Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 10. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 100).

 


Historisch: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums vom 13.7.2007 B 6130 - 1.3 - IV

 

Historisch:

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Bek. d. Finanzministeriums vom 13.7.2007 B 6130 - 1.3 - IV

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Bek. d. Finanzministeriums vom 13.7.2007
B 6130 - 1.3 - IV

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzung neuer Fassung wurde vom Verwaltungsrat am 19. September 2002 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22. November 2002 genehmigt (vgl. Bundesanzeiger – BAnz. – Nr. 1 vom 3. Januar 2003). In der Zwischenzeit haben sich nachfolgende Änderungen ergeben:

1. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 6. Dezember 2002 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6. Februar 2003 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 61 vom 28. März 2003).

2. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 24. Februar 2003 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 4. Juni 2003 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 115 vom 26. Juni 2003).

3. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 26. Juni 2003 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11. Juli 2003 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003).

4. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 28. November 2003 beschlossen und am 27. Januar 2004 ergänzt und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24. März 2004 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004).

5. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 18. November 2004 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 3. Februar 2005 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. März 2005).

6. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 17. Juni 2005 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 3. März 2006 hinsichtlich der Änderungen, welche die Pflichtversicherung betreffen, genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 79 vom 26. April 2006).

7. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 17. Juni 2005 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die 8. und 9. Satzungsänderung genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006).

8. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 6. Dezember 2005 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Änderungen, welche die Pflichtversicherung betreffen, mit Schreiben vom 23. März 2006 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 55 vom 20. März 2007).

9. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 10. Oktober 2006 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 genehmigt (vgl. BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006).

10. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 18.7.2007 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 9.11.2007 genehmigt.

11. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 23.11.2007 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.01.2008 genehmigt.

12. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 19.06.2008 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.09.2008 genehmigt.

13. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 28.11.2008 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 13.1.2009 genehmigt.

14. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 29.05.2009 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.07.2009 genehmigt.

15. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 21. Mai 2010 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.06.2010 genehmigt.

16. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 26. November 2010 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.01.2011 genehmigt.

17. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 30. November 2011 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6.1.2012 genehmigt.

18. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 21.11.2012 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 14.12.2012 genehmigt.

19. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 14.4.2014 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 2.6.2014 genehmigt.

20. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 12.11.2015 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 17.12.2015 genehmigt.

21. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 7. September 2016 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 3. November 2016 genehmigt.

22. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 18. November 2016 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 15.Dezember 2016 genehmigt.

23. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 8.11.2017 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 5.3.2018 genehmigt.

24. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 16.3.2018 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24.4.2018 genehmigt.

25. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 7. November 2018 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 18. Februar 2019 genehmigt.

26. Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 15.11.2019 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.12.2019 genehmigt.

Die im Text mit * gekennzeichneten Vorschriften der Satzung sind durch die o.g. Satzungsänderungen geändert. Einzelheiten ergeben sich aus dem als Anlage 2 zur Satzung abgedruckten Änderungsregister.

Die allgemeinen AVBextra - VBLextra (AVBextra) und die allgemeinen AVBdynamik- VBLdynamic (AVBdynamic), die bisher als Anhang 2 und 3 der Satzung veröffentlicht wurden, werden wegen des Umfangs nicht mehr bekannt gegeben. Hinzu kommt, dass diese Versicherungsbestimmungen im Wesentlichen das Verhältnis Versicherter/VBL im Bereich der freiwilligen Versicherung betreffen. Sie können auf der Homepage der VBL (www.vbl.de) herunter geladen werden.

Inhalt

Erster Teil – Die Anstalt

Abschnitt I – Verfassung der Anstalt

§ 1 Rechtsnatur und Sitz

§ 2 Zweckbestimmung

§ 3 Aufsicht und Rechnungsprüfung

§ 4 Organe

§ 5 Zusammensetzung des Vorstands

§ 6 Bestellung des Vorstands

§ 7 Geschäftsführung des Vorstands

§ 8 Beschlüsse des Vorstands

§ 9 Sitzungen des Vorstands

§ 10 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 11 Berufung des Verwaltungsrats

§ 12 Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 13 Sitzungen des Verwaltungsrats

§ 14 Satzungsänderungen, Ausführungsbestimmungen, Versicherungsbedingungen

§ 15 Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars

§ 16 Rechtsstellung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der VBL

§ 16a Rechtsstellung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats

§ 17 Rechtsstellung der nicht dem Vorstand angehörenden Verwaltungsangehörigen der VBL

§ 18 Auflösung der VBL

Abschnitt II – Beteiligung an der VBL

§ 19 Beteiligte

§ 20 Beteiligungsvereinbarung

§ 21 Rechte und Pflichten der Beteiligten

§ 22 Kündigung einer Beteiligung

§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten

§ 23a Zahlung eines Gegenwerts

§ 23b Vermögensanrechnung

§ 23c Erstattungsmodell

§ 23d Rechtsfolgen von Personalübertragungen

§ 23e Personalübergänge zwischen Beteiligten

Abschnitt III – Versicherung und Leistungen

§ 24 Arten der Versicherung

§ 25 Leistungsarten

Zweiter Teil – Pflichtversicherung

Abschnitt I – Grundlagen

§ 26 Pflicht zur Versicherung

§ 27 Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 28 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

§ 29 Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

§ 30 Beitragsfreie Versicherung

Abschnitt II – Überleitung und Versorgungsausgleich

§ 31 Übernahme anderer Zusatzversorgungseinrichtungen und Überleitungsabkommen

§ 32 Überleitungen

§ 32a Versorgungsausgleich

Abschnitt III – Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell

§ 33 Versicherungsfall und Rentenbeginn

§ 34 Wartezeit

§ 35 Höhe der Betriebsrente

§ 36 Versorgungspunkte

§ 36a Versorgungspunkte aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost

§ 37 Soziale Komponenten

§ 38 Betriebsrente für Hinterbliebene

Abschnitt IV – Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente

§ 39 Anpassung

§ 40 Neuberechnung

§ 41 Nichtzahlung und Ruhen

§ 42 Erlöschen

Abschnitt V – Sonstige Leistungen

§ 43 Abfindung

§ 44 Beitragserstattung

Abschnitt VI – Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

§ 45 Sonderregelung für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Abschnitt VII – Verfahrensvorschriften

§ 46 Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel

§ 46a Schriftformerfordernis

§ 47 Auszahlung

§ 48 Anzeigepflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen

§ 49 Abtretung und Verpfändung

§ 50 Schadensersatzansprüche gegen Dritte

§ 51 Versicherungsnachweise

§ 52 Ausschlussfristen

§ 53 Rückzahlung zu viel gezahlter Anstaltsleistungen

Dritter Teil – Freiwillige Versicherung

§ 54 Durchführungsformen der freiwilligen Versicherung

Vierter Teil – Schiedsgerichtsbarkeit

Abschnitt I – Aufbau und Zusammensetzung

§ 55 Schiedsgericht

§ 56 Oberschiedsgericht

Abschnitt II – Verfahren

§ 57 Klage

§ 58 Berufung

Fünfter Teil – Finanzierung und Rechnungswesen

Abschnitt I – Allgemeines

§ 59 Getrennte Verwaltung

Abschnitt II – Abrechnungsverband Pflichtversicherung

§ 60 Aufbringung der Mittel, Anstaltsvermögen

§ 61 Finanzierung der Pflichtversicherung

§ 62 Deckungsabschnitte

§ 63 Aufwendungen für die Pflichtversicherung

§ 64 Umlage, Versorgungskonto I

§ 65 Sanierungsgeld

§ 66 Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II

§ 66a Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

§ 66b Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

§ 67 Deckungsrückstellung und Verlustrücklage

§ 68 Überschussverteilung

§ 69 Rückstellung für Überschussverteilung

Abschnitt III – Abrechnungsverband freiwillige Versicherung

§ 70 Regelung durch Versicherungsbedingungen

Abschnitt IV – Rechnungswesen

§ 71 Geschäftsbericht

§ 72 Verwaltungskostenhaushalt

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I – Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 73 Höherversicherte

§ 74 Von der Pflichtversicherung Befreite

Abschnitt II – Übergangsregelungen für Rentenberechtigte

§ 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

§ 76 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

§ 77 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002

Abschnitt III – Übertragung von Rentenanwartschaften

§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

§ 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

§ 81 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 freiwillig Weiterversicherte

Abschnitt IV – Sonderbestimmungen

§ 82 Sonderregelung für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

§ 82a Sonderregelung für die Berücksichtigung von Altersvorsorgezulagen

§ 83 Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet

§ 84 Sonderregelungen für die Jahre 2001 und 2002

§ 84a Übergangsregelungen

§ 84b Übergangsregelung für Versicherte des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019

Abschnitt V – Sterbegeld

§ 85 Sterbegeld

Abschnitt VI – Schlussvorschriften

§ 86 In-Kraft-Treten

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e

Voraussetzungen für die Beteiligungsvereinbarung

Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3

Fortsetzung von Beteiligungen

Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2

Rechte und Pflichten der Beteiligten

Ausführungsbestimmungen zu § 23a

Zahlung eines Gegenwertes

Ausführungsbestimmungen zu § 23b

Vermögensanrechnung

Ausführungsbestimmungen zu § 23c

Erstattungsmodell

Ausführungsbestimmungen zu § 23d

Rechtsfolgen von Personalübertragungen

Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2

Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1

Nachentrichtung von Umlagen/Beiträgen

Ausführungsbestimmungen zu § 43

Abfindung

Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 3a

- Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage -“

Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a

Leistungsgerechte Verteilung des Sanierungsgeldes

Ausführungsbestimmungen zu § 66a Abs. 3a

- Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren -

Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3

Überschussverteilung

Anlage 1 – Satzungsergänzende Beschlüsse

Vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern (Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 1. Februar 2002)

Satzungsergänzender Beschluss des Verwaltungsrats zum Grenzbetrag für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS)
vom 28. November 2003

Anlage 2 – Änderungsregister

I Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen

II Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen

Erster Teil – die Anstalt

Abschnitt I – Verfassung der Anstalt

§ 1
Rechtsnatur und Sitz

Die Versorgungsanstalt (VBL) des Bundes und der Länder ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.

§ 2
Zweckbestimmung

(1) Zweck der VBL ist es, den Beschäftigten der Beteiligten (§§ 19 ff.) im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.

(2) Die VBL ist keine im Wettbewerb stehende Einrichtung.

§ 3*
Aufsicht und Rechnungsprüfung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die VBL, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt. Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere darauf, dass die Tätigkeit der Anstaltsorgane nicht gegen Gesetz oder Satzung oder die Belange der VBL verstößt. Das Bundesministerium der Finanzen ist berechtigt, für die VBL rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben, wenn die zuständigen Organe der VBL verhindert sind oder ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen.

(2) Die Rechnungen der VBL werden von dem Bundesrechnungshof geprüft.

(3) Die Aufsicht über den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung führt nach § 2 VAG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

§ 4
Organe

Die Organe der VBL sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

§ 5
Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 16 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder sind hauptamtlich tätig. ²Die übrigen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Mindestens ein hauptamtliches Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Der Vorsitzende führt die Dienstbezeichnung „Präsident der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder”.

§ 6
Bestellung des Vorstands

(1) Die hauptamtlichen Mitglieder und sechs weitere Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Mehrzahl der an der VBL beteiligten Länder auf fünf Jahre ernannt. Die übrigen Mitglieder ernennt der Verwaltungsrat nach dem Vorschlag der Gewerkschaften aus dem Kreise der Versicherten für die gleiche Zeitdauer. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Die Mitglieder aus dem Kreise der Versicherten scheiden im gleichen Zeitpunkt aus, in dem ihre Versicherung endet.

(2) Die Mitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte so lange weiter, bis die neuen Vorstandsmitglieder ihr Amt angetreten haben.

(3) Ein vor Ablauf der Amtsdauer ausgeschiedenes Mitglied wird für den Rest der Amtsdauer, wenn dieser Rest mehr als sechs Monate umfasst und in diesem Zeitraum eine Beschlussfassung des Vorstands erforderlich ist, durch ein neu zu ernennendes Mitglied ersetzt.

§ 7*
Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand entscheidet über die ihm nach dieser Satzung, den Ausführungsbestimmungen zur Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben der Geschäftsführung.

(2) 1Die hauptamtlichen Mitglieder führen die laufenden Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen dieser Satzung, der Ausführungsbestimmungen zur Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung in eigener Verantwortung. 2Über Aufgaben der Geschäftsführung, die über die laufenden Geschäfte hinausgehen, entscheiden die hauptamtlichen Mitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand ausdrücklich zugewiesen sind. 3Beschlüsse des Vorstands und des Verwaltungsrats haben die hauptamtlichen Mitglieder bei ihrer Geschäftsführung zu beachten.

(3) Die laufende Geschäftsführung der hauptamtlichen Mitglieder umfasst insbesondere:

a) den Abschluss von Beteiligungsvereinbarungen (§ 20),

b) den Abschluss von Übernahmevereinbarungen und Überleitungsabkommen (§ 31),

c) die Vermögensanlage in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,

d) das Aufstellen des Geschäftsberichts (§ 71),

e) die Anzeige des vom Verwaltungsrat bestellten Verantwortlichen Aktuars gegenüber den Aufsichtsbehörden.

(4) 1Die hauptamtlichen Mitglieder informieren den Vorstand über bedeutende Angelegenheiten der Geschäftsführung und beraten sich mit diesem. 2Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat regelmäßig über wesentliche Angelegenheiten der Geschäftsführung. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach Anhörung des Verwaltungsrats der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(6) Erklärungen des Vorstands sind für die VBL verbindlich, wenn sie von dem Präsidenten oder von zwei hauptamtlichen Mitgliedern abgegeben werden; Erklärungen, die die freiwillige Versicherung betreffen, sind für die VBL verbindlich, wenn sie von zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern abgegeben werden. Der Präsident kann für bestimmt bezeichnete Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes Bevollmächtigte mit alleiniger Zeichnungsbefugnis bestellen.

§ 8*
Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied und mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters.

Im Falle der Verhinderung soll das Mitglied seine Stimme übertragen, und zwar

a) ein hauptamtliches Mitglied auf ein anderes hauptamtliches Mitglied,

b) ein Mitglied aus dem Kreise der Versicherten auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreise,

c) ein von der Aufsichtsbehörde ernanntes, nicht hauptamtliches Mitglied auf ein anderes Mitglied aus diesem Kreise.

(2) In geeigneten Fällen kann der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied schriftlich abstimmen lassen. Eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(3) Beschlüsse des Vorstands, die den Belangen der VBL zuwiderlaufen, kann der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Über die Beanstandung beschließt der Verwaltungsrat.

(4) 1Der Beschlussfassung unterliegen, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsrats, folgende Gegenstände:

a) die Übernahme oder teilweise Übernahme anderer Zusatzversorgungseinrichtungen,

b) die Beschlussfassung über Ausnahmeregelungen nach § 20 Abs. 1 Satz 4,

c) die Vorbereitungen der Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats,

d) die Vorschläge zur Änderung der Satzung,

e) die Vorschläge für den Erlass oder die Änderung von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung,

f) die Vorschläge für den Erlass oder die Änderungen von Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,

g) die Beschlussfassung über den Geschäftsbericht (§ 71),

h) die Vorschläge über die Höhe des Umlagesatzes (§ 64 Abs. 1), die Gesamthöhe der Sanierungsgelder (§ 65 Abs. 2) und die Höhe der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§§ 66, 66a),

i) der Vorschlag zur Bestellung des Verantwortlichen Aktuars,

j) die Vorschläge über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie über die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,

k) der Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses,

l) der Vorschlag zur Leistungsabsenkung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag,

m) der Vorschlag über den Erlass oder die Änderung von Richtlinien zur Anlage des Vermögens.

²Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Sachverständige zu Rate ziehen.

§ 9
Sitzungen des Vorstands

(1) Der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied hat in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Vorstandssitzungen anzuberaumen. Auf Antrag von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern ist eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen. Die Sitzungen finden regelmäßig am Sitze der VBL statt; der Präsident kann jedoch im Einzelfalle auch einen anderen Tagungsort wählen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Beratungsgegenstände einzuladen; aus wichtigen Gründen kann die Frist abgekürzt werden.

(3) Die Sitzungen leitet der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied.

§ 10
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat besteht aus 38 Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

§ 11
Berufung des Verwaltungsrats

(1) 19 Verwaltungsratsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlage der Träger der VBL berufen. 19 Verwaltungsratsmitglieder werden von der Aufsichtsbehörde nach dem Vorschlage der Gewerkschaften berufen. Neben Personen, die bei der VBL versichert sind, können die Gewerkschaften auch bis zu sechs Personen vorschlagen, die die Versicherten vertreten (Beauftragte). Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Abberufung.

(2) Die Mitgliedschaft endet nach vier Jahren. Ein vor Ablauf der vier Jahre ausgeschiedenes Mitglied wird für den Rest dieser vier Jahre durch ein neu zu berufendes Mitglied ersetzt. Wegen Verlustes der Versicherteneigenschaft (Absatz 1 Satz 3) endet die Mitgliedschaft nicht, wenn die Zeit bis zum Ablauf der Mitgliedschaft nach Satz 1 noch höchstens sechs Monate beträgt. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 5 und Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 und die Verwaltungsratsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2 bestimmen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Vorsitzenden führen den Vorsitz im Verwaltungsrat im kalenderjährlichen Wechsel. 3 Die/der Vorsitzende aus dem Kreis der Versicherten und die/der Vorsitzende aus dem Kreis der Beteiligten kann im Fall der Verhinderung den Vorsitz jeweils auf ein anderes Mitglied aus ihrem/seinem Kreis übertragen.

§ 12*
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) 1Der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat unterliegen alle ihm durch die Satzung, die Ausführungsbestimmungen zur Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung zugewiesenen Angelegenheiten. 2Er hat insbesondere zu beschließen über

a) die Änderung der Satzung,

b) den Erlass oder die Änderung von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung,

c) die Höhe des Umlagesatzes (§ 64 Abs. 1), die Gesamthöhe der Sanierungsgelder (§ 65 Abs. 2) und die Höhe der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§§ 66, 66a),

d) die Billigung des Geschäftsberichts (§ 71),

e) die Zahl und Bildung der Kammern des Schiedsgerichts (§ 55),

f) die Ernennung der Mitglieder des Vorstands aus dem Kreis der Versicherten,

g) eine Vergütungsordnung für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Organe, des Schiedsgerichts und des Oberschiedsgerichts; diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde,

h) Richtlinien für die Vermögensanlage,

i) die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars auf Vorschlag des Vorstands,

j) die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussbeteiligung sowie die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Anwartschaften und Betriebsrentenleistungen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung,

k) den Erlass oder die Änderung von Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung,

l) die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses,

m) eine Leistungsabsenkung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag.

³Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass notwendige Entscheidungen getroffen werden; § 89 SGB IV gilt entsprechend.

4Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben externe Sachverständige zu Rate ziehen und aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 5Die Bildung von Ausschüssen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder bei Verhinderung sein Vertreter vertritt die VBL beim Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern (§ 5 Abs. 1) sowie im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde mit Verwaltungsratsmitgliedern (§ 10).

§ 13
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal im Jahr einberufen; ferner ist alsbald eine Sitzung anzuberaumen, wenn der Vorstand oder zwölf Verwaltungsratsmitglieder schriftlich die Einberufung beantragen. Tagungsort ist, sofern der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen einen anderen Ort bestimmt, der Sitz der VBL.

