Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 16.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 704).

 


Historisch: Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers– B 6000/B 6025 – 092/ IV/63 v. 4.6.1963

 

Historisch:

Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung RdErl. d. Finanzministers– B 6000/B 6025 – 092/ IV/63 v. 4.6.1963

Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung
RdErl. d. Finanzministers– B 6000/B 6025 – 092/ IV/63
v. 4.6.1963

I.
Allgemeines

Die Neufassung des Landesbeamtengesetzes in der Bekanntmachung v. 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 271) und das Dritte Gesetz zur Änderung des G 131 v. 21 August 1961 (BGB1. I S. 1578) machen es erforderlich, die Entscheidung hinsichtlich der Versicherungsfreiheit neu zu fassen.

Mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom 20.12. 1988 (BGBl.1 S. 2477) und dem Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12. 1988 (BGBl.1 S. 2343) ergeben sich weitere Änderungen im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung, die eine Ergänzung notwendig machen (Abschnitte IV und V).

Nachdem die Vorschriften über die Versicherungspflicht, die Versicherungsfreiheit und die Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) in das Sozialgesetzbuch - VI. Buch - (SGB VI) übernommen wurden, wird ein neuer Abschnitt III eingefügt.

Abschnitt VII berücksichtigt die Übernahme des bislang vom AFG abgedeckten Gebietes der Arbeitsförderung zum 1. 1. 1998 in das Sozialgesetzbuch - III. Buch -(SGV III).

II.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bis einschl. 31. 12. 1991

Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entscheide ich zugleich im Namen des Ministerpräsidenten, des Präsidenten des Landtags, aller Landesminister und des Präsidenten des Landesrechnungshofes auf Grund des § 1229 Abs. 2 RVO und des § 6 Abt. 2 AVG, dass eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung bei den nachstehend aufgeführten Gruppen von Beamten, Richtern und sonstigen Beschäftigten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Träger der Sozialversicherung gewährleistet ist:

1.

Beamte und Richter auf Lebenszeit,

2.

Beamte und Richter auf Zeit,

3.

Beamte und Richter auf Probe,

4.

Wissenschaftliche Dienstkräfte an wissenschaftlichen Hochschulen, die Beamte auf Widerruf sind (§§ 210, 214 LBG),

5.

im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis beschäftigte Personen, die nach § 71 e ggf. i. Verb. mit § 71 f – k G 131 oder auf Grund des Artikels II § 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des G 131 in ein Beamtenverhältnis oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder Zeit oder in ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn zu übernehmen sind,

6.

Angestellte und Arbeiter, die auf Grund des § 71 e i. Verb, mit § 71 f oder auf Grund des Artikels II § 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des G 131 in ein Angestellten- oder Arbeiterverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn übernommen worden sind,

7.

Personen, die auf Grund des § 71 m G 131 eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben,

8.

Angestellte und Arbeiter, die Anwartschaft auf Versorgung nach den „Bestimmungen über Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der im Rheinischen Provinzialdienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten" haben,

9. Verwaltungslehrlinge (Steuerschüler), die zur Ausbildung für die Laufbahnen des mittleren Beamtendienstes angenommen worden sind und deren Übernahme in den Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf im unmittelbaren Anschluss an die Lehrzeit in Aussicht genommen ist,

10.

Verwaltungslehrlinge (Verwaltungspraktikanten, Finanzschüler), die zur Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen Beamtendienstes angenommen worden sind,

11.

Schulpraktikanten für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen, die im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, während des nach § 62 a Abs. l Nr. 3 der Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Ausbildungsganges,

12.

Lehrkräfte und andere Beschäftigte, die zwischen der Ersten Staatsprüfung und der vorgesehenen Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für die Beamtenlaufbahn oder in der Zeit nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes vor der vorgesehenen erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, wenn die Berufung in ein Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Bei diesen .Beschäftigten ist in angemessenen Zeitabständen - spätestens jeweils nach 6 Monaten - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach den Verhältnissen des Einzelfalles weiterhin vorliegen,

13.

bei Beamten und Richtern des Landes, bei Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie bei Beamten der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz, die neben der Tätigkeit im Amt eine an sich der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Nebentätigkeit im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes ausüben, auch für diese Nebentätigkeit.

III.
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1.1.1992

1.

Mit dem 1.1.1992 sind die bisherigen Einzelvorschriften

- der Reichsversicherungsordnung (RVO),

- des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und

- des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG)

entfallen.

