Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 11.11.2005 (MBl.NRW. 2005 S. 1327).

 


Historisch: Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministeriums - 3-31-3-38.70.10-3969/03- v. 8.7.2003

 

Historisch:

Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministeriums - 3-31-3-38.70.10-3969/03- v. 8.7.2003

Versicherungsfreiheit
in der gesetzlichen Rentenversicherung
für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände
RdErl. d. Innenministeriums - 3-31-3-38.70.10-3969/03-
v. 8.7.2003

Den nicht unter den BAT fallenden leitenden Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, wenn die zwischen ihnen und der Gemeinde oder dem Gemeindeverband durch Privatdienstvertrag vereinbarte Versorgung entweder
a)
nach Art und Höhe der den Beamten nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Versorgung gleichgestaltet ist oder
b)
in Anlehnung an die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes so bemessen ist, dass sie bei Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und für den Fall des Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der Stellung angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt sowie zu der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen Verhältnis steht, das den im Beamtenversorgungsgesetz für Beamtendienstzeiten festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.

Sofern die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des Buchstabens b enthält, ist es nicht erforderlich, dass sie sich in allen Einzelheiten in die Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken.

Leitende Angestellte im Sinne dieses Erlasses sind die auf Privatdienstvertrag bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirektorinnen, Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Angestellte in vergleichbarer Stellung (§ 2 Buchstabe i BAT).

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI entscheide ich, dass bei den vorgenannten Angestellten unter den genannten Kriterien die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vorliegen.

Der RdErl v. 6.11.1991 -III A 4-38.70.10-4884/91- wird hiermit aufgehoben.

SMBl. –Erlassbereinigung 2003.