(2) Die Einladung zur Sitzung muss den Teilnehmern spätestens zwei Wochen, die Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Fristen kann verzichtet werden; aus dringenden Gründen kann sie der Vorsitzende bis zur Hälfte abkürzen.

(3) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter. Ist sowohl der Vorsitzende als auch sein Vertreter an der Teilnahme der Sitzung verhindert, wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Leiter der Sitzung.

(4) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Im Falle der Verhinderung soll das Mitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen.

(5) Über jede Sitzung des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift gefertigt, die der Leiter der Sitzung und der von dem Präsidenten bestellte Schriftführer unterzeichnen.

(6) In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende schriftlich abstimmen lassen. Eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(7) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. Im Falle einer schriftlichen Abstimmung ist ihnen die Abstimmungsvorlage mitzuteilen.

(8) Beschlüsse des Verwaltungsrats, die den Belangen der VBL zuwiderlaufen, kann der Präsident oder in seiner Vertretung ein anderes hauptamtliches Mitglied des Vorstands mit aufschiebender Wirkung beanstanden. Die Entscheidung steht in diesem Falle der/den zuständigen Aufsichtsbehörde/n unter Berücksichtigung des § 89 SGB IV zu.

§ 14*
Satzungsänderungen, Ausführungsbestimmungen, Versicherungsbedingungen

(1) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Vorstands Änderungen der Satzung beschließen sowie Ausführungsbestimmungen zur Satzung und Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung erlassen. Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen, das – soweit Änderungen bzw. Bestimmungen nicht ein Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien zur Regelung des materiellen Leistungsrechts oder von Finanzierungsfragen zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) wiedergeben – seine Entscheidung im Einvernehmen mit mindestens zwei Dritteln Mehrheit von Bund und an der VBL beteiligten Ländern trifft. Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen, soweit sie Angelegenheiten der freiwilligen Versicherung betreffen, sowie Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

(2) Satzungsänderungen und Ausführungsbestimmungen, soweit sie nicht die freiwillige Versicherung betreffen, werden von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht und treten, wenn sie selbst nichts anderes vorschreiben, mit dem Beginn des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(3) Änderungen der Satzung, der Ausführungsbestimmungen und der Versicherungsbedingungen haben, wenn sie selbst nichts anderes vorschreiben, in folgenden Fällen auch Wirksamkeit

a) für bestehende Beteiligungen:

Änderungen der §§ 19 bis 32, 60 bis 70, 73, 74 und 84,

b) für bestehende Versicherungen:

Änderungen der §§ 24 bis 53 und 63 bis 85,

c) für bereits bewilligte laufende Leistungen:

Änderungen der §§ 32, 35 bis 50, 52 bis 53 und 75 bis 77,

d) für bestehende freiwillige Versicherungen:

Änderungen der Versicherungsbedingungen, die in den jeweiligen AVBextra und AVBdynamik in der Regelung ‚Aufsichtsbehörde und Änderung der Versicherungsbedingungen’ aufgeführt sind.

§ 15
Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars

(1) Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der VBL daraufhin zu prüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der im Rahmen der Kapitaldeckung eingegangenen Verpflichtungen der VBL gewährleistet ist, und hierüber dem Verwaltungsrat zu berichten. Er hat zu bestätigen, dass die Höhe der Deckungsrückstellung für die kapitalgedeckten Anwartschaften und Ansprüche aus der Pflichtversicherung sowie die Deckungsrückstellungen für die freiwillige Versicherung dem technischen Geschäftsplan der VBL entsprechen.

(2) Sobald der Verantwortliche Aktuar bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat er die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands, und wenn diese nicht unverzüglich Abhilfe einleiten, sofort die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

(3) Der Verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen in der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung vorzulegen.

(4) Der Verantwortliche Aktuar hat den Vorstand unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Altersfaktoren in der Pflichtversicherung oder in der VBLextra aus aktuarieller Sicht neu festzulegen sind.

(5) Die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben nach Absatz 1 bis 4 erforderlich sind.

§ 16
Rechtsstellung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der VBL

Der Präsident und die übrigen von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 1) sollen Bedienstete der an der VBL beteiligten Verwaltungen sein, die, soweit sie hauptamtlich tätig sind, zur Dienstleistung bei der VBL beurlaubt werden. Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder zur VBL werden durch Vertrag geregelt.

§ 16a
Rechtsstellung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats

Eine Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats gegenüber der VBL ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 17
Rechtsstellung der nicht dem Vorstand angehörenden Verwaltungsangehörigen der VBL

Das Arbeitsverhältnis der nicht in § 16 genannten Bediensteten wird durch Arbeitsvertrag zwischen der VBL und den Beschäftigten geregelt. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten sind das Tarifrecht des Bundes und die sonstigen für die Bediensteten des Bundes geltenden Regelungen (zum Beispiel Erlasse zum Reisekostenrecht) entsprechend anzuwenden. Abweichungen vom Tarifrecht, deren Notwendigkeit sich mit Rücksicht auf die Aufgaben der VBL ergibt, bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 18
Auflösung der VBL

(1) Im Falle der Auflösung der VBL erlöschen alle Versicherungen. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr begründet werden.

(2) Nach Auflösung der VBL findet die Abwicklung statt. Die Abwicklung besorgen die hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands.

Zunächst sind alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (Nichtversicherten) zu erfüllen. Das danach verbleibende Vermögen ist ausschließlich für die zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Leistungsberechtigten und Versicherten zu verwenden. Das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Mehrzahl von Bund und der an der VBL beteiligten Länder.

(3) Für den Bereich der freiwilligen Versicherung gelten die Regelungen der §§ 311, 312, 314, 315 und 316 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Abschnitt II – Beteiligung an der VBL

§ 19
Beteiligte

(1) Beteiligte sind die in Absatz 2 bezeichneten Arbeitgeber, wenn sie eine Beteiligungsvereinbarung mit der VBL abgeschlossen haben (§ 20).

(2) Beteiligte können sein

a) die Bundesrepublik Deutschland,

b) die Länder oder Mitglieder einer Landesgruppe, die Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist,

c) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Mitglieder eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

d) sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Verbände, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

e) sonstige juristische Personen des Privatrechts und sonstige Arbeitgeber, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden,

f) die Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Parlamente der Bundesländer und der kommunalen Vertretungskörperschaften, wenn sie das für einen Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c geltende Tarifrecht oder ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Die Beteiligung eines Arbeitgebers nach Satz 1 Buchstabe e ist nur nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen möglich.

(3) Ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe d bis f liegt vor, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen entsprechend geregelt sind wie bei Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a bis c.

§ 20
Beteiligungsvereinbarung

(1) Die Beteiligung wird zwischen der VBL und dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart. Die Beteiligungsvereinbarung darf nicht von der Satzung abweichen. In der Beteiligungsvereinbarung ist festzulegen, dass alle Beschäftigten zu versichern sind, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) zu versichern wären. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

(2) Die VBL ist nicht verpflichtet, mit einem Arbeitgeber eine Beteiligung zu vereinbaren. Sie kann die Beteiligung von Bedingungen abhängig machen, insbesondere davon, dass der Fortbestand des Arbeitgebers und der für Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d und e genannten Voraussetzungen gesichert und eine Mindestzahl von Versicherten gewährleistet ist.

(3) Für einen Beteiligten, bei dem die Beteiligungsvoraussetzungen entfallen,

a) weil das von ihm angewendete Tarifrecht nicht mehr als Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des § 19 Abs. 3 anzusehen ist oder

b) weil – bei einem Beteiligten im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e – juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht mehr überwiegend beteiligt sind oder den ihnen durch Satzung oder Vertrag gesicherten maßgeblichen Einfluss verloren haben,

kann die VBL mit Zustimmung des Vorstands durch besondere Vereinbarung nach Maßgabe von Ausführungsbestimmungen die Fortsetzung der Beteiligung zulassen.

§ 21
Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) Rechte und Pflichten der Beteiligten bestimmen sich nach Gesetz und Satzung in Verbindung mit der Beteiligungsvereinbarung. Die Beteiligten sind verpflichtet, der VBL über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Satzung von Bedeutung sind.

(2) Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten in Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 22*
Kündigung einer Beteiligung

(1) Ein Beteiligter kann die Beteiligung mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.

(2) Die VBL kann eine Beteiligung mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen, wenn eine der in § 19 oder den Ausführungsbestimmungen hierzu festgelegten Voraussetzungen der Beteiligung weggefallen ist. Beabsichtigt der Beteiligte den Abschluss einer besonderen Beteiligungsvereinbarung nach § 20 Abs. 3, kann eine Kündigung unterbleiben, wenn die besondere Vereinbarung spätestens sechs Monate nach Wegfall der Beteiligungsvoraussetzungen zustande kommt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen Beteiligungsvereinbarung nach § 20 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung der Beteiligung weggefallen ist.

(3) 1Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) ein Beteiligter mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 63 oder § 20 Abs. 3 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen mehr als drei Monate in Verzug ist,

b) ein Beteiligter mit der Leistung eines anteiligen Gegenwertes mehr als drei Monate in Verzug ist,

c) ein Beteiligter keine versicherungspflichtigen Beschäftigten mehr bei der VBL versichert,

d) ein Beteiligter nicht der Verpflichtung nachkommt, alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflichtversicherung zuzuführen, die nach dem Tarifvertrag Altersversorgung – ATV zu versichern wären oder

e) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet ist.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform; der Zugang der Kündigung ist im Zweifel von dem Kündigenden nachzuweisen.

§ 23*
Ausscheiden eines Beteiligten

(1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der VBL aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die bis zu diesem Zeitpunkt von seinen aktiven und ehemaligen Beschäftigten erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche bleiben bestehen.

3Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft haben Arbeitgeber, die aus einem im Abschnittsdeckungsverfahren finanzierten Abrechnungsverband ausscheiden, einen Gegenwert für diese bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche zu zahlen. 4Der Anspruch der VBL auf Leistung des Gegenwerts besteht jedoch nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)1Spätestens drei Monate nach der Beendigung der Beteiligung werden die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Arbeitgebers über einen oder mehrere andere Arbeitgeber bei der VBL fortgesetzt. 2Die Zahl der fortgesetzten Pflichtversicherungen muss dabei mindestens der Zahl der Pflichtversicherungen am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden aus der Beteiligung entsprechen. 3Personalübergänge nach § 23b Abs. 4, die nach dem 36. Monat vor dem Ausscheiden erfolgt sind, gelten ebenfalls als fortgesetzte Pflichtversicherungen, soweit der jeweils neue Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung nach § 23b Abs. 4 Satz 2 und 3 beigebracht hat.

b)1Der ausgeschiedene Arbeitgeber bringt eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers bei, nach der dieser mit der Fortführung der Pflichtversicherungen auch für alle bisherigen Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten sowie für alle Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche einsteht, die über den ausgeschiedenen Arbeitgeber oder dessen Vorgänger erworben wurden. 2Die Verpflichtungserklärung hat auch die Einstandspflicht für Anwartschaften und Leistungsansprüche zu erfassen, die der ausgeschiedene Arbeitgeber nach § 23b Abs. 4 oder § 84a Abs. 4 teilweise von anderen Beteiligten übernommen hatte.

3Werden die Pflichtversicherungen des ausgeschiedenen Beteiligten von mehreren Arbeitgebern fortgeführt, bringt der ausgeschiedene Arbeitgeber von dem jeweils neuen Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung bei, nach der dieser für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüchen einzustehen hat, die den von ihm jeweils übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 4Die anteilige Zurechnung erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Pflichtversicherungen zu der Zahl aller Pflichtversicherungen des bisherigen Arbeitgebers am Tag vor dem Ausscheiden. 5Der Verhältniswert ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden.

6Scheidet der jeweils neue Arbeitgeber später aus der VBL aus, umfasst der Gegenwert nach § 23a alle Anwartschaften und Leistungsansprüche, für die er nach der Verpflichtungserklärung einzustehen hat, soweit sie noch bestehen.

(2) 1Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Anwartschaften und Leistungsansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der VBL zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. 2Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die biometrischen Richttafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist.

Abschnitt III – Versicherung und Leistungen

§ 23
Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Beteiligten aus der VBL

1Mit dem Ausscheiden eines Beteiligten aus der VBL enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Die Versicherungen bleiben bei der VBL als beitragsfreie Versicherungen bis zum Beginn einer erneuten Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ebenso bestehen wie die dort erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche der aktiven und ehemaligen Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten. 3Diese dürfen nicht abweichend von Anwartschaften und Leistungsansprüchen solcher Beschäftigten geregelt werden, deren Arbeitgeber weiterhin Beteiligter der VBL ist. 4§ 68 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 23a
Zahlung eines Gegenwertes

(1) 1Zur Sicherung der Umlage- und Solidargemeinschaft zahlt ein Beteiligter, der aus der VBL ausscheidet, einen Gegenwert an die VBL für die dort verbleibenden Leistungsansprüche und unverfallbaren Anwartschaften, die ihm zuzurechnen sind. 2Bei der Berechnung des Gegenwertes sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Der ausgeschiedene Beteiligte hat neben den Leistungsansprüchen und Anwartschaften, die seine aktiven und ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebene bei der VBL während seiner Beteiligung erworben haben, auch die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften auszufinanzieren, die ihm nach der Satzung der VBL in den bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassungen bzw. aufgrund Verpflichtungserklärung ausdrücklich zugeordnet worden sind und die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens kapitalgedeckt finanziert waren.

b) Die Höhe des Gegenwertes ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Heranziehung von zum Ausscheidenszeitpunkt bestehenden und unter Verwendung der in den nachfolgenden Buchst. c bis e näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.

c) Als Rechnungszins wird der zum Ausscheidenszeitpunkt jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung) zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 Prozent und höchstens 4 Prozent.

d) Hinsichtlich der biometrischen Risiken sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln der VBL für die Pflichtversicherung zu berücksichtigen. 

e) Die Verwaltungskosten werden pauschal mit 2 Prozent des Gegenwertes berechnet.

3Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

(2) 1Der Anspruch der VBL auf Leistung des Gegenwertes besteht nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Spätestens drei Monate nach Beendigung der Beteiligung werden alle Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten über einen oder mehrere andere Arbeitgeber bei der VBL fortgesetzt.

b) 1Der ausgeschiedene Beteiligte bringt eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers bei, nach der dieser mit der Fortführung der Pflichtversicherungen auch für alle bisherigen Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten sowie für alle Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche einsteht, die über den ausgeschiedenen Beteiligten oder dessen Vorgänger erworben wurden. 2Die Verpflichtungserklärung hat auch die Einstandspflicht für Anwartschaften und Leistungsansprüche zu erfassen, die der ausgeschiedene Beteiligte nach § 23e Abs. 1 oder § 84a Abs. 4 teilweise von anderen Beteiligten übernommen hatte.

3Werden die Pflichtversicherungen des ausgeschiedenen Beteiligten von mehreren Arbeitgebern bei der VBL fortgeführt, bringt der ausgeschiedene Beteiligte von dem jeweils neuen Arbeitgeber eine entsprechende Verpflichtungserklärung bei, nach der dieser für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche einzustehen hat, die den von ihm jeweils übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 4Die anteilige Zurechnung erfolgt jeweils nach dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Pflichtversicherungen zu der Zahl aller Pflichtversicherungen des bisherigen Arbeitgebers am Tag vor dem Ausscheiden. 5Der Verhältniswert ist auf vier Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden.

6Scheidet der jeweils neue Arbeitgeber später aus der VBL aus, umfasst der Gegenwert alle noch bestehenden Anwartschaften und Leistungsansprüche, für die er nach der Verpflichtungserklärung einzustehen hat.

(3) 1Zum Ausgleich des Risikos, dass der nach Absatz 1 ermittelte Gegenwert aufgrund sich verändernder Rechnungsgrundlagen zu hoch oder zu niedrig ist, gilt Folgendes:

a) 1Die VBL wiederholt die Gegenwertberechnung nach Absatz 1 alle zehn Jahre. 2Die Kosten hierfür trägt die Umlagegemeinschaft. 3Auf Veranlassung der VBL oder des ausgeschiedenen Beteiligten kann eine Neuberechnung auch bereits nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung erneut durchgeführt werden. 4In diesem Fall werden die Kosten durch den Veranlasser getragen.

b) 1Übersteigen die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel die bestehenden Verpflichtungen (Überschuss), werden dem ausgeschiedenen Beteiligten für jeweils fünf volle Jahre seit dem Ausscheiden 6,25 Prozent dieses Überschusses ausgezahlt. 2Nach Ablauf von 80 Jahren seit dem Ausscheiden, spätestens nach dem Versterben des letzten Leistungsempfängers werden 100 Prozent des Überschusses ausgezahlt.

c) 1Decken die zum Zeitpunkt der Neuberechnung aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel nicht alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Beteiligten. 2Für die Nachschusspflicht gelten die in Buchstabe b aufgeführten Regelungen entsprechend.

d) 1Auf Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten unterbleibt die Neuberechnung nach Buchstaben a bis c, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 Prozent der Gegenwertsumme innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes zahlt, sofern diese Mitteilung später als drei Monate nach dem Ausscheiden zugeht. 2Reichen Zuschlag und Gegenwert nicht aus, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzurechnenden Leistungsansprüche und Anwartschaften zu finanzieren, tragen dieses Risiko die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell nach § 23c entschieden haben, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren.

3Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

(4) 1Die Berechnung des Gegenwertes nach Absatz 1 erfolgt auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten durch den Verantwortlichen Aktuar. 2Der Gegenwert und die Kosten für die Erstellung des Gegenwertgutachtens sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes zu zahlen.

3Die Zahlungspflichten nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. b und c sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Zahlbetrag zu erfüllen.

4Der Gegenwert und der Nachschuss nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. c werden dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt. 5Der Überschuss nach Absatz 3 Satz 1 Buchst. b wird zu Lasten des Versorgungskontos I gezahlt.

§ 23b
Vermögensanrechnung

1Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges Vermögen, verringert sich der Gegenwert nach § 23a um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten nach Satz 3 zuzurechnen ist. 2Als überschüssiges Vermögen gilt der Betrag, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksichtigt wurde. 3Der Anteil des ausgeschiedenen Beteiligten berechnet sich wie folgt:

a) Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an dem überschüssigen Vermögen wird nach dem sich im letzten vollen Kalenderjahr vor Beendigung der Beteiligung ergebenden Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über ihn in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten ermittelt.

b) Der ausgeschiedene Beteiligte erhält von dem Vermögensanteil nach Buchstabe a 30 Prozent sowie für jedes vollendete Kalenderjahr, das nach dem Ende der Beteiligung bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts folgt,

- bei einem fünfjährigen Deckungsabschnitt weitere 10 Prozent und

- bei einem siebenjährigen Deckungsabschnitt weitere 6,67 Prozent,

höchstens insgesamt 70 Prozent.

4Ergab sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden Deckungsabschnitts in diesem ausgeglichen wird, erhöht sich der Gegenwert nach § 23a um den Anteil, der dem ausgeschiedenen Beteiligten in entsprechender Anwendung von Satz 3 zuzurechnen ist. 5Die Anrechnung des überschüssigen Vermögens nach Satz 1 oder der Ausgleich einer Unterdeckung nach Satz 4 erfolgt nur einmalig bei Beendigung der Beteiligung. 6Eine über die Sätze 1 bis 4 hinausgehende Vermögensbeteiligung bzw. Beteiligung an einer Unterdeckung erfolgt nicht.

7Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 23c
Erstattungsmodell

1Der ausgeschiedene Beteiligte ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwertes nach § 23a die Aufwendungen der VBL für die ihm nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden Leistungsansprüche zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 2Er kann – auch nachträglich – den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Anwartschaften und Leistungsansprüche nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis e aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 3Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Beim Erstattungsmodell kann der ausscheidende Beteiligte zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.

b) 1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der ausscheidende Beteiligte festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung.

c) 1Aufbau und Höhe eines vom ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche, erhält der ausgeschiedene Beteiligte den Überschuss; ist der Deckungsstock niedriger, muss er die Differenz ausgleichen.

d) 1Wählt der ausscheidende Beteiligte die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gelten für den Gegenwert § 23a Abs. 1 und 3 entsprechend. 2Dies gilt auch bei einem gebildeten Deckungsstock.

e) 1Ausgeschiedene Beteiligte, die statt der Zahlung eines Gegenwertes nach § 23a Abs. 1 das Erstattungsmodell wählen, werden für die Dauer der Erstattungen – wie bei einer fortbestehenden Beteiligung – an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der ausgeschiedene Beteiligte hat keine Ausfallsicherung beizubringen.

f) § 23b gilt entsprechend.

4Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

§ 23d
Rechtsfolgen von Personalübertragungen

(1) 1Werden kraft Rechtsvorschrift (Gesetz, Verordnung, Satzung) oder aufgrund einer Vereinbarung (einschließlich Betriebsübergang und Fusion) zwischen einem an der VBL Beteiligten und einem nicht beteiligten Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf Letzteren übertragen (Personalübertragungen) und scheidet dadurch ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten des Beteiligten aus der VBL aus, ist dieser verpflichtet, hierfür einen anteiligen Gegenwert zu zahlen. 2Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

a) 1Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen zehn Jahren (jeweils Stand Jahresende) 10 Prozent der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden sind. 2Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt neu, wenn ein Gegenwert geschuldet wird. 3Hat ein beteiligter Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung von nicht beteiligten Arbeitgebern zusätzliche Pflichtversicherte übernommen, wird der Umfang zugunsten des Beteiligten berücksichtigt.

b) 1Mit dem anteiligen Gegenwert sind unverfallbare Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des Betrachtungszeitraums enden. 2Zusätzlich sind Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen sowie Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten und Hinterbliebenen in dem Anteil zu finanzieren, der dem Verhältnis des übertragenen Pflichtversichertenbestandes zu dem Pflichtversichertenbestand des Beteiligten vor der Personalübertragung entspricht.

c) Im Übrigen gelten die Grundsätze nach § 23a und § 23b entsprechend.

d) 1Anstelle eines anteiligen Gegenwertes kann der Beteiligte die Aufwendungen der VBL für die ihm im Zusammenhang mit den Personalübertragungen nach Buchst. b zuzurechnenden Leistungsansprüche entsprechend § 23c erstatten. 2§ 23b gilt entsprechend.

3Näheres regeln die Ausführungsbestimmungen.

(2) 1Der anteilige Gegenwert wird auf Kosten des Arbeitgebers durch den Verantwortlichen Aktuar berechnet. 2Der anteilige Gegenwert und die Kosten für die Erstellung des Gegenwertgutachtens sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der Höhe des anteiligen Gegenwertes zu zahlen.

3Der anteilige Gegenwert wird dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt.

§ 23e
Personalübergänge zwischen Beteiligten

(1) 1Überträgt ein Beteiligter eine Gruppe von versicherungspflichtigen Beschäftigten auf einen anderen Arbeitgeber und führt dieser die Pflichtversicherungen bei der VBL fort, kann der abgebende Beteiligte zeitnah eine schriftliche unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des jeweils neuen Arbeitgebers beibringen, nach der dieser auch für alle Anwartschaften und Leistungsansprüche der übernommenen Beschäftigten einzustehen hat, die über den abgebenden Arbeitgeber oder dessen Vorgänger erworben wurden. 2Die Verpflichtungserklärung soll auch die Einstandspflicht für Anwartschaften von beitragsfreien Versicherungen und Leistungsansprüche erfassen, die den übernommenen Beschäftigten anteilig zuzurechnen sind. 3Die anteilige Zurechnung erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 5 und 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 23d. 4Soweit der abgebende Beteiligte keine Verpflichtungserklärung beibringt, bleibt seine Einstandspflicht bestehen.

5Eine Gruppe bilden mindestens drei versicherungspflichtige Beschäftigte, deren Aufgaben in Beziehung zueinander stehen.

(2) 1Scheidet ein Arbeitgeber aus der VBL aus, der zuvor versicherungspflichtige Beschäftigte auf einen oder mehrere neue Arbeitgeber übertragen hat, sind die Anwartschaften und Leistungsansprüche der übergegangenen Versicherten nicht mehr in den Gegenwert einzubeziehen, soweit der jeweils neue Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 abgegeben hat. 2Gleiches gilt für beitragsfreie Versicherungen und Leistungsansprüche, die dem übertragenen Bestand an Pflichtversicherungen nach Absatz 1 oder § 84a Abs. 4 anteilig zuzurechnen sind.

§ 24
Arten der Versicherung

(1) Es wird unterschieden zwischen

a) Pflichtversicherung (§§ 26 bis 29),

b) beitragsfreier Versicherung nach Beendigung der Pflichtversicherung (§ 30) und

c) freiwilliger Versicherung (§ 54).

(2) Versicherungsnehmer der Pflichtversicherung ist der Beteiligte. Versicherungsnehmerin und -nehmer der beitragsfreien Versicherung ist die/der Versicherte. Versicherungsnehmerin und -nehmer der freiwilligen Versicherung ist die/der Versicherte; in den Fällen des § 28 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 ist Versicherungsnehmer der Beteiligte.

Bezugsberechtigte sind die Versicherten und ihre Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung und der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung.

§ 25
Leistungsarten

Leistungen der VBL sind

1. Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung als

a) Altersrenten für Versicherte,

b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,

c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten,

2. Betriebsrenten aufgrund einer freiwilligen Versicherung als

a) Altersrenten für Versicherte,

b) Erwerbsminderungsrenten für Versicherte,

c) Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten,

3. Abfindungen,

4. Beitragserstattungen.

Zweiter Teil - Pflichtversicherung

Abschnitt I – Grundlagen

§ 26
Pflicht zur Versicherung

(1) Die Pflicht zur Versicherung setzt voraus, dass die/der Beschäftigte

a) das 17. Lebensjahr vollendet hat,

b) vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit (§ 34 Abs. 1) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind und

c) aufgrund eines Tarifvertrags oder – wenn keine Tarifgebundenheit besteht – aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht.

Beschäftigte im Sinne der Satzung sind Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende.

(2) Die Pflicht zur Versicherung kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchst. c durch Arbeitsvertrag begründet werden bei Beschäftigten, die durch § 1 Abs. 2 Buchst. a, b oder s des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder § 1 Abs. 2 Buchst. a, b oder Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags ausgenommen sind oder ausgenommen wären, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Tarifregelungen anwenden würde. 2Entsprechendes gilt für Studierende in dualen Studiengängen oder unmittelbar darauf aufbauenden Masterstudiengängen sowie für vertretungsberechtigte Organmitglieder eines Beteiligten.

„(3) 1Wechselt ein Pflichtversicherter von einem Beteiligten zu einem anderen Arbeitgeber, der weder an der VBL noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, kann die Pflichtversicherung aufrechterhalten werden, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart wird. 2Der Beteiligte muss an dem anderen Arbeitgeber unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt sein. 3Die Pflichtversicherung kann auf der Grundlage des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts aufrechterhalten werden. 4Das bisherige Entgelt darf entsprechend der Stufenlaufzeit (§ 16 TVöD/TV-L) höchstens um den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe erhöht werden. 5Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist entsprechend der tarifvertraglich vereinbarten Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst anzupassen. 6Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Pflichtversicherung bedarf der Zustimmung der VBL, die mit Auflagen versehen werden kann. 7Im Verhältnis zur VBL gilt der Beteiligte weiterhin als Arbeitgeber des Pflichtversicherten.

§ 27
Beginn und Ende der Pflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung entsteht, falls ihre Voraussetzungen (§ 26) erfüllt sind, mit dem Eingang der Anmeldung. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, der auf der Anmeldung als Versicherungsbeginn angegeben ist, jedoch nicht vor Beginn des Zeitraums, für den Umlagen/Beiträge entrichtet worden sind.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen entfallen, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, der auf der Abmeldung als Versicherungsende angegeben ist. Sieht der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine Regelung nach Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 vor, endet die Pflicht zur Versicherung mit dem Ende des Monats, in dem die/der Beschäftigte beim Beteiligten den Antrag gestellt hat; wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach dem Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden.

§ 28*
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

(1) Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 34 Abs. 1 nicht erfüllen können und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag durch den Beteiligten von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden.

Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten können – entsprechend tarifvertraglicher Regelung – Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung mit Beiträgen in Höhe der auf den Beteiligten entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung einschließlich eines Umlage-Beitrags nach § 64 Abs. 3 Satz 3, vom 1. Januar 2004 an einschließlich eines Eigenanteils der Pflichtversicherten nach § 66a Abs. 3 höchstens jedoch mit 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet werden. In diesen Fällen gelten die AVBextra mit der Maßgabe, dass Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist.

Wird das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

(2) Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung werden in Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 29
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

(1) Für Pflichtversicherte, die nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nachversichert worden sind, können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflichtversicherung Umlagen/Beiträge nicht entrichtet worden sind, Umlagen/Beiträge nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen nachentrichtet werden. Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie für ehemalige Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang geruht haben, entsprechend, wenn das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Parlaments eine Nachversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorsieht. Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht in vollem Umfange ruhen, sind bei Anwendung der Satzung so zu behandeln, als ob ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfange ruhten.

§ 30*
Beitragsfreie Versicherung

(1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn die Pflichtversicherung endet, ohne dass ein Anspruch auf Betriebsrente besteht.

(2) Erlischt – außer im Falle des Todes der/des Berechtigten – der Anspruch auf Betriebsrente, entsteht eine beitragsfreie Versicherung; dies gilt nicht, wenn erneut die Pflicht zur Versicherung bei der VBL begründet worden ist oder die Versicherung zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 übergeleitet wurde.

(3) Die beitragsfreie Versicherung endet, wenn

a) ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht,

b) die/der Versicherte bei der VBL erneut pflichtversichert wird oder die Versicherung zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 31 übergeleitet wurde,

c) die/der Versicherte stirbt,

d) die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 69. Lebensjahr vollendet,

e) die/der Versicherte einen Antrag auf Beitragserstattung (§ 44) stellt, der zum Erlöschen der Rechte aus allen Versicherungszeiten führt (§ 44 Abs. 1 Satz 3).

Abschnitt II – Überleitung

§ 31*
Übernahme anderer Zusatzversorgungseinrichtungen und Überleitungsabkommen

(1) Die VBL kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats und Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde/n andere Zusatzversorgungseinrichtungen (Absatz 2) oder Teile ihres Versichertenbestandes übernehmen. Die Übernahmevereinbarung darf keine Bestimmung enthalten, die von dieser Satzung abweicht. Eine Übernahmevereinbarung ist ausgeschlossen, wenn der VBL durch die Übernahme ungedeckte finanzielle Belastungen des Anstaltsvermögens erwachsen würden. Die finanziellen Belastungen sind mit den Rechnungsgrundlagen des § 61 zu berechnen; werden laufende Renten übernommen, ist eine künftige jährliche Erhöhung zu berücksichtigen.

(2) Die VBL kann mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes Abkommen über die gegenseitige Überleitung von Versicherungen (Überleitungsabkommen) abschließen, soweit sie das bisherige Gesamtversorgungssystem entsprechend den Vorschriften dieser Satzung auf ein vergleichbares Punktemodell umgestellt haben. Bei Abkommen über Gruppen von Versicherten kann auch die Übernahme von Rentenlasten vereinbart werden.

Anstelle der Überleitung der Anwartschaften kann mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Satz 1 auch die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart werden, soweit dadurch die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaften und die Zuteilung von Bonuspunkten dem Grunde nach erfüllt werden. 4Hiervon ausgenommen sind Versicherungsverhältnisse insoweit, als sie durch einen Versorgungsausgleich begründet worden sind.

Die weiteren Einzelheiten sind in Überleitungsabkommen zu regeln.

(3) Mit zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen, mit der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester kann im Rahmen von Abkommen vereinbart werden, dass der versicherungsmathematische Barwert der vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften übertragen wird; bei einer Übertragung an die VBL kann der Barwert als freiwillige Versicherung entgegengenommen werden. ²Übertragungen von Anwartschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften werden nach Artikel 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt. 3Mit der Übertragung erlöschen alle Ansprüche gegen die VBL.

(4) Wird bei einer Überleitung der versicherungsmathematische Barwert der vor dem Arbeitgeberwechsel erworbenen Anwartschaften an die VBL übertragen, wird dieser dem Versorgungskonto II zugeführt.

§ 32*
Überleitungen

(1) Ist aufgrund eines Überleitungsabkommens im Sinne des § 31 Abs. 2 eine Versicherung zur VBL übergeleitet, gilt sie als Versicherung bei der VBL. Renten, die eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder gewährt, gelten als von der VBL gewährt. Ist mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart (§ 31 Abs. 2 Satz 3), werden die entsprechenden Regelungen auf Antrag der/des Versicherten oder einer/eines rentenberechtigten Hinterbliebenen berücksichtigt.

(2) Trifft in einer Person ein Anspruch auf Betriebsrente aus einer Versicherung bei der VBL mit einem Anspruch auf Betriebsrente gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, zusammen, ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der Zusatzversorgungseinrichtung zur VBL oder von der VBL zur Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen. Gleiches gilt im Falle des Todes eines bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen Pflichtversicherten für seine Hinterbliebenen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn anstelle der Überleitung der Anwartschaften die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten vereinbart wurde (§ 31 Abs. 2 Satz 3).

§ 32a
Versorgungsausgleich

(1) 1Werden Ehepartner geschieden, ist das während der Ehezeit erworbene Anrecht (Anwartschaften und Ansprüche) im Wege der internen Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den nachfolgenden Absätzen auszugleichen. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) 1Der ausgleichsberechtigten Person wird nach der Teilung ein Ausgleichswert übertragen, der in Versorgungspunkten ausgewiesen wird.

2Der Ausgleichswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet, indem das während der Ehezeit erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person in einen Barwert umgerechnet wird. 3Wird der ausgleichspflichtigen Person ein nicht garantierter Gewinnzuschlag (§ 82a Abs. 4 Satz 1) gezahlt, bleibt dieser bei der Ermittlung des Barwerts unberücksichtigt. 4Für die ausgleichsberechtigte Person wird der hälftige Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung in Versorgungspunkte umgerechnet.

(3) 1Die ausgleichsberechtigte Person ist bezüglich der übertragenen Versorgungspunkte beitragsfrei versichert. 2Die beitragsfreie Versicherung wird jeweils in demselben Abrechnungsverband geführt wie das auszugleichende Anrecht. 3Für das übertragene Anrecht sind die gleichen Satzungsbestimmungen anzuwenden wie für das auszugleichende Anrecht. 4Abweichend von Satz 3 gelten folgende Besonderheiten:

a) Hinsichtlich der Wartezeit wird die ausgleichsberechtigte Person wie die ausgleichspflichtige Person zum Ehezeitende gestellt. Ist die Wartezeit zum Ehezeitende noch nicht erfüllt, wird in den Fällen des § 34 Abs. 4 jeder Kalendermonat vom Beginn der beitragsfreien Versicherung an auf die Wartezeit angerechnet.

b) Die ausgleichsberechtigte Person gilt als bonuspunkteberechtigt, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit die Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten nach § 68 Abs. 1 erfüllt hat. War die ausgleichspflichtige Person am Ende der Ehezeit pflichtversichert und hatte sie zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt, gilt die ausgleichsberechtigte Person solange als bonuspunkteberechtigt, bis die Bonuspunkteberechtigung der ausgleichspflichtigen Person endet.

c) In den Fällen des § 45 gelten die bis zum Ende der Ehezeit erreichten Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person auch als Pflichtversicherungszeiten der ausgleichsberechtigten Person.

5Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person bereits die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch, werden aus den übertragenen Versorgungspunkten frühestens von dem Kalendermonat an Leistungen gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich rechtskräftig ist. 6§ 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

7Das übertragene Anrecht besteht unabhängig neben Anwartschaften und Ansprüchen aus eigener Versicherung. 8Insbesondere hat es keine Auswirkungen auf die Wartezeiterfüllung einer eigenen Versicherung.

(4) 1Für die ausgleichspflichtige Person vermindert sich das ehezeitbezogene Anrecht, indem es aus dem hälftigen Barwert unter Berücksichtigung der hälftigen Kosten der Teilung neu berechnet wird. 2Erhält die ausgleichspflichtige Person bereits Rentenleistungen, wird ihre Betriebsrente von dem Monat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich rechtskräftig geworden ist, entsprechend gekürzt. 3§ 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(5) Anrechte können nur innerhalb desselben Abrechnungsverbandes verrechnet werden.

Abschnitt III – Betriebsrente aufgrund
einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell

§ 33
Versicherungsfall und Rentenbeginn

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 34 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der VBL eine Betriebsrente gezahlt. Die Betriebsrente beginnt – vorbehaltlich des § 41 – mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 34*
Wartezeit

(1) Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 33 Satz 4) mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach § 63 Abs. 1 Buchstabe a und c erbracht wurden. Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. Für die Erfüllung der Wartezeit werden alle Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt.

(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung bei der VBL oder – wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 3) – bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung nach § 31 Abs. 2 begründenden Beschäftigungsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.

(4) Wenn die Wartezeit nicht bereits nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt ist oder als erfüllt gilt, wird für den Teil der Betriebsrente, der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) und auf den hierfür gezahlten Altersvorsorgezulagen (§ 82a) beruht, auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn der Pflichtversicherung, für die ein Beitrag nach § 66a Abs. 3 entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente angerechnet. 2Die Wartezeit gilt für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach § 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 30f BetrAVG unverfallbar ist.

§ 35*
Höhe der Betriebsrente

(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 33 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§§ 36, 78 Abs. 1 Satz 2), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro.

(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 Prozent, höchstens jedoch um insgesamt 10,8 Prozent.

§ 36*
Versorgungspunkte

(1) Versorgungspunkte ergeben sich

a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 64 Abs. 4),

b) für soziale Komponenten (§ 37),

c) als Bonuspunkte (§ 68) und

d) für Altersvorsorgezulagen im Sinne des Abschnitts XI EStG, die für die Eigenbeteiligung des Pflichtversicherten im Abrechnungsverband Ost/Beitrag (§ 66a Abs. 3 und 3a) gezahlt werden (§ 82a).

Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchstabe a, b und d werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet; ist die dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1 erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert.

(2) Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.