Das Rentenreformgesetz 1992 fasst die bisherigen Regelungen über die Versicherungsfreiheit zusammen und passt sie den veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen an. Nach § 5 SGB VI sind kraft Gesetzes folgende Personen versicherungsfrei:

1.1

Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

1.2

sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

1.3

satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Zudem wird entsprechend der bisherigen Rechtsprechung und der Praxis klargestellt, dass die Versicherungsfreiheit auf Grund der Gewährleistung einer Versorgung durch die Erstreckung der Gewährleistung auf eine andere Beschäftigung erweitert werden kann.

Einer formellen Gewährleistungsentscheidung bedarf es nicht mehr.

Die zuständige Behörde hat damit lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen - auch bei der Erweiterung einer Gewährleistung - festzustellen. Die Regelung über die Zuständigkeit in § 5 Abs. l Satz 2 SGB VI entspricht § 1229 Abs. 2 RVO, §6 Abs. 2 AVG.

2.

In Anwendung von § 5 Abs. l Satz l Nr. 2 SGB VI stelle ich fest, dass den unter Abschnitt II Nrn. 4. - 12. genannten Beschäftigtengruppen - soweit sie nicht bereits von § 5 Abs.l Satz l Nr. l SGB VI erfasst sind - nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.

Für die von § 5 Abs. l Satz l Nr. l SGB VI erfassten Beschäftigten erstreckt sich die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auch auf eine nach Abschnitt II Nr. 13 ausgeübte Nebentätigkeit.

3.

Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Versorgungsempfängern (soweit nicht bereits nach Maßgabe von Ziff. l und 2 dieses Abschnitts versicherungsfrei) ist, dass sie eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten. Altersgrenze in diesem Sinne ist die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf. besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze. Einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führt vor Erreichen der Altersgrenze nicht zur Versicherungsfreiheit, danach jedoch auch, wenn keine förmliche Umwandlung in eine Versorgung wegen Erreichens der Altersgrenze erfolgt. Nach neuem Recht ist es nicht mehr erforderlich, dass die Versorgung mindestens 65% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beträgt.

IV.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bis einschließlich 31.12.1988

Hinsichtlich der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung entscheide ich zugleich im Namen des Ministerpräsidenten, des Präsidenten des Landtags, aller Landesminister und Landesministerinnen und des Präsidenten des Landesrechnungshofs auf Grund des § 169 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 RVO wie folgt:

1.

Eine Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ist bei den unter Abschnitt II aufgerührten Personen gewährleistet.

2.

Die Voraussetzungen des § 172 Abs. l Nr. 1 RVO liegen vor bei Beamten auf Widerruf des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Träger der Sozialversicherung, solange sie Beamte im Vorbereitungsdienst sind.

V.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ab 1.1.1989

Die Versicherungsfreiheit der Beamten und in ähnlicher Rechtsstellung beschäftigter Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nach § 6 Abs. l Nrn. 2 und 5 SGB V nicht mehr auf die Anwartschaft auf Ruhegehalt, sondern auf die Absicherung bei Krankheit ab. Soweit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die Versicherungsfreiheit bleibt nach § 6 Abs. l Nr. 6 SGB V auch für die Zeit des Ruhestandes bestehen. Einer Gewährleistungsentscheidung bedarf es nicht mehr.

VI.
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1.1.1989 bis 31.12.1997

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 169 AFG kraft Gesetzes Arbeitnehmer in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie die in § 6 Abs. l Nrn. 2, 4, 5 oder 7 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit, erfüllen (vgl. Artikel l Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988 [BGB1. IS. 2343]).

VII.
Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1.1.1998

Das AFG ist durch Artikel 82 Abs. l Nr. l des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. 3. 1997 (BGB1.I S. 594,720) ab 1.1.1998 aufgehoben worden. Das bis dahin vom AFG abgedeckte Gebiet der Arbeitsförderung ist gleichzeitig als drittes Buch in das SGB aufgenommen worden.

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 27 SGB III Personen in einer Beschäftigung als Beamter, Richter, Soldat auf Zeit sowie Berufssoldat der Bundeswehr und als sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstaltstiftung oder eines Verbandes öffentlichrechtlicher Körperschaften oder der Spitzenverbände versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

MBl. NRW. 1963 S. 983, geändert durch RdErl. v. 3.11.1975 (MBl. NRW. 1975 S. 2080), 26.10.1977 (MBl. NRW. 1977 S. 1735), 31.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 806), 26.4.1989 (MBl. NRW. 1989 S. 669), 10.1.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 351), 9.6.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 895), 25.6.2007 (=SpellE>MBl. NRW. 2007 S. 425).