Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Versicherungsfreiheit für Beschäftigte der Landesverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung RdErl. d. Finanzministers v. 9. 9. 1986 -B 6000 - 1.4.1 - IV l ¹)

 

Historisch:

Versicherungsfreiheit für Beschäftigte der Landesverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung RdErl. d. Finanzministers v. 9. 9. 1986 -B 6000 - 1.4.1 - IV l ¹)

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.) 9. 9. 86 (1)


Versicherungsfreiheit  für Beschäftigte der Landesverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung

RdErl. d. Finanzministers v. 9. 9. 1986 -B 6000 - 1.4.1 - IV l ¹)

In die Reichsversicherungsordnung sind durch § 22 Nr. l des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBL I S. 2154) die Vorschrift des § 173 e und durch Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGB1.1 S. 1169) der § 173 f eingefügt worden.

Auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes habe ich in meinem RdErl. v. 5. 2.1986 (SMBl. NW. 20310) hingewiesen.

Nach der am 1,8.1986 in Kraft getretenen Vorschrift des § 173 f RVO können Angestellte, die

1. seit mindestens fünf Jahren als Angestellte beschäftigt sind,

2. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht krankenversicherurigspflichtig oder nach §173b RVO von'der Krankenversicherungspflicht befreit worden sind und

3. bei einem Krankenversicherungsunternehmen (private Krankenversicherung) versichert sind und für sich und für die Angehörigen, für die ihnen als Pflichtversicherte Familienkrankenhilfe zusteht, Anspruch auf Vertragsleistungen in bestimmtem Umfang (vgl. § 173 f Abs. l RVO) haben,

auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht nach § 165 Abs. l Nr. 2 befreit werden, wenn sie dadurch verslcherungspflichtig werden, daß ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit 'vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer herabgesetzt wird. Dies gilt auch für Angestellte, die im Anschluß an ihr bisheriges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis aufnehmen, das die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt

Arbeitnehmer, die wegen Umstellung ihres Arbeitsver-bältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis krankenver-sicherungspflichtig werden und von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, können ihren Versicherungsvertrag bei einem Krankenversicherungsunternehmen zum Ende des Monats kündigen, in dem sie den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Angehöriger wegen der Umstellung des Arbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsver-hlltnis krankenversicherungspflichtig wird und für einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt (vgl. § 173 f Abs. 3 Satz 2 RVO).

Die nach § 173 f RVO befreiten Teilzeitbeschäftigten haben Anspruch-auf einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 405 RVO.

') MBl. NW. 1986 S. 1519.

') MBl. NW. 1989 S. 1374, geändert durch RdErl. v. 15. 1. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 233), 13.1. 1S92 (MBl. NW. 1992 S. 352), 15.1. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 511), 22. 7. 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1041).