(3) Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle (als Anlage 1 zu § 36 angefügt); dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

§ 36a
Versorgungspunkte aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

1Die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag beruhenden Anwartschaften sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. ²Soweit ein Anspruch auf Betriebsrente nur aus dieser Anwartschaft besteht, sind die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungspunkte Grundlage für die Berechnung der monatlichen Betriebsrente. ³Die Anzahl dieser Versorgungspunkte ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Arbeitnehmerbeitrags zum Kapitaldeckungsverfahren zu einer Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, multipliziert mit den nach § 36 Abs. 2 für das jeweilige Kalenderjahr errechneten Versorgungspunkten; der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a bleibt dabei unberücksichtigt.

§ 37*
Soziale Komponenten

(1) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.

(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalls wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.

Hat die/der Versicherte die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt (§ 32 Abs. 1 Satz 3), werden zur Ermittlung der Versorgungspunkte nach Satz 1 für das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls das in diesem Zeitraum gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei der VBL und bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) zusammengerechnet. Satz 3 gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls auch bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung eine Versicherungspflicht bestand.

(3) Bei Beschäftigten, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. Bei Beschäftigten, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.

§ 38*
Betriebsrente für Hinterbliebene

(1) Stirbt eine/ein Versicherte/r, die/der die Wartezeit (§ 34) erfüllt hat, oder eine/ein Betriebsrentenberechtigte/ r, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre.

Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahrs maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich – soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind – nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

Die Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen; Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie nach § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

(2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

(3) Witwen-/Witwerrente und Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.

(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch eine überlebende Lebenspartnerin/ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch eine Lebenspartnerin/ein Lebenspartner jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Abschnitt IV – Änderungen des Anspruchs auf Betriebsrente

§ 39
Anpassung

Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli – erstmals ab dem Jahr 2002 – um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.

§ 40*
Neuberechnung

(1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalls zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 35 Abs. 3 gesondert festgestellt.

(3) Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 35 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 35 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

(4) Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 37 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach § 68 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 37 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.

(5) Die Betriebsrente ist auch dann neu zu berechnen, wenn eine kleine Witwen-/Witwerrente in eine große Witwen-/Witwerrente oder eine große Witwen-/Witwerrente in eine kleine Witwen-/Witwerrente umgewandelt wird. Entsprechendes gilt bei Umwandlung einer Halbwaisenrente in eine Vollwaisenrente.

§ 41*
Nichtzahlung und Ruhen

(1) Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.

Wird die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 33) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(3) Die Betriebsrente ruht, solange

a) die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird,

b) die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der VBL keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt; die VBL kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.

(5) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.

b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 vom Hundert der ihr/ihm nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt.

(6) War die/der Versicherte bei mehreren Zusatzversorgungseinrichtungen (§ 31 Abs. 2) versichert und wurde die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt (§ 32 Abs. 1 Satz 3), ist bei der Anwendung der Absätze 4 und 5 zunächst die Summe der Betriebsrentenansprüche festzustellen. Der jeweilige Ruhensbetrag ist entsprechend dem Verhältnis der ungekürzten Betriebsrentenansprüche aufzuteilen und anteilig anzurechnen.

§ 42*
Erlöschen

(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,

a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist,

b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder

c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.

(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie für Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin/der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartnerinnen/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend.

Abschnitt V – Sonstige Leistungen

§ 43*
Abfindung

(1) Betriebsrenten, die aus einem Monatsbetrag nach § 35 Abs. 1 berechnet sind, der 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, werden abgefunden. Dabei sind Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung und Betriebsrenten aufgrund einer freiwilligen Versicherung zusammenzurechnen. 3Bei der Zusammenrechnung werden auch Teilkapitalauszahlungen und Betriebsrenten, die später beginnen oder bereits abgefunden worden sind, einbezogen.

Die VBL soll bei Betriebsrenten, die nicht nach Satz 1 abgefunden werden, eine Abfindung anbieten, wenn die Kosten der Übermittlung unverhältnismäßig hoch sind. Besteht ein Anspruch auf eine Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente, wird die Betriebsrente nach Satz 1 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten abgefunden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 5 kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Abs. 1) gestellt werden. Die Einzelheiten der Abfindung werden durch Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 44*
Beitragserstattung

(1) Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 34) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen geleisteten Beiträge beantragen. Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.

(2) Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit erfüllt wäre. Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die VBL.

(3) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,

b) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,

c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage,

d) die für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung.

Abschnitt VI – Versicherte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versichert sind

§ 45
Sonderregelung für Versicherte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versichert sind

(1) Für Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 24 bis 44 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 33 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.

(2) Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch Gutachten eines von der VBL zu bestimmenden Facharztes nachzuweisen. Die Kosten der Begutachtung trägt die/der Versicherte.

Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der VBL innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der VBL nicht vorlegen.

(3) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der VBL über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.

Abschnitt VII – Verfahrensvorschriften

§ 46*
Antrag, Entscheidung und Rechtsmittel

(1) Die VBL zahlt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist, wenn die/der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls oder im Zeitpunkt ihres/seines Todes pflichtversichert war, über den Arbeitgeber, bei dem sie/er zuletzt in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat, bei der VBL einzureichen. Dem Antrag sind die von der VBL geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen. Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der VBL gestellt zu haben, kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden hat und sie/er den Antrag auf diese Rente gestellt hat. Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur den in § 38 genannten Hinterbliebenen zu.

(2) Die VBL entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit.

(3) Gegen Entscheidungen der VBL nach Absatz 2 und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis ist die Klage zulässig

a) zum Schiedsgericht, wenn zwischen der VBL und dem Anspruchsteller vereinbart wird, dass die Entscheidung über den Streitgegenstand durch die Schiedsgerichte (§§ 55 und 56) nach dem in §§ 57 und 58 geregelten Verfahren erfolgen soll (§§ 1025 ff. ZPO), oder

b) zum ordentlichen Gericht, wenn ein Schiedsvertrag nach Buchstabe a nicht abgeschlossen wird.

(4) Die Klage

a) zum Schiedsgericht ist schriftlich bei der VBL einzureichen; die VBL gibt die Klageschrift unverzüglich an das Schiedsgericht weiter,

b) zum ordentlichen Gericht ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erheben.

§ 46a
Schriftformerfordernis

1Soweit nach den Vorschriften der Satzung die Schriftform vorgesehen ist und Versicherte bzw. beteiligte Arbeitgeber einer Nutzung des Kundenportals „Meine VBL“ widerruflich zugestimmt haben, genügt für Versicherte, Arbeitgeber und die VBL auch die telekommunikative Übermittlung über das Kundenportal „Meine VBL“. 2Dies gilt nicht, wenn Schriftform vorgesehen ist im Verhältnis zwischen

a) der VBL und ihren Gremien,

b) Versicherten und dem Schiedsgericht oder dem Oberschiedsgericht,

c) beteiligten Arbeitgebern und deren Beschäftigten sowie

d) der VBL und den beteiligten Arbeitgebern bezogen auf die Beteiligung.

§ 47*
Auszahlung

(1) 1Die Betriebsrente wird monatlich im Voraus auf ein Girokonto der/des Berechtigten innerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Euro überwiesen. 2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die VBL.

3Zahlungen auf ein Girokonto in einem Staat außerhalb des EWR erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Berechtigten. 4Die VBL kann in diesen Fällen die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, ganz oder teilweise übernehmen.

5Hat die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Staates des EWR, kann die Zahlung der Betriebsrente von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Inland abhängig gemacht werden. 6Die VBL ist nicht verpflichtet, Zahlungen in einen Staat außerhalb des EWR zu leisten.

(2) Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Stirbt eine/ein Berechtigte/r, die/der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, können nur die in § 38 genannten Hinterbliebenen die Auszahlung verlangen. Wer den Tod der/des Berechtigten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die VBL zum Erlöschen.

§ 48*
Anzeigepflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten und Zurückbehalten von Leistungen

(1) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihren Anspruch auf Betriebsrente nach Grund oder Höhe berührt, der VBL sofort schriftlich mitzuteilen; insbesondere sind mitzuteilen

1. von allen Betriebsrentenberechtigten

a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld, sowie

2. bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise Erwerbsminderung,

3. bei Betriebsrenten für Witwen/Witwer die Wiederverheiratung,

4. bei Betriebsrenten für Waisen das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist.

(2) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, innerhalb einer von der VBL zu setzenden Frist auf Anforderung der VBL Auskünfte zu erteilen und Nachweise (zum Beispiel Lebensbescheinigungen) vorzulegen.

(2a) Darüber hinaus ist im Falle der steuerlichen Förderung nach Abschnitt XI EStG jede Veränderung mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt. Insbesondere sind mitzuteilen

a) die Änderung des Familienstandes,

b) die Änderung der Art der Zulageberechtigung (mittelbar/unmittelbar),

c) die Änderung der Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags, sofern diese im Antrag angegeben worden sind (zum Beispiel tatsächliches Entgelt),

d) der Wegfall des Kindergeldes für ein Kind, für das eine Kinderzulage beantragt wird,

e) die Erhöhung der Anzahl der Kinder, für die eine Kinderzulage beantragt werden soll,

f) die Änderung der Zuordnung der Kinder,

g) die Änderung bei der Verteilung der Zulage auf mehrere Verträge,

h) die Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums,

(3) Die VBL kann die Betriebsrente zurückbehalten, solange der Berechtigte seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie 2a oder seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die VBL zu beantragen, nicht nachkommt.

(4) Verletzen Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

§ 49
Abtretung und Verpfändung

Ansprüche auf Anstaltsleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Dies gilt nicht für Ansprüche, die an den Arbeitgeber, der die/ den Anspruchsberechtigte/n bei der VBL versichert hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, abgetreten werden. Die Abtretungserklärung ist der VBL mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden.

§ 50
Schadensersatzansprüche gegen Dritte

Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die VBL zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Bruttobetrags der Betriebsrente an die VBL abzutreten. Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die VBL solange zu einer Leistung nicht verpflichtet.

§ 51*
Versicherungsnachweise

(1) Pflichtversicherte und beitragsfrei Versicherte, die für die Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 und 4), erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahrs bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 35. Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag angegeben. Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Der Nachweis wird mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach Absatz 2 versehen. Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er um den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bei der VBL oder – wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wird (§ 32 Abs. 1 Satz 3) – bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. Den Versicherten ist in Fällen des Satzes 5 auch mitzuteilen, dass für die Erfüllung der Wartezeit alle Umlage-/Beitragsmonate in einer Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt werden, wenn die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt wird (§ 32 Abs. 1 Satz 3).

(1a) Soweit eine auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) beruhende sofort unverfallbare Anwartschaft erworben wurde, wird diese Anwartschaft sowie die Anwartschaften aus den den Beiträgen hinzuzurechnenden Altersvorsorgezulagen nach § 82a im Rahmen des Nachweises nach Absatz 1 gesondert ausgewiesen.

(2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber dem Beteiligten schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Umlagen/Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die VBL abgeführt oder gemeldet worden sind. Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der VBL zu erheben.

§ 52
Ausschlussfristen

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung seien nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, sind nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.

Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung hingewiesen.

§ 53
Rückzahlung zu viel gezahlter Anstaltsleistungen

(1) Sofern sich die Betriebsrente vermindert hat, ist der überzahlte Betrag von dem Berechtigten zurückzuzahlen, ansonsten gilt der überzahlte Betrag als Vorschuss auf die Leistungen der VBL.

(2) Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Verpflichtung, Überzahlungen auszugleichen, bleibt unberührt.

(3) Die VBL kann die Rückzahlung überzahlter Anstaltsleistungen zur Vermeidung einer besonderen Härte ganz oder teilweise erlassen.

Dritter Teil – Freiwillige Versicherung

§ 54
Durchführungsformen der freiwilligen Versicherung

(1) Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage) eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Dies gilt auch bei Befreiung von der Pflichtversicherung nach § 28 Abs. 1.

(2) Die freiwillige Versicherung kann durchgeführt werden

a) als Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell,

b) als fondsgebundene Rentenversicherung.

(3) Die Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in besonderen Versicherungsbedingungen geregelt.

Vierter Teil - Schiedsgerichtsbarkeit

Abschnitt I – Aufbau und Zusammensetzung

§ 55
Schiedsgericht

(1) 1Das Schiedsgericht besteht aus einer oder mehreren Kammern. 2Jede Kammer ist mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt. 3Für den Vorsitzenden und die Beisitzer wird je ein Vertreter bestellt. 4Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts bestellt. 5Einen Beisitzer und seinen Vertreter können die Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat, den anderen Beisitzer und seinen Vertreter die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat zur Bestellung vorschlagen. 6Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Beamte oder Richter bei einem Beteiligten oder Versicherte bei der VBL sein. 7Nach Eintritt in den Ruhestand ist eine einmalige Wiederbestellung zulässig.

(2) Das Amt des Vorsitzenden, der Beisitzer und der Vertreter endet nach vier Jahren.

Endet während der Amtsperiode des Mitglieds des Schiedsgerichts sein Dienstverhältnis oder sein Arbeitsverhältnis zu dem Beteiligten oder seine Versicherung oder endet die Beteiligung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers, endet zu demselben Zeitpunkt das Amt des Mitglieds des Schiedsgerichts. Dies gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis oder das Arbeitsverhältnis oder die Versicherung wegen des Eintritts in den Ruhestand oder wegen Eintritts des Versicherungsfalls endet.

(3) Sind mehrere Kammern gebildet, werden die anfallenden Sachen nach einem Geschäftsverteilungsplan auf die Kammern verteilt, der von den Vorsitzenden der Kammern jeweils vor Beginn des Kalenderjahrs gemeinsam aufgestellt wird.

(4) Die Kammern des Schiedsgerichts führen ihre Geschäfte nach einer von den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Präsidenten der VBL aufgestellten Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 56
Oberschiedsgericht

(1) 1Das Oberschiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. 2Für den Vorsitzenden und die Beisitzer wird je ein Vertreter bestellt. 3Den Vorsitzenden und seinen Vertreter bestellt der Präsident des Bundesgerichtshofs, die Beisitzer bestellt die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts. 4Drei Beisitzer und ihre Vertreter können die Beteiligtenvertreter im Verwaltungsrat, die drei anderen Beisitzer und ihre Vertreter die Versichertenvertreter im Verwaltungsrat zur Bestellung vorschlagen. 5Die auf Vorschlag der Beteiligtenvertreter zu bestellenden Beisitzer sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die auf Vorschlag der Versichertenvertreter zu bestellenden Beisitzer müssen Versicherte bei der VBL sein.

(2) Für das Amt des Mitglieds des Oberschiedsgerichts gilt § 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 entsprechend.

(3) Das Oberschiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer auf Vorschlag der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat bestellt sein muss. Der Vorsitzende des Oberschiedsgerichts regelt jeweils vor Beginn des Kalenderjahres die Hinzuziehung der Beisitzer und verteilt die Sachen auf diese in entsprechender Anwendung der für die ordentlichen Gerichte geltenden Vorschriften. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Beisitzers tritt dessen Vertreter ein.

(4) Das Oberschiedsgericht führt seine Geschäfte nach Maßgabe einer von seinem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Präsidenten und nach Anhörung des Verwaltungsrats aufzustellenden Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Abschnitt II – Verfahren

§ 57*
Klage

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Klagen

a) gegen gegen Entscheidungen der VBL nach § 46 Abs. 2 bzw. den entsprechenden Regelungen in den Versicherungsbedingungen für die VBLextra und die VBLdynamik und

b) gegen sonstige Entscheidungen der VBL über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- oder dem Leistungsverhältnis.

(2) 1Das Schiedsgericht entscheidet im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung muss stattfinden, wenn es ein Beisitzer verlangt. Das Schiedsgericht entscheidet nicht über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 1041 ZPO).

(3) Das Schiedsgericht fertigt die Schiedssprüche aus und stellt sie dem Kläger und der VBL zu. Die Schiedssprüche sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 58
Berufung

(1) Die Berufung ist zulässig

a) gegen Schiedssprüche des Schiedsgerichts über Klagen auf Gewährung von Anstaltsleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

b) gegen Schiedssprüche des Schiedsgerichts über Rechte und Pflichten aus dem Beteiligungsverhältnis und

c) gegen Schiedssprüche des Schiedsgerichts über andere Klagen, wenn das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausdrücklich zugelassen hat.

(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts schriftlich beim Schiedsgericht einzulegen.

(3) Über die Berufung entscheidet das Oberschiedsgericht.

(4) Ist die Berufung offensichtlich unbegründet, können die Kosten, die durch sie entstehen, ganz oder teilweise dem Berufungskläger auferlegt werden.

(5) § 57 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Fünfter Teil – Finanzierung und Rechnungswesen

Abschnitt I – Allgemeines

§ 59*
Getrennte Verwaltung

1Die Verwaltung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der VBL erfolgt über gesonderte Abrechnungsverbände. 2Die jeweilige Deckungsrückstellung ist durch den Verantwortlichen Aktuar zu testieren. 3Es gibt folgende Abrechnungsverbände:

a) Abrechnungsverband West – Versorgungskonto I

b) Abrechnungsverband Ost/Umlage – Versorgungskonto I

c) Abrechnungsverband Ost/Beitrag – Versorgungskonto II

d) Abrechnungsverband freiwillige Versicherung.

4Der Abrechnungsverband West und der Abrechnungsverband Ost/Umlage sind im Abschnittsdeckungsverfahren finanziert. 5Der Abrechnungsverband Ost/Beitrag und der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung sind im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. 6Erträge und Aufwendungen einschließlich der Kapitalanlagen werden jeweils für das Versorgungskonto I und die weiteren Abrechnungsverbände gesondert verwaltet. 7Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse jeweils gesondert ermittelt. 8Die Verwaltungskosten sind auf die jeweiligen Abrechnungsverbände verursachergerecht aufzuteilen.

9Zwischen den Abrechnungsverbänden Ost/Umlage und Ost/Beitrag findet nach Maßgabe des § 84b Abs. 2 und 3 und des § 66b eine Querfinanzierung statt.

Abschnitt II – Abrechnungsverband Pflichtversicherung

§ 60
Aufbringung der Mittel, Anstaltsvermögen

(1) Die Mittel der VBL werden in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen Einnahmen aufgebracht.

Im Abrechnungsverband West kann die VBL ferner Sanierungsgelder zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages nach Maßgabe des § 65 erheben.

(2) Nach den Möglichkeiten der VBL kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung unter Erhebung von Beiträgen abgelöst werden (Kombinationsmodell).

(3) Einnahmen sind dem Anstaltsvermögen zuzuführen, Ausgaben sind aus dem Anstaltsvermögen zu finanzieren.

(4) Das Anstaltsvermögen ist, soweit es nicht für Ausgaben benötigt wird, nach den Grundsätzen der für regulierte Pensionskassen geltenden gesetzlichen Regelungen einschließlich der zugehörigen Anlageverordnung anzulegen.

§ 61*
Finanzierung der Pflichtversicherung

(1) Die Vomhundertsätze für Umlagen sowie die Sanierungsgelder sind im Rahmen der Vorgaben der §§ 64, 65 nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik so festzusetzen, dass die für den Deckungsabschnitt (§ 62) zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den Sanierungsgeldern und den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts unter Berücksichtigung des Absatzes 2 verfügbaren Vermögen voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag zu erfüllen sind. Das Sanierungsgeld und – in den Grenzen des § 64 Abs. 2 – der Umlagesatz kann abweichend von Satz 1 jederzeit im laufenden Deckungsabschnitt angepasst werden, wenn die Schwankungsreserve von sechs Monatsausgaben zum Ende des Deckungsabschnitts voraussichtlich um zwei Monatsausgaben unterschritten wird.

