Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.7.2003 - Erlassbereinigung 2003 ( § 9 VV v. 29.8.61)

 


Historisch: Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministeriums v. 6.11.1991 -III A4-38.70.10- 4884/91¹)

 

Historisch:

Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung für leitende Angestellte der Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministeriums v. 6.11.1991 -III A4-38.70.10- 4884/91¹)

6.11.91(1), 209. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MBl. NW. Nr. 22 einschl.)


Versicherungsfreiheit

in der Sozialversicherung

für leitende Angestellte

der Gemeinden und Gemeindeverbände

RdErl. d. Innenministeriums v. 6.11.1991 -III A4-38.70.10- 4884/91¹)

Den nicht unter den BAT fallenden leitenden Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände ist nach § 5 Abs. l Satz l Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf YersorSung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, wenn die zwischen ihnen und der Gemeinde oder dem Gemeindeverband durch Privat-dienstvertrag vereinbarte Versorgung entweder

a) nach Art und Höhe der den Beamten nach dem Beam-tenversorgungsgesetz zustehenden Versorgung gleichgestaltet ist oder

b) in Anlehnung an die Vorschriften des Beamtenversor-gungsgesetzes so bemessen ist, daß sie bei Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und für den Fall des Todes des oder der Angestellten den Hin- • terbliebenen einen der Stellung angemessenen und ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt sowie zu der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen Verhältnis steht, das den.im Beamtenversor-gungsgesetz für Beamtendienstzeiten festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.

Sofern die Versorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des Buchstabens b enthält, ist es nicht erforderlich,.daß sie sich in allen Einzelheiten in die Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber-zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken.

Leitende Angestellte im Sinne dieses Erlasses sind die auf Privatcfienstverträg bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschäftigten Werkleiter/Werkleiterinnen von Eigenbetrieben, Chefärzte/Chefärztinnen und Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterinnen kommunaler Krankenhäuser, Museumsdirektoren/Museumsdirekto-rinnen, Verkehrsdirektoren/Verkehrsdirektorinnen sowie Angestellte in vergleichbarer Stellung (§2 Buchstabe i BAT).

Auf Grund des § 5 Abs. l Satz 2 SGB VI entscheide ich, daß bei den vorgenannten Angestellten unter den genann- . ten Kriterien die Voraussetzungen nach Satz l Nr. 2 vorliegen.

Für die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und die Beitragsfreiheit zur'Bundesanstalt für Arbeit gilt folgendes:

Die Versicherungsfreiheit der Beamten oder Beamtinnen und vergleichbarer Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nach § 6 Abs. l Nr. 2 SGB V nicht mehr auf die Anwartschaft auf Ruhegehalt, sondern auf die Absicherung bei Krankheit ab. Soweit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ein. Die Versicherungsfreiheit bleibt nach § 6 Abs. l Nr. 6 SGB V auch für die Zeit des Ruhestandes bestehen. , ,

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 169 AFG kraft Gesetzes Arbeitnehmer in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie die in § 6 Abs. l Nrn. l, 2,4,5 oder 7 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen.

Dieser RdErl. gilt ab 1. Januar 1992.

') MBl. NW. 1991 S. 1506. . . ' . • ''•''. ') MBl. NW. 1992 S. 163. . • - '