Beamten der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei Beamten der Hochschulen im Sinne des §
1 Abs. 2 Hochschulgesetz, die neben der Tätigkeit im Amt eine an sich der
gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Nebentätigkeit im Geltungsbereich
des Landesbeamtengesetzes ausüben, auch für diese Nebentätigkeit.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.1992
1.
Mit dem 1.1.1992 sind die bisherigen Einzelvorschriften
- der Reichsversicherungsordnung (RVO),
- des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und
- des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG)
entfallen.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst,
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der
Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden
kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet
und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln
der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung
der Gewährleistung gesichert ist.
Einer formellen Gewährleistungsentscheidung bedarf es nicht
mehr.
In Anwendung von § 5 Abs. l Satz l Nr. 2 SGB VI stelle ich
fest, dass den unter Abschnitt II Nrn. 4. - 12.
genannten Beschäftigtengruppen - soweit sie nicht bereits von § 5 Abs.l Satz l Nr. l SGB VI erfasst sind - nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung
bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung
gesichert ist.
Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit von
beschäftigten Versorgungsempfängern (soweit nicht bereits nach Maßgabe von Ziff. l und 2 dieses Abschnitts versicherungsfrei) ist,
dass sie eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in
der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten. Altersgrenze in diesem
Sinne ist die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf.
besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze. Einer Versorgung wegen
Dienstunfähigkeit führt vor Erreichen der Altersgrenze nicht zur
Versicherungsfreiheit, danach jedoch auch, wenn keine förmliche Umwandlung in
eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgt. Nach neuem Recht ist
es nicht mehr erforderlich, dass die Versorgung mindestens 65% der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bis einschließlich 31.12.1988
Eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ist bei den unter Abschnitt II aufgerührten Personen gewährleistet.
2.
Die Voraussetzungen des § 172 Abs. l Nr. 1 RVO liegen vor bei
Beamten auf Widerruf des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
Träger der Sozialversicherung, solange sie Beamte im Vorbereitungsdienst sind.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ab 1.1.1989
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1.1.1989 bis 31.12.1997
VII.
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1.1.1998
MBl. NRW. 1963 S. 983,
geändert durch RdErl. v. 3.11.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 2080), 26.10.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1735), 31.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 806), 26.4.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 669), 10.1.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 351), 9.6.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 895), 25.6.2007 (=SpellE>MBl. NRW. 2007 S. 425).