(2) 1Das bei Beginn eines Deckungsabschnitts vorhandene Teilvermögen für die Pflichtversicherung (Höhe der Rückstellungen für Pflichtleistungen) und die hieraus für den Deckungsabschnitt zu erwartenden Einnahmen dürfen in die Berechnung nach Absatz 1 insoweit nicht einbezogen werden, als sie am Ende des Deckungsabschnitts nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 Prozent voraussichtlich benötigt werden, um die aus den bis 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen sowie den nach diesem Zeitpunkt geleisteten Erhöhungsbeträgen und Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung entstandenen und entstehenden Ansprüche und Anwartschaften für Versicherte in Höhe der Leistungen zu decken, die nach § 75 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 1980 gültigen Fassung aus dem Deckungsvermögen zu zahlen waren. 2Nicht zu dem Teilvermögen für die Pflichtversicherung zählen das Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag und die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage. 3Das Anstaltsvermögen muss am Ende eines jeden Deckungsabschnitts mindestens den für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Ausgaben entsprechen.

(3) Für die Bewertung der Vermögensanlagen gelten die „§ 253 Abs. 1, 2 und 3 Satz 6 HGB entsprechend. Für die versicherungsmathematischen Berechnungen zur Ermittlung der Umlage- und Sanierungsgeldsätze im Sinne des § 64 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 sind neben gesicherten eigenen Beobachtungswerten die VBL-spezifischen biometrischen Rechnungsgrundlagen, die die bestehenden Risikoverhältnisse angemessen abbilden, anzuwenden.

(4) 1Anstaltsvermögen, das aus Ausgleichszahlungen in den Fällen des § 20 Abs. 3, der Bildung eines Deckungsstocks oder der Zahlung eines (anteiligen) Gegenwertes herrührt, ist buchmäßig getrennt zu führen. Als Vermögensertrag ist dabei jeweils der Betrag zu berücksichtigen, der sich aus der durchschnittlichen Nettoverzinsung des jeweiligen Geschäftsjahres ergibt.

§ 62
Deckungsabschnitte

(1) Im Abrechnungsverband West wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2007 ein besonderer Deckungsabschnitt festgelegt. Ab 1. Januar 2008 werden Deckungsabschnitte von jeweils fünf Jahren festgesetzt. 3Im Abrechnungsverband West werden für die Zeiträume vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 und vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2022 jeweils besondere Deckungsabschnitte festgelegt; ab 1. Januar 2023 werden wieder Deckungsabschnitte von jeweils fünf Jahren festgesetzt.

(2) Im Abrechnungsverband Ost/Umlage werden Deckungsabschnitte von jeweils fünf Jahren - beginnend am 1. Januar 1997 - festgesetzt.

§ 63
Aufwendungen für die Pflichtversicherung

(1) Der Beteiligte ist Schuldner der

a) Umlagen (§ 64 Abs. 1),

b) Sanierungsgelder (§ 65) und

c) Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66)

einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten (§ 64 Abs. 3 und 3a, § 66a Abs. 3 und 3a).

(2) Umlagen, Sanierungsgelder und Beiträge, die ohne Rechtsgrund gezahlt sind, werden dem Einzahler ohne Zinsen zurückgezahlt, soweit sie nicht schon nach § 44 erstattet worden sind. Die zurückgezahlten Beträge begründen keinen Anspruch auf Leistungen. Hat die VBL Leistungen gewährt, werden die Leistungen in Abzug gebracht, soweit sie auf den ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen beruhen.

§ 64*
Umlage, Versorgungskonto I

(1) Der Beteiligte hat monatliche Umlagen in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Umlage-Beitrags nach Absatz 3 sowie einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach Abs. 3a zu zahlen.

(2) Im Abrechnungsverband West beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1999 an 7,7 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine über 7,86 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlagesatzes erfolgt nicht; dies setzt die versicherungsmathematische Feststellung voraus, dass die Sanierungsgelder ausschließlich zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften und nicht zur Finanzierung der seit dem 1. Januar 2002 nach dem Punktemodell neu erworbenen Ansprüche und Anwartschaften (§§ 33 ff.) dienen.

Im Abrechnungsverband Ost/Umlage beträgt der Umlagesatz vom 1. Januar 1997 an 1,0 Prozent, vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 1,2 Prozent und vom 1. Januar 2004 an 1,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für Pflichtversicherungen von Beschäftigten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West bemisst, gilt der Umlagesatz nach Satz 1 auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber; Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag (§ 66a) sind in diesem Fall nicht zu leisten.

(3) Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 1 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 1999 an 1,25 Prozent und seit dem 1. Januar 2002 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag West). Eine über 1,41 Prozent hinausgehende Anhebung dieses Umlage-Beitrages erfolgt nicht.

Für Pflichtversicherte, für die nach Absatz 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost/Umlage maßgeblich ist, beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten an der Umlage nach Absatz 2 Satz 3 entsprechend tarifvertraglicher Regelung vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 0,2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Umlage-Beitrag Ost).

(3a) 1Neben dem Umlage-Beitrag nach Abs. 3 Satz 1 wird für Pflichtversicherte, für die nach Abs. 2 der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgebend ist, ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben. 2Dieser zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen spätestens ab 1. Juli 2018 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3Er dient der Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Veränderung der biometrischen Risiken; er wird zunächst in einem Sondervermögen des jeweiligen Abrechnungsverbandes angespart und vorerst nicht für die Finanzierung von Rentenleistungen verwendet. 4Eine Entnahme aus dem Sondervermögen erfolgt erst ab 2023.

5Die Arbeitgeber tragen im Umlageverfahren einen entsprechenden Finanzierungsanteil nach dem periodischen Bedarf.

6Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nicht.

(4) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit durch Ausführungsbestimmungen nichts anderes bestimmt ist, der steuerpflichtige Arbeitslohn. Verminderungen des steuerpflichtigen Entgelts aufgrund einer Entgeltumwandlung oder der Steuerfreiheit der Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

(5) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Beteiligte der VBL, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 Prozent von der nach § 36 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Beteiligten beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die Beteiligten insoweit die zu tragende Umlagebelastung bzw. der zu zahlende Umlage-Beitrag an die VBL. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag über die in Satz 1 genannte Dauer verlängert werden.

(6) Die Umlage ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Pflichtversicherten zufließt. Die Umlagen sind von dem Beteiligten unverzüglich an die VBL abzuführen. Umlagen, die nach Fälligkeit entrichtet werden, sind, ohne Rücksicht darauf, ob den Beteiligten an der verspäteten Zahlung ein Verschulden trifft, vom ersten Tag des folgenden Kalenderjahres bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Einzahlung vorhergeht, mit jährlich 4 Prozent über dem in diesem Zeitpunkt geltenden Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen.

(7) Die auf die Umlagen entfallenden Pflichtversicherungszeiten und die daraus erworbenen Versorgungspunkte sind in einem personenbezogenen Versorgungskonto zu führen (Versorgungskonto I); umfasst sind auch die Aufwendungen und Auszahlungen.

§ 65*
Sanierungsgeld

(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezugs sowie eine Dynamisierungsrate der Renten ab Rentenbeginn von 1 Prozent jährlich zu berücksichtigen.

(2) Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird im Deckungsabschnitt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens von der VBL festgesetzt; die Feststellung nach § 64 Abs. 2 ist zu beachten. 2Ab 1. Januar 2002 entspricht die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 Prozent, ab 1. Januar 2013 0,00 Prozent und ab 1. Januar 2016 0,14 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. Die Summe dieser Entgelte ist jährlich entsprechend der Anpassung der Betriebsrenten (§ 39) zu erhöhen. Ändert sich der periodische Bedarf, sind die Sanierungsgelder in dem Umfang anzupassen, wie dies zur Deckung des Mehrbedarfs für den Altbestand, der über den Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht, erforderlich ist.

(3) Die auf die Beteiligten entfallenden Sanierungsgelder für das jeweilige Kalenderjahr werden jährlich bis 30. Juni des Folgejahres nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten betragsmäßig festgesetzt. 2Soweit für Renten ein Ausgleichsbetrag oder ein versicherungsmathematischer Barwert gezahlt wurde oder diese im Rahmen eines Erstattungsmodells nach § 23c erstattet werden, wird dies bei der Ermittlung der Sanierungsgelder berücksichtigt.

(4) Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:

a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,

b) Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber, ohne Zuwendungsempfänger eines Landes und ohne Berlin einschließlich der dem Land Berlin nach Buchst. d zuzuordnenden Beteiligten,

c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV) sowie Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,

d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbarer Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist.

4Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne des Buchstaben a bis c angehören, können auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes mit Zustimmung des Vorstands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst werden; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender Sanierungsgeld-Betrag festgelegt werden. Die Aufgliederung von Beteiligten zu den Arbeitgebergruppen nach Buchstaben a, b bzw. c ist auf Antrag des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, eines KAV bzw. eines Arbeitgeberverbands nach Satz 4 für das Folgejahr anzupassen.

(5) Beteiligten, die ab 1. November 2001 dem Personalübergang aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Abgebenden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. ²Die Rentenlasten des Abgebenden sind in diesem Fall entsprechend zu vermindern. Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege des Personalübergangs übernommen haben. 5Für Personalübergänge zwischen beteiligten Arbeitgebern, die nach dem 31. Dezember 2012 stattfinden, erfolgt die Zurechnung von Rentenlasten für den annehmenden Beteiligten und die entsprechende Verminderung von Rentenlasten für den abgebenden Beteiligten nach §§ 23a Abs. 2 und 23e.

(5a) Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen.

(6) Die Beteiligten entrichten in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 6 monatliche Abschlagszahlungen für die auf sie entfallenden Sanierungsgelder in Form eines vorläufigen Vomhundertsatzes der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten des Beteiligten. Diese ermittelt die VBL für das jeweilige Jahr auf der Grundlage der Daten des vorvergangenen Jahres; sie sind auf zwei Stellen nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Ein aus der Abrechnung nach Absatz 3 resultierender Saldo ist entsprechend den Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren – RIMA – auszugleichen. Für das Kalenderjahr 2002 gilt der Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002 (Anlage 1).

§ 66*
Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren, Versorgungskonto II

(1) Die VBL kann Beiträge für eine schrittweise Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung erheben oder zulassen.

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sowie die daraus zu finanzierenden Verbindlichkeiten werden im Abrechnungsverband Ost/Beitrag verwaltet.

§ 66a*
Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

(1) Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag hat der Beteiligte monatliche Beiträge nach § 66 Abs. 1 in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Pflichtversicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Eigenanteils nach Absatz 3 sowie einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach Abs. 3a zu zahlen.

(2) Der Beitrag beträgt vom 1. Januar 2004 an 1,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 Prozent angehoben wird, erhöht sich der Beitrag zeitgleich um 0,4 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Beitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 Prozent steigt der Beitrag auf den Höchstsatz von 4,0 Prozent.

(3) Der Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt jeweils die Hälfte des Beitrags nach Absatz 2.

(3a) 1Ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag nach Abs. 3 wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren erhoben. 2Er beträgt nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen spätestens ab 1. Juli 2018 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

3Die Arbeitgeber tragen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens nach dem periodischen Bedarf.

4Die Leistungen der VBL erhöhen sich durch die zusätzlichen Finanzierungsbeiträge nicht.

(4) § 64 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 66b Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag

(1) 1Für Versicherte, deren Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert und verwaltet werden, werden Versorgungspunkte, die sich ab dem 1. Januar 2020 für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben, abweichend von § 36 Abs. 2 und 3 wie folgt berechnet:

a) Die Anzahl der Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 2.500 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b.

b) 1Der Altersfaktor der nachfolgenden Tabelle beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 1,75 Prozent sowie modifizierte biometrische Rechnungsgrundlagen VBL 2010 P und berücksichtigt den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a. 2Als Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

17

3,13

34

2,28

51

1,69

18

3,08

35

2,23

52

1,67

19

3,02

36

2,19

53

1,64

20

2,97

37

2,15

54

1,61

21

2,91

38

2,11

55

1,59

22

2,86

39

2,07

56

1,57

23

2,81

40

2,03

57

1,57

24

2,75

41

2,00

58

1,57

25

2,70

42

1,97

59

1,59

26

2,65

43

1,93

60

1,60

27

2,60

44

1,90

61

1,58

28

2,55

45

1,87

62

1,56

29

2,51

46

1,84

63

1,53

30

2,46

47

1,81

64

1,51

31

2,41

48

1,78

65

1,48

32

2,37

49

1,75

66

1,52

33

2,32

50

1,72

≥ 67

1,57

2Die Berechnung der Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 1 erfolgt ebenfalls mit dem Referenzentgelt von 2 500 Euro und den Altersfaktoren nach Satz 1 Buchstabe b. 3Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 ergeben sich aus dem Referenzentgelt von 2 500 Euro und dem Altersfaktor 1,98.

(2) 1Etwaige versicherungstechnische Gewinne aus ab 1. Januar 2020 entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen werden vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung verwendet, um einen erwarteten zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund einer zunehmenden Lebenserwartung und sinkender Kapitalerträge für bis zum 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften und Ansprüche abzudecken, und zur Stärkung der Verlustrücklage. 2Überschüsse fallen insoweit nicht an. 3Sollte diese Maßnahme bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Kapitalerträgen und/oder weiterer Risiken dauerhaft nicht ausreichen, um die Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag sicherzustellen, gilt § 69 Abs. 3.

(3) 1Betriebsrentenberechtigten steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrentenleistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung zu. 2Der ab 1. Januar 2020 im Abrechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung dieser Leistungen entstehende Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. 3Dieser Mehrbedarf ist in die Berechnung des Vomhundertsatzes für die Umlage des Abrechnungsverbands Ost/Umlage nach § 61 Abs. 1 einzubeziehen.

§ 67*
Deckungsrückstellung und Verlustrücklage

(1) Für den Abrechnungsverband Ost/Beitrag des Versorgungskontos II ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche hieraus in die Bilanz einzustellen.

(2) Der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten werden im technischen Geschäftsplan festgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(3) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist den Abrechnungsverband Ost/Beitrag des Versorgungskontos II eine Verlustrücklage zu bilden. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 5 Prozent des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. Der verbleibende Überschuss (verteilungsfähiger Überschuss) wird vorläufig in die Position „Bilanzgewinn“ eingestellt, bis der Verwaltungsrat über seine Verwendung entscheidet.

§ 68*
Überschussverteilung

(1) Die VBL stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, ob und in welchem Ausmaß aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 3) Bonuspunkte vergeben werden können. Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben, in Betracht. Für die Erfüllung der Wartezeit werden alle Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 31 Abs. 2 berücksichtigt, wenn die/der Versicherte die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt hat (§ 32 Abs. 1 Satz 3). Als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2 gelten auch beitragsfrei Versicherte, die die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt haben, wenn sie am Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) als pflichtversichert gemeldet sind. Überschüsse, die auf Anwartschaften der übrigen beitragsfrei Versicherten entfallen, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, werden dem Anstaltsvermögen – bzw. im Bereich des Versorgungskontos II der Verlustrücklage – zugeführt. Über die Zuteilung von Bonuspunkten entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

(2) Grundlage für die Feststellung und Entscheidung nach Absatz 1 ist eine auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz. Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen nach dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 1 jeweils aktuellen Jahresbericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde gelegt.

(3) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 37 und um die Verwaltungskosten der VBL sowie um den nach § 67 Abs. 3 Satz 2 der Verlustrücklage zuzuführenden Anteil vermindert und nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet; soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden für die fiktive Verzinsung nach Absatz 2 Satz 3 als Verwaltungskosten 2 Prozent dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt. Ergibt die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird diese vorgetragen. Einzelheiten werden in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(4) Als am Ende des laufenden Geschäftsjahres im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 pflichtversichert gilt

a) die Waldarbeiterin/der Waldarbeiter, deren/dessen Arbeitsverhältnis aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften geendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedurfte, und die/der bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung hätte,

b) die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis infolge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse durch Kündigung nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften beendet worden ist, und die/der bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung hätte,

c) die/der Beschäftigte, die/der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeitnehmerin/Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, deren/dessen Arbeitsverhältnis infolge des Endes der Saison geendet hat, und die/der bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt würde.

§ 69*
Rückstellung für Überschussverteilung

(1) 1Der Überschuss, der sich entsprechend der versicherungstechnischen Bilanz ergibt, wird, soweit er nicht der Verlustrücklage im Versorgungskonto II zugeführt wird, in die Rückstellung für Überschussverteilung des jeweiligen Abrechnungsverbands nach § 59 Satz 3 Buchst. a bis c eingestellt. Über die Zuführung des verteilungsfähigen Überschusses (§ 67 Abs. 3 Satz 3) zur Verlustrücklage und zur Rückstellung für Überschussverteilung entscheidet der Verwaltungsrat.

(2) Diese Rückstellung dient der Verbesserung oder Erhöhung von Leistungen, insbesondere zur Gewährung von Bonuspunkten. Sie kann zusätzlich zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen werden, wenn die Verlustrücklage nicht ausreicht. Über die Verwendung der Rückstellung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

(3) 1Reichen die Maßnahmen zur Sicherung der Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag nach § 84b Abs. 2 und § 66b nicht aus, so dass zum Ende eines Geschäftsjahres ein Verlust ausgewiesen werden muss, und reichen weder die Verlustrücklage (§ 67 Abs. 3) noch die Rückstellung für Überschussverteilung aus, um diesen Verlust auszugleichen, erfolgt der Ausgleich des Fehlbetrages durch Anpassung der Leistungen aus diesem Abrechnungsverband. 2Betriebsrentenberechtigten steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrentenleistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung zu. 3Der Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die für den Abrechnungsverband Ost/ Umlage abgeführt wird. 4Der Umlagesatz ist dann unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs nach § 61 Abs. 1 zeitnah neu zu ermitteln. 5Über Beginn und Höhe dieser Maßnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 6Für die Absenkung der Leistung ist zwischen Anwartschaften und Ansprüchen, die bis 31. Dezember 2014 entstanden sind und solchen, die ab dem 1. Januar 2015 nach Maßgabe des § 84b oder § 66b entstehen, verursachergerecht zu differenzieren.

Abschnitt III – Abrechnungsverband freiwillige Versicherung

§ 70
Regelung durch Versicherungsbedingungen

Die Finanzierung der freiwilligen Versicherung wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung geregelt.

Abschnitt IV – Rechnungswesen

§ 71*
Geschäftsbericht

(1) Die VBL hat in jedem Kalenderjahr für das vergangene Kalenderjahr einen Geschäftsbericht aufzustellen. 2Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
Der Geschäftsbericht ist nach Beschlussfassung des Vorstands unverzüglich dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(2) Billigt der Verwaltungsrat den Geschäftsbericht, ist dieser den Aufsichtsbehörden vorzulegen und dem Bund und den beteiligten Ländern sowie auf Anforderung auch den übrigen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

§ 72
Verwaltungskostenhaushalt

Für die erforderlichen Personal- und Sachausgaben (Verwaltungskosten) ist für jedes Kalenderjahr vom Präsidenten ein Voranschlag, getrennt nach Einnahme- und Ausgabetiteln, aufzustellen; er unterliegt nicht der Beratung in den Organen. Der Voranschlag sowie Überschreitungen der veranschlagten Summen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Mehrzahl der an der VBL beteiligten Länder.

Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I – Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 73
Höherversicherte

Die Beschäftigten, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht bei der VBL zu versichern.

