Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 3.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 752.

 


Historisch: Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 19.12.1991 - 422 - 25 - 10 - 17/91

 

Historisch:

Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 19.12.1991 - 422 - 25 - 10 - 17/91

209. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1992 = MBl. NW. Nr. 22 einschl.) ' 19- 12- 91


Versicherungsfreiheit von Angestellten der Industrie- und

Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sozialversicherung

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 19.12.1991 - 422 - 25 - 10 - 17/91

Den Angestellten der Industrie- und Handelskammern ist nach § 5 Abs. l Satz l Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet, wenn die zwischen ihnen und der Kammer durch Privatdienstvertrag vereinbarte Versorgung entweder

a) nach Art und Höhe der den Beamten nach dem Beam-tenversorgungsgesetz zustehenden Versorgung gleich-'gestaltet ist oder

b) in Anlehnung an die Vorschriften des Beamtenversor-gungsgesetzes so bemessen ist, daß sie bei Eintritt des Versorgungsfalles dem oder der Angestellten und für den Fall des Todes des oder der Angestellten den Hinterbliebenen einen der Stellung angemessenen und. ausreichenden Lebensunterhalt sichert. Als angemessen ist eine Versorgung anzusehen, die zu dem dienstvertraglich zustehenden Entgelt sowie zu der Beschäftigungszeit des oder der Angestellten in einem prozentualen Verhältnis steht, das. den im Beamtenversor-gungsgesetz für. Beamtendienstzeiten festgelegten Ruhegehaltsätzen entspricht.

Sofern die Vefsorgungsvereinbarung eine grundsätzliche Garantie im Sinne des Buchstabens b enthält, ist es nicht erforderlich, daß sie sich in allen Einzelheiten in die Vorschriften des Beamtenrechts einfügt. Beamten-rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen entspricht es jedoch nicht, wenn die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung nur dazu dient, eine unter Beteiligung des Arbeitnehmers aufrechtzuerhaltende Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer Lebensversicherung aufzustocken.

Aufgrund des § 5 Abs. l Satz 2 SGB VI entscheide ich, daß bei den vorgenannten Angestellten unter den genannten Kriterien die Voraussetzungen nach Satz l Nr. 2 vorliegen. • ••

J Für die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und die Beitragsfreiheit zur Bundesanstalt für Arbeit gilt folgendes:

Die Versicherungsfreiheit der Beamten oder Beamtinnen und vergleichbarer Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nach § 6 Abs. l Nr. 2 SGB V nicht mehr auf die Anwartschaft auf Ruhegehalt, sondern auf die Absicherung bei Krankheit ab. Soweit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ein. Die Versicherungsfreiheit bleibt nach § 6 Abs. l Nr. 6 SGB V auch für die Zeit des Ruhestandes bestehen.

Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 169 AFG kraft Gesetzes Arbeitnehmer in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie die in § 6 Abs. l Nrn. l, 2,4,5 oder 7 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen.

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