Historische SMBl. NRW.
Historisch: Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministeriums - 3-31-3-38.70.10-3969/03- v. 8.7.2003
Historisch:
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministeriums - 3-31-3-38.70.10-3969/03- v. 8.7.2003
Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände
RdErl. d. Innenministeriums -
3-31-3-38.70.10-3969/03-
v. 8.7.2003
Den nicht unter den BAT
fallenden leitenden Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände ist nach §
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf
Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
gewährleistet, wenn die zwischen ihnen und der Gemeinde oder dem
Gemeindeverband durch Privatdienstvertrag vereinbarte Versorgung entweder
a)
nach Art und Höhe der den Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden
Versorgung gleichgestaltet ist oder
b)
in Anlehnung an die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes so bemessen
ist, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und
für den Fall des Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der
Stellung angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen
ist eine Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt
sowie zu der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen
Verhältnis steht, das den im Beamtenversorgungsgesetz für Beamtendienstzeiten
festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.
Sofern die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des
Buchstabens b enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen
Einzelheiten in die Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom
Arbeitgeber zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des
Arbeitnehmers aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken.
Leitende Angestellte im Sinne dieses Erlasses sind die auf Privatdienstvertrag
bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten
Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und
Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser,
Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen,
Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Angestellte in vergleichbarer
Stellung (§ 2 Buchstabe i BAT).
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entscheide ich, dass bei den
vorgenannten Angestellten unter den genannten Kriterien die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr. 2 vorliegen.
Der RdErl v. 6.11.1991 -III A 4-38.70.10-4884/91- wird hiermit aufgehoben.
SMBl. –Erlassbereinigung 2003.