§ 74
Von der Pflichtversicherung Befreite

(1) Beschäftigte, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Arbeitgeber und der VBL bestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und keinen Antrag auf Versicherung bei dem Arbeitgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.

(2) Beschäftigte, deren zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung gestellt haben, sind weiterhin nicht bei der VBL zu versichern.

Abschnitt II – Übergangsregelungen für Rentenberechtigte

§ 75
Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert.

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Satzungsregelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

b) Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 40 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 werden dabei berücksichtigt. Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 78 bis 81 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensvorschriften ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.

c) § 38 Abs. 3 und die §§ 42 bis 53 gelten entsprechend.

d) Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- – und Ruhensvorschriften und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells (§§ 35 ff.). Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnt.

(4) Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gelten insoweit die bisher maßgebenden Satzungsregelungen fort. ²Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 40 durchgeführt.

(5) Stirbt eine/ein unter Absatz 1 fallende/r Versorgungsrentenberechtigte/r, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.

§ 76
Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert.

(3) § 75 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Satzung geltenden Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet (§ 105b d.S.a.F.) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

(5) Die Versicherungsrente kann bis zum 31. März 2003 entsprechend den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrechts abgefunden werden; dabei bleibt eine Dynamisierung unberücksichtigt.

§ 77
Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002

Für Rentenberechtigte, deren Rente am 1. Januar 2002 begonnen hat, finden die §§ 75 und 76 entsprechende Anwendung.

Abschnitt III – Übertragung von Rentenanwartschaften

§ 78*
Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt. Die Anwartschaften nach Satz 1 werden unter Einschluss des Jahres 2001 – ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren – in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 36 Abs. 1) gutgeschrieben (Startgutschriften). Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 68 Abs. 1 nicht statt.

(2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses – ohne Berücksichtigung einer Erhöhung zum 1. Januar 2002 – aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend; der nach dem steuerlichen Näherungsverfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird dabei einheitlich für alle Berechtigte mit 0,9086 berücksichtigt.

(3) Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Startgutschrift schriftlich unmittelbar gegenüber der VBL zu erheben. Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung hinzuweisen.

(4) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 79 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 79 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Einer gesonderten Mitteilung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn, es liegt eine Beanstandung nach Abs. 3 vor. 3Im Übrigen übermittelt die VBL eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift.

§ 79*
Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(1) Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der VBL als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt werden. 4Die Zeit in Jahren wird aus der Summe der (Teil-)Monate berechnet. 5Ein Teilmonat wird ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich nach Satz 3 durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 8Der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H.

(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung des Absatzes 1 Satz 3 nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost/Umlage der VBL maßgebend war und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.

4Bei Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 d.S.a.F. gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 42 Abs. 1d.S.a.F. sind die Zeiten nach Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.

(2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S.a.F.) und des § 44a d.S.a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts – unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten – gezahlt würden. Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 98 Abs. 5 d.S.a.F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 98 Abs. 5 Satz 2 d.S.a.F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt worden wären.

(3) Wurde Altersteilzeit oder ein Vorruhestand vor dem 14. November 2001 vereinbart, gilt für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 76 Abs. 4 Satz 3 d.S.a.F.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b) Der im Rahmen der Berechnung nach Absatz 2 Satz 1 anzurechnende Bezug wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S.a.F.) maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Anwartschaft hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der VBL vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich gemäß § 35 Abs. 3 ergebenden Abschläge zu erhöhen.

(3a) Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie

b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt. Die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt für die Anwendung des § 68 Abs. 3 Satz 1 als soziale Komponente im Sinne des § 37.

(4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der VBL zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die VBL eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.

(6) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 dem Beteiligten den Familienstand am 31. Dezember 2001 (§ 41 Abs. 2c Satz 1 Buchstabe a und b d.S.a.F.) mitzuteilen. Der Beteiligte hat die Daten an die VBL zu melden.

3Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.

(7) 1Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68. 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 68) zugeteilt. 3Die Vergabe von Bonuspunkten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird durch die Neuberechnung der Startgutschriften unter Berücksichtigung des Absatzes 1 Satz 3 bis 8 nicht berührt.

§ 80
Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. 2Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 78 Abs. 4, § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 79 Abs. 7 entsprechend.

§ 81
Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 freiwillig Weiterversicherte

(1) Eine am 31. Dezember 2001 nach §§ 32 bzw. 86 Abs. 4 d.S.a.F. bestehende freiwillige Weiterversicherung wird ab 1. Januar 2002 zu einer beitragsfreien Versicherung (§ 30). Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 freiwillig Weiterversicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68.

(2) Die freiwillig Weiterversicherten können die Fortsetzung der freiwilligen Weiterversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung (§ 54) zum 1. Januar 2002 beantragen; der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2002 zu stellen.

Abschnitt IV – Sonderbestimmungen

§ 82
Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

(1) 1Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 28 Abs. 1) Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Beteiligte ab 1. Januar 2002 zusätzlich in der freiwilligen Versicherung nach § 54 Abs. 2 Buchstabe a einen Beitrag von acht vom Hundert des übersteigenden Betrages an die VBL zu entrichten. 2Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost; erhält die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich einmal hinzuzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu zahlen ist.

(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 d.S. a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun vom Hundert des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost; erhält die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich einmal hinzuzurechnen.

§ 82a*
Sonderregelung für die Berücksichtigung von Altersvorsorgezulagen

(1) Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG, die für den Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3 und den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a gewährt werden, werden dem Versorgungskonto II (§ 66 Abs. 2) zugeführt.

(2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von 1 200 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor multipliziert wird. 2Der Altersfaktor richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

Alter

Alters-

faktor

17

2,35

34

1,77

51

1,35

18

2,31

35

1,74

52

1,33

19

2,27

36

1,71

53

1,31

20

2,23

37

1,68

54

1,29

21

2,20

38

1,66

55

1,27

22

2,16

39

1,63

56

1,25

23

2,12

40

1,61

57

1,24

24

2,09

41

1,58

58

1,22

25

2,05

42

1,56

59

1,20

26

2,02

43

1,53

60

1,19

27

1,99

44

1,51

61

1,17

28

1,95

45

1,48

62

1,15

29

1,92

46

1,46

63

1,14

30

1,89

47

1,44

64

1,12

31

1,86

48

1,42

65

1,10

32

1,83

49

1,39

66

1,13

33

1,80

50

1,37

≥ 67

1,16

(3) Der auf Versorgungspunkten nach Absatz 2 beruhende Teil der Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,4 Prozent, bei einem Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung höchstens jedoch um 14,4 Prozent Er erhöht sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI erhöht ist, um 0,5 Prozent.

(4) Enthält eine Betriebsrente Versorgungspunkte nach Absatz 2, wird insoweit zusätzlich ein nicht garantierter Gewinnzuschlag von bis zu 20 Prozent gewährt. § 39 findet insoweit keine Anwendung.

(5) Ergibt die versicherungstechnische Bilanz für die Altersvorsorgezulagen einen Überschuss, ist zunächst die Verlustrücklage gemäß § 67 Abs. 3 zu bedienen; § 69 gilt. Für die Verteilung von Überschüssen, die nach Gewährung des Gewinnzuschlags nach Absatz 4 verbleiben, gilt § 68 mit der Maßgabe, dass Überschüsse auch an die Bezugsberechtigten verteilt werden können. Der Gewinnzuschlag kann, soweit der Überschuss nicht ausreicht, gemindert werden oder ganz entfallen. Ein Fehlbetrag, der sich trotz Verminderung des Gewinnzuschlags ergibt, ist durch Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der Rückstellung nach § 69 zu decken. Über die Maßnahmen nach Satz 1 bis 4 entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.

(6) 1Hat die/der Versicherte die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG in Anspruch genommen, treten nach § 95 Abs. 1 EStG die Folgen der schädlichen Verwendung ein, wenn

1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der/des Versicherten außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befindet oder sie/er trotz eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in einem dieser Staaten nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt, und

2. entweder die Zulageberechtigung endet oder die Auszahlungsphase begonnen hat.

2Die VBL zeigt den Tatbestand des § 95 Abs. 1 EStG der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an. 3Nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrages der steuerlichen Förderung durch die ZfA führt die VBL diesen Betrag an die ZfA ab und zahlt den verbleibenden Betrag an den Berechtigten aus. 4Die Versorgungspunkte erlöschen, soweit sie auf den zurückgezahlten Altersvorsorgezulagen beruhen. 5Auf Antrag des Berechtigten kann der Rückzahlungsbetrag von der ZfA gestundet und bei Eintritt des Leistungsfalls mit mindestens 15 v.H. der Leistungen getilgt werden (§ 95 Abs. 2 EStG); der Antrag ist bei der VBL zu stellen. 6Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Anwartschaft bzw. die Betriebsrente unter Berücksichtigung der zurückgezahlten steuerlichen Förderung neu festzustellen.

§ 83
Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet

Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 34 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 105b d.S.a.F. eine Leistung in der Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 d.S.a.F. zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären.

§ 84
Sonderregelungen für die Jahre 2001 und 2002

(1) Anstelle von § 28 Abs. 2 und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen findet § 28 d.S.a.F. bis zum 31. Dezember 2002 weiterhin Anwendung.

(2) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 29 Abs. 7 d.S.a.F. gemeldet wurde, hat es damit sein Bewenden.

§ 84a*
Übergangsregelungen

(1) Ist die/der Versicherte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 38 Abs. 1 Satz 4 in der am 31. Dezember 2006 maßgebenden Fassung Anwendung; dies gilt nicht, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat.

(2) Hat die Klagefrist nach § 46 Abs. 3 und 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen, ist § 46 Abs. 3 und 5 auch nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.

(3) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 37 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:

a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.

b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.

c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 37 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.

2Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften.

(4) 1Für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, gilt der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016.

2§ 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4, jeweils in den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen, § 23a Abs. 2 in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung und § 23e Abs. 1 gelten nicht, soweit Beteiligte durch einen zwischen dem 31. Dezember 2002 und dem 31. Dezember 2012 durchgeführten Personalübergang ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen sind. 3In diesen Fällen sind den Beteiligten jeweils Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den abgebenden Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor dem Personalübergang über den abgebenden Beteiligten Pflichtversicherten entspricht. 4Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 5Der Barwert dieser Verpflichtungen vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel [für Beteiligte, die durch einen zwischen dem 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 durchgeführten Personalübergang entstanden sind: ein Fünfzehntel] für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren zurückgelegten vollen Monate.

6§ 23 Abs. 1 und § 23b Abs. 4, jeweils in den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen, § 23a Abs. 2 in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung und § 23e Abs. 1 gelten nicht, soweit bereits beteiligte Arbeitgeber zwischen dem 31. Dezember 2007 und dem 31. Dezember 2012 Pflichtversicherte im Wege des Personalübergangs übernommen haben. 7In diesem Fall gelten die Sätze 2 bis 5 entsprechend.

(5) 1Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2015 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Personalübergänge in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, können anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach §§ 23 bis 23b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung die Finanzierung der bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche über das Erstattungsmodell beantragen. 2Für das Erstattungsmodell gilt § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung mit Ausnahme des Satzes 3 Buchst. f entsprechend. 3Bereits gezahlte Betriebsrentenleistungen sind für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 mit Zinsen in Höhe der im Abrechnungsverband Gegenwerte jeweils erzielten Reinverzinsung und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 mit Zinsen in Höhe der im Versorgungskonto I jeweils erzielten Reinverzinsung zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent zu erstatten.

4Der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016 ist zu berücksichtigen.

(6) 1Beschäftigte, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind und die deshalb nach Satz 1 Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 in der vor dem 31. Dezember 2012 geltenden Fassung von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen waren, können bei ihrem beteiligten Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2013 schriftlich einen Antrag auf Anmeldung zur Pflichtversicherung stellen. 2Die Pflichtversicherung beginnt in diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird bis zum 31. Dezember 2013 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht endgültig.

(7) 1§ 23d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Personalübertragungen eines Beteiligten auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, die ab 1. Januar 2016 wirksam werden. 2Gleiches gilt für Personalübernahmen.

(8) Das für die Jahre 2013 bis 2015 geleistete Sanierungsgeld einschließlich Nutzungsentschädigungen stellt kein Vermögen im Sinne von § 23b dar.

(9) Anwartschaften von Versicherten, die bis 31. Dezember 2015 im Abrechnungsverband Gegenwerte geführt wurden, nehmen unter den Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 Satz 2 erstmals wieder für das Geschäftsjahr 2016 an der Überschussverteilung für die Abrechnungsverbände des Versorgungskontos I teil.

(10) 1Erhöhen sich die Startgutschriften durch die Neuberechnung unter Berücksichtigung des § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der VBL nachgezahlt; Teilzahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.

(11) Auf Altersvorsorgezulagen nach Abschnitt XI EStG, die für den Eigenanteil der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3 sowie den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a gewährt werden und die vor dem 1. Januar 2020 bei der VBL eingehen, gelten § 82a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und, soweit diese im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 eingegangen sind, § 84b.

§ 84b
Übergangsregelung für Versicherte des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag
für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019

(1) Für Versicherte, deren Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband Ost/Beitrag finanziert und verwaltet werden, werden Versorgungspunkte, die sich ab dem 1. Januar 2015 für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ergeben, abweichend von § 36 Abs. 2 und 3 wie folgt berechnet:

a) Die Anzahl der Versorgungspunkte aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt für ein Kalenderjahr ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 2.500 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b. Dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

b) Der Altersfaktor der nachfolgenden Tabelle (als Anlage 1 zu § 84b angefügt) beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 1,75 Prozent und modifizierte biometrische Rechnungsgrundlagen VBL 2010 P. Als Alter gilt die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Die Berechnung der Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 1 erfolgt ebenfalls mit dem Referenzentgelt von 2.500 Euro und den Altersfaktoren nach Buchstabe b. Versorgungspunkte für soziale Komponenten nach § 37 Abs. 2 ergeben sich aus dem Referenzentgelt von 2.500 Euro und dem Altersfaktor 1,27.

Die Anzahl der Versorgungspunkte für die im jeweiligen Kalenderjahr ausgezahlte Altersvorsorgezulage ergibt sich abweichend von § 82a Abs. 2, indem die Zulage durch den Regelbeitrag von 1.200 Euro geteilt und mit dem Altersfaktor nach Buchstabe b multipliziert wird.

(2) Etwaige versicherungstechnische Gewinne aus ab 1. Januar 2015 entstehenden Anwartschaften und Ansprüchen werden vorrangig zur Stärkung der Deckungsrückstellung verwendet, um einen erwarteten zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund einer zunehmenden Lebenserwartung und sinkender Kapitalerträge für bis zum 31. Dezember 2014 erworbene Anwartschaften und Ansprüche abzudecken, und zur Stärkung der Verlustrücklage. Überschüsse fallen insoweit nicht an. Sollte diese Maßnahme bei unerwartet ungünstiger Entwicklung von Kapitalerträgen und/oder weiterer Risiken dauerhaft nicht ausreichen, um die Finanzierung im Abrechnungsverband Ost/Beitrag sicher zu stellen, gilt § 69 Abs. 3.

(3) 1Betriebsrentenberechtigten steht gegenüber der VBL weiterhin ein Anspruch auf Zahlung der Betriebsrentenleistungen nach Abschnitt III bis VI des zweiten Teils der Satzung zu. 2Der ab 1. Januar 2015 im Abrechnungsverband Ost/Beitrag für die Finanzierung der arbeitsrechtlich zugesagten Leistungen entstehende Mehrbedarf wird über die Umlage ausgeglichen, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt wird. 3Dieser Mehrbedarf ist in die Berechnung des Vomhundertsatzes für die Umlage des Abrechnungsverbands Ost/Umlage nach § 61 Abs. 1 einzubeziehen.

(4) §§ 84b und 69 Abs. 3 treten zum 1. Januar 2015 in Kraft, es sei denn, der 7. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag Altersversorgung – ATV tritt zuvor in Kraft. Tritt der 7. Änderungstarifvertrags zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, treten §§ 84b und 69 Abs. 3 außer Kraft. Dies setzt voraus, dass die Gremien der VBL auf Grund einer Stellungnahme des Verantwortlichen Aktuars feststellen, dass der 7. Änderungstarifvertrag die Finanzierung der Zusatzversorgung sichert und in der Satzung umgesetzt wird. Hierzu bedarf es neben einer tariflichen Neuregelung der Tarifkalkulation für die Zukunft auch einer tariflichen Finanzierungsregelung für die bis 31. Dezember 2014 entstandenen Anwartschaften und Ansprüche.

Abschnitt V – Sterbegeld

§ 85
Sterbegeld

Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts (§ 58 Abs. 1 bis 3 und 8 d.S.a.F.) Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle im Jahr 2002 1.535 Euro, im Jahr 2003 1.500 Euro, im Jahr 2004 1.200 Euro, im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im Jahr 2007 300 Euro. Ab 2008 entfällt das Sterbegeld.

Abschnitt VI – Schlussvorschriften

§ 86
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung. Zum gleichen Zeitpunkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer Kraft. Im Übrigen gilt das zum 31. Dezember 2000 geltende Satzungsrecht im Rahmen des Übergangsrechts bis zum 31. Dezember 2001 fort.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 28 Abs. 1 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e

– Voraussetzungen für die Beteiligungsvereinbarung

(1) Eine Beteiligung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e kann nur vereinbart werden mit

1. Unternehmen und Einrichtungen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts überwiegend beteiligt sind oder auf die juristische Personen des öffentlichen Rechts nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag maßgeblichen Einfluss ausüben, wenn das Unternehmen oder die Einrichtung

a) überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die sonst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegen würden, und

b) mindestens 20 Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern hat.

2. Zuwendungsempfängern im Sinne des § 44 Abs. 1 BHO oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift, wenn

a) die Summe der von Bund und Ländern gewährten Zuwendungen mehr als die Hälfte der Haushaltsmittel des Zuwendungsempfängers beträgt,

b) der Zuwendungsempfänger überwiegend Aufgaben wahrnimmt, die sonst dem Zuwendungsgeber obliegen würden,

c) der langfristige Fortbestand des Zuwendungsempfängers hinreichend gesichert ist und die Aufgaben des Zuwendungsempfängers im Falle seiner Auflösung auf den Zuwendungsgeber übergehen und

d) der Zuwendungsempfänger mindestens 20 Beschäftigte bei der Anstalt zu versichern hat.

(2) Ersatzschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchst. d nicht erfüllen, können Beteiligte werden, wenn der Schule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen worden ist; für Ersatzschulen im Land Nordrhein-Westfalen tritt an die Stelle der Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule die staatliche Genehmigung.

(3) Die Beteiligung eines Arbeitgebers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe d nicht erfüllt, ist mit Zustimmung des Vorstands möglich, wenn die Beteiligung mit Rücksicht auf Aufgabenstellung und Personalstruktur erforderlich erscheint.

Ausführungsbestimmungen zu § 20 Abs. 3*

– Fortsetzung von Beteiligungen

(1) Die besondere Beteiligungsvereinbarung setzt bei einem Beteiligten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e voraus, dass der Beteiligte

a) die unwiderrufliche Verpflichtungserklärung einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Insolvenzfähigkeit durch Gesetz ausgeschlossen ist, beibringt, im Falle einer Beendigung der Beteiligung für die Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Beteiligten gegenüber der Anstalt einzustehen oder

b) zur jeweiligen Umlage einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent zahlt.

Die Anstalt kann zulassen, dass statt der Verpflichtungserklärung eine entsprechende unwiderrufliche Deckungszusage eines im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmens oder eine entsprechende Bankbürgschaft beigebracht wird.

(2) In der besonderen Beteiligungsvereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass

a) nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt – spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung nach § 22 Abs. 2 wirksam würde (Stichtag) – vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind und

b) der Beteiligte einen Ausgleichsbetrag zahlt, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gewährleistet, dass zusammen mit den laufenden Umlagen die Verpflichtungen aufgrund

aa) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 (wobei der Stichtag als Tag des Ausscheidens gilt und § 23 Abs. 2 Satz 2 bis 11 entsprechend anzuwenden ist) und

bb) der am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können.

Die Anstalt kann zulassen, dass der Ausgleichsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ganz oder teilweise über einen bestimmten Zeitraum verteilt wird. Die Verpflichtungserklärung bzw. die Deckungszusage oder die Bankbürgschaft nach Absatz 1 muss die Ausgleichszahlung nach Satz 1 Buchstabe b umfassen.

(3) Eine besondere Beteiligungsvereinbarung im Sinne des Absatzes 2 kann die Anstalt auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 19 nicht erfüllt und der bisher weder an der Anstalt noch an einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, beteiligt ist, wenn der Arbeitgeber von einem Beteiligten Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hat, hinsichtlich dieser Beschäftigten. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind dem Arbeitgeber Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über den Beteiligten Pflichtversicherten entspricht. Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die Anstalt Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. Ein Ausgleichsbetrag ist nicht zu entrichten, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die künftig in diesem Aufgabenbereich einzustellenden Beschäftigten der Pflichtversicherung zuzuführen.

(4) Bei Ausgleichszahlungen von mehr als 500.000 Euro ist jeweils nach Ablauf eines Deckungsabschnitts die Berechnung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt der Beteiligte. Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen, ergeben sich Fehlbeträge, ist der Beteiligte zum Ausgleich verpflichtet. Scheidet ein Beteiligter, der eine Ausgleichszahlung ganz oder teilweise geleistet hat, aus, ist auf seine Kosten ein neuer Gegenwert zu berechnen.

(5) Die Anstalt ist nicht verpflichtet, eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 abzuschließen.

Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 2*

– Rechte und Pflichten der Beteiligten –

(1) Die Beteiligten sind verpflichtet, ihre sämtlichen der Pflicht zur Versicherung unterliegenden Beschäftigten bei der Anstalt anzumelden und bei Wegfall der Voraussetzungen abzumelden. Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d bis f sind insbesondere verpflichtet, die Anstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn sie das Tarifrecht im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht mehr anwenden oder – in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e – wenn eine überwiegende Beteiligung oder der maßgebliche Einfluss einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr besteht.

(2) Die Beteiligten sind insbesondere verpflichtet,

a) in der Abmeldung anzugeben, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 erfüllt waren,

b) der Anstalt die kalenderjährlichen Jahresmeldungen zu dem festgelegten Termin bzw. bei Abmeldungen unmittelbar mit der Abmeldungsbescheinigung zu übersenden,

c) der Anstalt zur Durchführung der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung die Adressdaten der Pflichtversicherten sowie deren Änderung zu melden,

d) ihren Beschäftigten die von der VBL bereitgestellten Informationsmaterialien zur Verfügung zu stellen und für den Bereich der Pflichtversicherung gegebenenfalls zu erläutern,

e) der Anstalt jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung sowie der Entrichtung der Umlagen zu gestatten,

f) im Schriftverkehr mit der Anstalt die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen,

g) Beginn und Ende der Zugehörigkeit einer Versicherung zu einem Abrechnungsverband nach § 59 Satz 3 Buchst. a bis c.

Ausführungsbestimmungen zu § 23a

– Zahlung eines Gegenwertes –

(1) 1Mit dem Gegenwert sind folgende Verpflichtungen aus dem Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage auszufinanzieren: 

a) unverfallbare Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten,

b) unverfallbare Bonuspunkte von Anwartschaftsberechtigten, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden,

c) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung oder einer beitragsfreien Versicherung und

d) künftige Leistungsansprüche von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen.

2Gleiches gilt für Leistungsansprüche und Anwartschaften aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag, soweit diese über Umlagen aus dem Abrechnungsverband Ost/Umlage zu finanzieren sind.

3Bei der Gegenwertberechnung ist Folgendes zu beachten:

a) Der zunächst auf den Ausscheidestichtag mit dem Rechnungszins nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. c abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens bis zum Ende des dritten Monats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit dem gleichen Rechnungszins aufzuzinsen.

b) Die jährliche Dynamisierung der Betriebsrentenleistungen nach § 39 ist einzukalkulieren.

c) Leistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung nach § 41 ruhen, werden in voller Höhe berücksichtigt.

d) Anwartschaften und Leistungsansprüche fließen nicht in die Gegenwertberechnung ein, soweit diese aus Vermögen nach § 61 Abs. 2 zu finanzieren oder in früheren Gegenwerten berücksichtigt sind.

4Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.

(2) 1Stichtag der Wiederholung der Gegenwertberechnung ist der Tag, der nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren dem Stichtag der letzten Gegenwertberechnung entspricht. 2Der Antrag des ausgeschiedenen Beteiligten für eine Berechnung nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 ist spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Stichtag der letzten Gegenwertberechnung schriftlich bei der VBL zu stellen. 3Innerhalb der gleichen Frist informiert die VBL den ausgeschiedenen Beteiligten schriftlich, wenn die Wiederholung der Gegenwertberechnung auf ihre Veranlassung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Berechnung durchgeführt wird.

4Die Überprüfung des Gegenwertes in Abständen von zehn Jahren auf Kosten der VBL nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 wird auch dann durchgeführt, wenn nach Ablauf von fünf Jahren eine Zwischenüberprüfung nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 3 vorgenommen wurde. 5In diesem Fall wird der Gegenwert auf Kosten der VBL nach Ablauf von fünf Jahren seit der Zwischenüberprüfung erneut berechnet.

6Ist der letzte Leistungsempfänger vor Ablauf von achtzig Jahren seit dem Ausscheiden verstorben, erfolgt keine vorgezogene Überprüfung des Gegenwertes vor Ablauf der zehn bzw. fünf Jahre seit der letzten Berechnung.

7Bei der Wiederholung der Gegenwertberechnung wird der Gegenwert mit den zum aktuellen Stichtag maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Stichtag bestehenden Verpflichtungen vom Verantwortlichen Aktuar erneut nach § 23a Abs. 1 berechnet. 8Absatz 1 findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass auch nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eingetretene Veränderungen in der Höhe der Anwartschaften und Leistungsansprüche zu berücksichtigen sind, soweit diese die dem Arbeitgeber zuzurechnende Verpflichtung betreffen. 9Anwartschaften, die erst nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens unverfallbar geworden sind, sind bei der Wiederholung der Gegenwertberechnung zu berücksichtigen.

10Zur Ermittlung, ob der neu berechnete Gegenwert die bestehenden Verpflichtungen über-steigt, ist dem sich bei der Neuberechnung ergebenden Gegenwert der zuletzt berechnete Gegenwert, soweit dieser zum aktuellen Stichtag nach dem Auflösungsplan noch vorhanden ist, gegenüberzustellen. 11Ist der neu berechnete Gegenwert niedriger, liegt ein Überschuss nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. b vor. 12Ergibt die Neuberechnung, dass der zuletzt berechnete Gegenwert, soweit dieser zum aktuellen Stichtag nach dem Auflösungsplan noch vorhanden ist, nicht alle Verpflichtungen abdeckt, besteht eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. c.

13Der Auflösungsplan ergibt sich aus der bilanziellen Fortschreibung der Rückstellung für einen Gegenwert ab dem Stichtag der Berechnung des Gegenwertes bis zum prognostizierten Versterben des letzten Leistungsempfängers. 14Der Auflösungsplan wird vom Verantwortlichen Aktuar nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen erstellt, auf deren Grundlage die Berechnung des aufzulösenden Gegenwertes erfolgt ist. 15Bei einer Wiederholung der Gegenwertberechnung wird der Auflösungsplan für den Zeitraum ab dem Stichtag dieser Neuberechnung mit den Rechnungsgrundlagen dieser Neuberechnung des Gegenwertes neu erstellt.

(3) 1Auch bei Zahlung des Zuschlages von 10 Prozent der Gegenwertsumme nach § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d ist der ausgeschiedene Beteiligte verpflichtet, Nachzahlungen auf den Gegenwert zu leisten, wenn rückwirkend im Zeitraum bis zum Ausscheiden aus der Beteiligung

a) ein Versicherungsfall eintritt oder

b) Änderungen in der Höhe der Anwartschaften oder der Leistungsansprüche eintreten.

2Die Auswirkungen dieser Umstände auf den Gegenwert werden auf Kosten des ausgeschie-denen Beteiligten durch den Verantwortlichen Aktuar ermittelt.

Ausführungsbestimmungen zu § 23b

– Vermögensanrechnung –

(1) 1Bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes eines Deckungsabschnitts wird durch den Verantwortlichen Aktuar das überschüssige Vermögen oder die Unterfinanzierung am Ende des vorangehenden Deckungsabschnitts gesondert für den Abrechnungsverband West oder Ost/Umlage ermittelt.

2Als überschüssiges Vermögen oder Unterfinanzierung wird dabei der Betrag berücksichtigt, der sich für den jeweiligen Abrechnungsverband zu Beginn des Deckungsabschnitts als Differenz zwischen

a) dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Teilvermögen für die Pflichtversicherung (Höhe der Rückstellungen für Pflichtleistungen) sowie 

b) dem am Ende des gleichen Deckungsabschnitts erforderlichen Vermögen nach § 61 Abs. 2 und den am Ende des Deckungsabschnitts für die folgenden sechs Monate zu erwartenden Ausgaben hinsichtlich Leistungen, jeweils diskontiert auf den Beginn des Deckungsabschnitts, ergibt.

3Dabei sind im Abrechnungsverband Ost/Umlage nur Leistungen zu berücksichtigen, die nicht aus dem Vermögen des Abrechnungsverbandes Ost/Beitrag zu erfüllen sind.

4Die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage fließen in die Ermittlung des überschüssigen Vermögens oder der Unterfinanzierung nicht ein.

(2) 1Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten nach § 23b Satz 3 und 4 wird durch den Verantwortlichen Aktuar jeweils gesondert für den Abrechnungsverband West und den Abrechnungsverband Ost/Umlage ermittelt. 2Dabei ist auf das sich für den jeweiligen Abrechnungsverband im letzten vollen Kalenderjahr vor der Beendigung der Beteiligung ergebende Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der über den ausgeschiedenen Beteiligten in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten abzustellen. 3Das ermittelte Verhältnis ist kaufmännisch auf acht Stellen nach dem Komma zu runden. 

4Der Anteil am überschüssigen Vermögen, der dem ausscheidenden Beteiligten zuzurechnen ist, wird mit dem Zahlbetrag des Gegenwertes verrechnet. 5Im Falle einer Unterfinanzierung hat der ausscheidende Beteiligte seinen Anteil innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über die Höhe dieses Betrags zu zahlen.

Ausführungsbestimmungen zu § 23c

– Erstattungsmodell –

(1) 1Der ausscheidende Beteiligte kann das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe des Gegenwertes und der Prognose der VBL über die Höhe der im ersten Jahr des Erstattungszeitraums zu zahlenden Beträge schriftlich beantragen. 2Er kann sich auch ohne Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens für das Erstattungsmodell entscheiden. 3In diesem Fall hat er der VBL seine Entscheidung und den Verzicht auf die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens innerhalb von einem Monat nach Ausscheiden schriftlich mitzuteilen.

4Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen.

(2) 1Der ausscheidende Beteiligte erstattet der VBL vom Zeitpunkt des Ausscheidens an bis zum Ende des Erstattungszeitraums fortlaufend die Aufwendungen für die ihm nach § 23a Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zuzurechnenden Leistungsansprüche einschließlich Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent zuzüglich Beteiligung an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e. 2Hierzu hat der ausscheidende Beteiligte einen monatlichen Vorschuss zu zahlen, den die VBL auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen festlegt. 3Der Vorschuss ist jeweils zum Monatsersten an die VBL zu überweisen. 4Die VBL kann mit dem ausscheidenden Beteiligten abweichende Zahlungszeiträume vereinbaren.

5Zum 30. April eines Jahres erstellt die VBL für das vorangegangene Kalenderjahr eine Ab-rechnung über die tatsächlich geleisteten Rentenleistungen einschließlich Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent und die Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e. 6Sofern sich dabei eine Differenz zu den Vorschusszahlungen zu Lasten des ausgeschiedenen Beteiligten ergibt, hat dieser den Differenzbetrag innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der VBL über die Höhe dieses Betrags nachzuzahlen. 7Eine Differenz zu Gunsten des ausgeschiedenen Beteiligten wird innerhalb des gleichen Zeitraums ohne Zinsen zurückgezahlt. 8Mit der Abrechnung wird der monatliche Vorschuss neu festgelegt.

(3) 1Die Beteiligung des ausscheidenden Beteiligten an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e wird jeweils gesondert für den Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage wie folgt errechnet:

2Zunächst werden die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Betriebsrentenleistungen ermittelt, die keinem aktiven Beteiligten zuzuordnen sind und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Rahmen eines Erstattungsmodells berücksichtigt wurden. 3Dieser Betrag ist um den für das Kalenderjahr maßgeblichen Auflösungsbetrag nach dem Auflösungsplan aus den Rückstellungen für Gegenwerte und die Zinsen aus diesen Rückstellungen für das Kalenderjahr in Höhe der im Versorgungskonto I erzielten Reinverzinsung zu mindern. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Restbetrag ist durch alle Betriebsrentenleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven oder im Erstattungsmodell befindlichen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind, zu teilen. 5Der sich ergebende Vomhundertsatz ist kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.

6Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e ergibt sich aus den vom Beteiligten jährlich zu erstattenden Betriebsrentenleistungen des jeweiligen Abrechnungsverbandes, vervielfältigt mit dem Vomhundertsatz nach Satz 5.

(4) 1Zur Bestimmung des Aufbaus und der Höhe eines vom ausscheidenden Beteiligten gewählten Deckungsstocks erstellt der Verantwortliche Aktuar auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen eine Prognose über den Gegenwert nach § 23a Abs. 1 für die zum Ende des vereinbarten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Verpflichtungen. 2Auf Basis dieser Prognose ermittelt der Verantwortliche Aktuar den Betrag zum Aufbau des Deckungsstocks, den der ausscheidende Beteiligte zusätzlich zu zahlen hat.

3Am Ende des gewählten Erstattungszeitraums berechnet der Verantwortliche Aktuar auf Kosten des ausgeschiedenen Beteiligten den Gegenwert mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen nach § 23a Abs. 1. 4Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums niedriger als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche nach Satz 3, hat der ausgeschiedene Beteiligte die Differenz innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der VBL über die Höhe des Differenzbetrages zu leisten. 5Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums höher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche nach Satz 3, erstattet die VBL den Überschuss innerhalb des gleichen Zeitraums.

6Der ausscheidende Beteiligte und die VBL können vereinbaren, dass der Verantwortliche Aktuar auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten während des Aufbaus des Deckungsstocks eine neue Prognoserechnung nach Satz 1 mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen er-stellt; in diesem Fall ist der künftig zu leistende Betrag nach Satz 2 an das Ergebnis der Neuberechnung anzupassen.

7In entsprechender Anwendung des § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d unterbleibt die Neuberechnung des gebildeten Deckungsstocks, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 Prozent der Gegenwertsumme nach Satz 3 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes nach Satz 3 zahlt, sofern diese Mitteilung später als drei Monate nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums zugeht.

8Aus der verkürzten Erstattung mit Deckungsstock kann nicht in die reine Erstattung mit der Folge gewechselt werden, dass der Deckungsstock zurückgezahlt wird.

(5) 1Wählt der ausscheidende Beteiligte die Zahlung eines verbleibenden Gegenwertes für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, wird der Gegenwert für die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verpflichtungen auf seine Kosten durch den Verantwortlichen Aktuar mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen nach § 23a Abs. 1 ermittelt. 2§ 23a Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Neuberechnung des Gegenwertes unterbleibt, wenn der ausgeschiedene Beteiligte einen Zuschlag von 10 Prozent des Gegenwertes innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Mitteilung der Höhe des Gegenwertes nach Satz 1 zahlt, sofern diese Mitteilung später als drei Monate nach dem Ende des gewählten Erstattungszeitraums zugeht.

(6) 1Ist der ausscheidende Beteiligte mit den nach Absatz 2 oder 4 Satz 2 zu zahlenden Beträgen mehr als drei Monate in Verzug, hat er den Gegenwert zu leisten. 2Der Verantwortliche Aktuar ermittelt in diesem Fall zum Ende des dritten Monats des Verzugs auf Kosten des Arbeitgebers den Gegenwert nach § 23a Abs. 1 mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen. 3Sofern der Arbeitgeber einen Deckungsstock aufgebaut hat, ist dieser auf den Gegenwert anzurechnen.

4Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar den Gegenwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt.

Ausführungsbestimmungen zu § 23d

– Rechtsfolgen von Personalübertragungen –

(1) 1Der Anspruch der VBL auf Leistung eines anteiligen Gegenwertes besteht, wenn ausgehend vom Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Personalübernahmen nach Maßgabe der Sätze 5 bis 9

a) die Summe aller stichtagsbezogenen Personalübertragungsquoten des Beteiligten während der vergangenen zehn Jahre zusammen mindestens 10 Prozent erreicht oder

b) die Anzahl der auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten des Beteiligten während der vergangenen zehn Jahre die Anzahl von mindestens 500 Pflichtversicherten erreicht.

2Die Personalübertragungsquote nach Satz 1 Buchst. a ergibt sich jeweils aus dem Verhältnis der auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten zu allen Pflichtversicherten des Beteiligten am Tag vor der Personalübertragung. 3Der Verhältniswert ist kaufmännisch auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 4Der zehnjährige Betrachtungszeitraum beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber von neuem, sobald der Anspruch auf den anteiligen Gegenwert nach Satz 1 besteht.

5Hat ein Beteiligter im zehnjährigen Betrachtungszeitraum im Wege einer Personalübertragung zusätzliche Beschäftigte von nicht beteiligten Arbeitgebern übernommen und der Pflichtversicherung bei der VBL zugeführt, ist im Fall des Satzes 1 Buchst. a die Summe aller Aufnahmequoten während des gleichen Zeitraums zu ermitteln und auf die Summe der Personalübertragungsquoten anzurechnen. 6Die Aufnahmequote ergibt sich aus dem Verhältnis der übernommenen Pflichtversicherten zu allen Pflichtversicherten des Beteiligten am Tag vor der letzten der jeweiligen Personalübernahme vorhergehenden Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber. 7Der Verhältniswert ist kaufmännisch auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 8Erfolgt eine Personalübernahme, ohne dass eine Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum vorhergeht, ist auf das Verhältnis der übernommenen Pflichtversicherten zu allen Pflichtversicherten des Beteiligten am Tag vor der Personalübernahme abzustellen.

9Im Fall des Satzes 1 Buchst. b ist die Anzahl der übernommenen Pflichtversicherten innerhalb des gleichen Zeitraums zu ermitteln und auf die Anzahl der übertragenen Pflichtversicherten anzurechnen.

(2) 1Der anteilige Gegenwert wird zum Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum gesondert für den Abrechnungsverband West und Ost/Umlage ermittelt. 2Die sich für den Abrechnungsverband West und Ost/Umlage ergebenden Beträge werden aufsummiert. 3Mit dem anteiligen Gegenwert sind folgende Verpflichtungen der VBL auszufinanzieren:

a) unverfallbare Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber während des Betrachtungszeitraums enden,

b) unverfallbare Bonuspunkte von Anwartschaftsberechtigten nach Buchstabe a, die im Kalenderjahr nach dem Ende des Jahres nach Satz 1 zugeteilt werden,

c) unverfallbare Versorgungspunkte und Bonuspunkte von beitragsfreien Versicherungen, die dem übertragenen Pflichtversichertenbestand anteilig zuzurechnen sind,

d) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung oder einer beitragsfreien Versicherung, die dem übertragenen Pflichtversichertenbestand anteilig zuzurechnen sind, und

e) künftige Leistungsansprüche von Personen, die am Ende des Jahres nach Satz 1 als Hinterbliebene in Frage kommen, mit entsprechenden Anteilen wie bei den Buchstaben a bis d.

4Dabei sind sowohl Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Abrechnungsverband Ost/Beitrag, soweit diese über Umlagen aus dem Abrechnungsverband Ost/Umlage zu finanzieren sind, als auch Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Abrechnungsverband West und Abrechnungsverband Ost/Umlage zu berücksichtigen.

5Für die anteilige Zurechnung nach den Buchstaben c und d ist für jede Personalübertragung auf nicht beteiligte Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum das Verhältnis der auf nicht beteiligte Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten eines Abrechnungsverbandes zu allen Pflichtversicherungen dieses Abrechnungsverbandes, die am Tag vor der Personalübertragung bestanden, zu ermitteln. 6Der Verhältniswert ist jeweils kaufmännisch auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 7Die sich ergebenden Verhältniswerte werden gesondert für jeden Abrechnungsverband zu einer Gesamtquote von maximal 1,0000 aufsummiert.

8Die Berechnung des anteiligen Gegenwertes erfolgt nach den zum Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungszeitraum maßgeblichen Rechnungsgrundlagen nach § 23a Abs. 1.

(3) 1§ 23a Abs. 1 und 3 sowie Absatz 1 Satz 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a sowie Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a gelten entsprechend.

(4) § 23b gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) 1Maßgeblich ist das überschüssige Vermögen oder die Unterfinanzierung am Ende des letzten Deckungsabschnitts vor der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum.

2Fällt die letzte Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im Betrachtungs-zeitraum auf das Ende eines Deckungsabschnitts, ist auf das überschüssige Vermögen abzustellen, das in die Kalkulation des Finanzierungsaufwandes für diesen Deckungsabschnitt eingeflossen ist. 3Entsprechendes gilt für eine Unterfinanzierung.

b) 1Für die Ermittlung des Anteils des Arbeitgebers am überschüssigen Vermögen oder der Unterfinanzierung sind alle Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum zu berücksichtigen, sofern diese in dem Deckungsabschnitt nach Buchstabe a erfolgt sind. 2Dabei ist der Anteil des Beteiligten nach § 23b Satz 3 für jede dieser Personalübertragungen nach Maßgabe des Buchstaben c gesondert zu ermitteln.

c) 1Erfolgt die Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber zum Ende eines Kalenderjahres, bestimmt sich der Anteil des Beteiligten für den jeweiligen Abrechnungsverband nach dem sich in diesem Kalenderjahr und für den jeweiligen Abrechnungsverband ergebenden Verhältnis der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der durch den Beteiligten auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragenen Pflichtversicherten zur Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller in diesem Kalenderjahr Pflichtversicherten. 2Erfolgt die Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber unterjährig, ist das sich entsprechend Satz 1 im Kalenderjahr vor dieser Personalübertragung ergebende Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte maßgebend.

(5) 1§ 23c gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

2Der Beteiligte kann das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe des anteiligen Gegenwertes und der Prognose der VBL über die Höhe der im ersten Jahr des Erstattungszeitraums zu zahlenden Beträge schriftlich beantragen. 3Er kann sich auch ohne Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe des anteiligen Gegenwertes für das Erstattungsmodell entscheiden. 4In diesem Fall hat er der VBL seine Entscheidung und den Verzicht auf die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens innerhalb von einem Monat nach Zugang der Erklärung der VBL, dass für Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum ein Ausgleich zu leisten ist, schriftlich mitzuteilen.

5Der Beteiligte hat die Erstattung vom Ende des Jahres der letzten Personalübertragung auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber im zehnjährigen Betrachtungszeitraum an durchzuführen.

Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2*

– Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung –

Von der Pflicht zur Versicherung sind Beschäftigte ausgenommen, die

1. nach einer im Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung bestehenden Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,

2. eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist,

3. aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der Anstalt oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Versicherungspflicht befreit worden sind,

4. für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören müssen,

5. Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 235 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen erfolgen, eingetreten ist,

6. eine Übergangszahlung nach § 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47 Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder

7. im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.

Aufgrund Tarifvertrags oder Arbeitsvertrags kann vorgesehen werden, dass Beschäftigte nicht zu versichern sind, solange sie freiwillige Mitglieder des Versorgungswerks der Presse sind.

Ausführungsbestimmungen zu § 29 Abs. 1

– Nachentrichtung von Umlagen/Beiträgen –

(1) Die nachzuentrichtenden Beträge können nur für alle Monate der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament bzw. im Parlament eines Landes in einer Summe eingezahlt werden. Die Nachentrichtung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.

(2) Bemessungsgrundlage für die nachzuentrichtenden Umlagen/Beiträge ist der monatliche Durchschnitt des Entgelts, das im Kalenderjahr vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament bzw. im Parlament eines Landes nach § 64 Abs. 4 zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre, dynamisiert entsprechend der allgemeinen Einkommenserhöhungen im öffentlichen Dienst. Die nachzuentrichtende Umlage ist für jedes Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Umlage nachentrichtet wird, mit jährlich 3,5 Prozent zu verzinsen.

Ausführungsbestimmungen zu § 43*

– Abfindung –

(1) Der nach § 43 maßgebende Abfindungsbetrag wird berechnet, indem die Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen (als Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu § 43 angefügt) genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird.

Nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre.

(2) Ist eine Betriebsrente abzufinden, zu deren Ausgleich nach § 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Betriebsrente. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.

(3) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche aus der Versicherung einschließlich der Anwartschaft auf eine nachfolgende Hinterbliebenenrente. 2Soweit die auf einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft und auf Altersvorsorgezulagen beruhende Betriebsrente abgefunden wird, erlöschen die Ansprüche und Anwartschaften nur für diesen Teil der Versicherung.

(4) Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 38 Abs. 3 nicht als abgefunden.

Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 3a – Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage –

1Im Abrechnungsverband West führen Arbeitgeber an die VBL neben dem Umlage-Beitrag nach § 64 Abs. 3 Satz 1 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:

a) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,2 Prozent,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,3 Prozent und 

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

b) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,2 Prozent,

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozent, 

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

2Gleiches gilt im Abrechnungsverband Ost/Umlage für Pflichtversicherungen, für die nach § 64 Abs. 2 Satz 4 der Umlagesatz für den Abrechnungsverband West maßgeblich ist.

3Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage ist auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.

Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1*

– Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt –

(1) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 64 Abs. 4 Satz 1 sind

1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,

2. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind,

3. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (zum Beispiel Ausbleibezulage, Auswärtszulage),

4. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (zum Beispiel Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse zum Beispiel zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten, Schul- und Sprachenbeihilfen, Mietbeiträge, Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),

5. Leistungszulagen, Leistungsprämien sowie erfolgsabhängige Entgelte (zum Beispiel Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Erfindervergütungen),

6. einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,

7. Entgelte aus Nebentätigkeiten einschließlich Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,

8. Krankengeldzuschüsse,

9. Jubiläumsgelder,

10. Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung der Beschäftigten,

11. geldwerte Vorteile/Sachbezüge, soweit derartige Leistungen nicht anstelle von Entgelt für Zeiträume gezahlt werden, für die laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,

12. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,

13. einmalige Zahlungen (zum Beispiel Urlaubsabgeltungen, Abfindungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,

14. einmalige Zahlungen (zum Beispiel Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,

15. einmalige Unfallentschädigungen,

16. bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden.

²Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 2007 maßgebenden Fassung.

(2) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Absatzes 1 den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 159 bzw. § 275a SGB VI) übersteigt; wenn eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung zu verdoppeln.

(3) 1Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für die Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 2In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(4) Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die Anstalt abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. Für die Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.

(5) Für Beschäftigte, die eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 oder nach Maßgabe des § 15 des Tarifvertrages über Maßnahmen zur Begleitung des Umbaus der Landesverwaltung Brandenburg (TV Umbau) vom 21. Januar 2009 erhalten, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das der Bemessung dieser Ausgleichszahlung zugrunde liegende unverminderte Einkommen im Sinne des vorgenannten Tarifvertrages.

(6) 1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt – das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ), nach § 7 des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte, nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Satz 1 entsprechend zu erhöhen.

(7) Wird bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

(8) Bei einer Steuerfreistellung des Arbeitsentgelts für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Nr. 39 in Verbindung mit § 39a EStG) ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Teil des Arbeitsentgelts, der ohne die Steuerfreistellung zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre.

(9) Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach § 82 Abs. 1 und der zusätzlichen Umlage nach § 82 Abs. 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen.

(10) 1Werden Bestandteile des Arbeitsentgelts steuerfrei in ein Zeitwertkonto (Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV) eingebracht, können die/der Beschäftigte und der beteiligte Arbeitgeber vereinbaren, dass diese Entgeltbestandteile zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind. 2In diesem Fall ist das Guthaben, das der beteiligte Arbeitgeber im Gegenzug aus diesem Zeitwertkonto an die/den Beschäftigten auszahlt oder für eine betriebliche Altersversorgung der/des Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung verwendet, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a*

– Leistungsgerechtere Verteilung des Sanierungsgeldes –

(1) Die auf die Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach § 65 Abs. 1 bis 5 entfallenden Sanierungsgelder werden für das jeweilige Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2006 – jährlich wie folgt erhöht oder vermindert.

Zunächst wird für den gesamten Abrechnungsverband West das Verhältnis aller Aufwendungen (Umlagen zuzüglich der Sanierungsgelder nach § 65 Abs. 2) zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad); der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach § 64 Abs. 3a bleibt dabei unberücksichtigt.

Dementsprechend wird der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer jeden Arbeitgebergruppe festgestellt.

Anschließend wird ermittelt, um welchen Betrag die individuellen Aufwendungen des Beteiligten bzw. der Arbeitgebergruppe erhöht oder vermindert werden müssten, um bezogen auf ihm/ihr zuzurechnende Leistungen den Solldeckungsgrad nach Satz 2 zu erzielen. Die Summe aller Erhöhungsbeträge nach Satz 4 ist das Quersubventionierungsvolumen.

Das individuelle Sanierungsgeld für das laufende Kalenderjahr nach § 65 Abs. 3 bis 5 vermindert sich bei Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen, deren individueller Deckungsgrad über dem Solldeckungsgrad nach Satz 2 liegt, bzw. erhöht sich bei Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen, deren individueller Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad nach Satz 2 liegt, – vorbehaltlich der Sätze 7 und 8 – um den Betrag nach Satz 4. Eine Verminderung der Aufwendungen nach Satz 6 ist begrenzt auf den für den Beteiligten bzw. die Arbeitgebergruppe errechneten jährlichen Anteil am Sanierungsgeld; die Summe aller Minderungsbeträge ist das Umverteilungsvolumen. Eine Erhöhung des individuellen Sanierungsgelds nach Satz 6 ist begrenzt auf den Anteil des jährlichen Umverteilungsvolumens, der dem Verhältnis des Erhöhungsbetrags nach Satz 4 zum jährlichen Quersubventionierungsvolumen entspricht.

Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4

a) sind nur die Leistungen zu berücksichtigen, die nicht aus dem Vermögen im Sinne der §§ 61 Abs. 2, 66, aus einem Ausgleichsbetrag oder im Rahmen eines Erstattungsmodells nach § 23c erstattet werden,

b) wird das im Zusammenhang mit der Systemumstellung festgestellte außerordentliche Defizit in Höhe von rund 1,8 Mrd. Euro im Deckungsabschnitt 2008 bis 2012 insoweit nicht mehr berücksichtigt, als es inzwischen wieder abgebaut ist.

Die Regelungen des § 65 Abs. 5a sind auch bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen nach § 65 Abs. 6 anzuwenden. Dabei sind jeweils die Daten des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen.

(2) Sind Beteiligte Mitglied einer Arbeitgebergruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe b bis d, wird die Erhöhung oder Verminderung des von den einzelnen Beteiligten dieser Arbeitgebergruppen zu zahlenden Sanierungsgelds nach folgenden Maßgaben berechnet:

a) Erhöht sich das individuelle Sanierungsgeld der Arbeitgebergruppe nach Absatz 1 Sätze 6 und 8, wird der Erhöhungsbetrag unter Berücksichtigung des individuellen Deckungsgrads des Beteiligten wie folgt verteilt:

Für Beteiligte, deren individueller Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad nach Absatz 1 Satz 2 liegt, wird das Sanierungsgeld um die anteilige Erhöhung des Sanierungsgelds der gesamten Arbeitgebergruppe erhöht, die dem Verhältnis des Erhöhungsbetrags des Beteiligten nach Absatz 1 Satz 4 zu dem für die Arbeitgebergruppe errechneten Erhöhungsbetrag nach Absatz 1 Satz 4 entspricht. Für Beteiligte, deren individueller Deckungsgrad über dem Solldeckungsgrad nach Absatz 1 Satz 2 liegt, bleibt das Sanierungsgeld nach § 65 Abs. 3 bis 5 unverändert.

Bei Arbeitgebergruppen, bei denen Untergruppen auf Landesebene (Landesgruppen) bestehen, ist zunächst der auf die Landesgruppen entfallende Anteil an dem für die Arbeitgebergruppe errechneten Erhöhungsbetrag unter entsprechender Anwendung des Satzes 2 zu ermitteln und sodann die Erhöhung des Sanierungsgelds des einzelnen Beteiligten in der Landesgruppe nach den Sätzen 2 und 3 zu errechnen.

b) Vermindert sich das individuelle Sanierungsgeld der Arbeitgebergruppe nach Absatz 1 Sätze 6 und 7, wird der Minderungsbetrag unter Berücksichtigung des individuellen Deckungsgrads des Beteiligten wie folgt ermittelt:

Für Beteiligte, deren individueller Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad nach Absatz 1 Satz 2 liegt, wird das Sanierungsgeld nach § 65 Abs. 3 bis 5 nicht erhöht. Für Beteiligte, deren individueller Deckungsgrad über dem Solldeckungsgrad nach Absatz 1 Satz 2 liegt, wird das Sanierungsgeld um die anteilige Verminderung des Sanierungsgelds der gesamten Arbeitgebergruppe herabgesetzt, die dem Verhältnis des Minderungsbetrags des Beteiligten nach Absatz 1 Satz 4 zu dem für die Arbeitgebergruppe errechneten Minderungsbetrag nach Absatz 1 Satz 4 entspricht. Das Sanierungsgeld der von der Begrenzung nach Absatz 1 Satz 7 nicht erfassten Beteiligten wird um den Anteil des verbliebenen Minderungsbetrags herabgesetzt, der dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Beteiligten zu der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte derjenigen Beteiligten der Arbeitgebergruppe, die noch Sanierungsgeld zu zahlen haben, entspricht.

Bei Arbeitgebergruppen, bei denen Landesgruppen bestehen, ist zunächst der auf die Landesgruppen 50 entfallende Anteil an dem für die Arbeitgebergruppe errechneten Minderungsbetrag unter entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 4 zu ermitteln und sodann die Verminderung des Sanierungsgelds des einzelnen Beteiligten in der Landesgruppe nach den Sätzen 2 bis 4 zu errechnen.

(3) Eine nach Absatz 1 berechnete Erhöhung des Sanierungsgelds ist für sonstige Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d, die nicht Mitglieder einer Arbeitgebergruppe sind, auf das 2-fache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 ermittelten Sanierungsgelds zu begrenzen; die Begrenzung erhöht sich vom 1. Januar 2009 an auf das 2,5-fache und vom 1. Januar 2012 an auf das 3-fache.

Bei sonstigen Arbeitgebern im Sinne des Satzes 1 mit 20 und mehr Pflichtversicherten entscheidet der Vorstand auf Antrag des Beteiligten über eine Entlastung nach Satz 1. Eine Entlastung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, wenn die Erhöhung des Sanierungsgelds überwiegend darauf zurückzuführen ist, dass der Beteiligte

a) Arbeitsverhältnisse mit Pflichtversicherten auf nicht beteiligte Arbeitgeber ohne Entrichtung eines anteiligen Gegenwertes oder ohne Ausgleich im Rahmen eines Erstattungsmodells nach § 23c übertragen hat,

b) neu eingestellte Arbeitnehmer über Dritte, die nicht bei der VBL beteiligt sind, beschäftigt und insoweit keine neuen Pflichtversicherten nachrücken oder

c) seine Aufwendungen für die Zusatzversorgung systemwidrig absenkt.

Der Vorstand kann darüber hinaus in vergleichbaren Fällen, in denen der Beteiligte ebenfalls die Grundlagen des Finanzierungsverfahrens erheblich beeinträchtigt hat, eine Entlastung nach Satz 1 ablehnen, wenn die Erhöhung des Sanierungsgelds darauf zurückzuführen ist.

Der Antragsteller trägt insoweit die Darlegungs- und Beweispflicht. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Zugang der Jahresrechnung schriftlich bei der VBL zu stellen.

Mindereinnahmen, die durch die Begrenzung des Sanierungsgelds nach Satz 1 entstehen, sind im laufenden Kalenderjahr zunächst den übrigen Beteiligten im Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zuzuordnen. Anschließend sind die Sanierungsgelder entsprechend den Absätzen 1 bis 3 neu zu berechnen. Mindereinnahmen nach Satz 2 sind ins folgende Kalenderjahr zu übertragen und zusammen mit den in diesem Jahr zu berücksichtigenden Mindereinnahmen nach Satz 1 entsprechend den Sätzen 7 und 8 auf die übrigen Beteiligten zu verteilen.

(4) Für die Berechnung des vom Land Berlin zu entrichtenden Sanierungsgelds sind bei der Ermittlung des Solldeckungsgrads nach Absatz 1 Satz 2 und des individuellen Deckungsgrads des Landes Berlin nach Absatz 1 Satz 3 die Umlagen des Landes Berlin in der Höhe zu berücksichtigen, wie sie sich ohne den Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 ergeben hätten. Dazu sind die Umlagen durch 0,9 zu teilen. 3Satz 1 gilt nach Inkrafttreten des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010 entsprechend. 4Die ab dem 1. Januar 2010 geleisteten Umlagen des Landes Berlin sind unter Berücksichtigung der Anhebung des Bemessungssatzes nach § 8 Angleichungs-TV Land Berlin wie folgt zu teilen:

für das Jahr 2010

durch 0,95

für das Jahr 2011

durch 0,97

für das Jahr 2012

durch 0,97

für das Jahr 2013

durch 0,975

für das Jahr 2014

durch 0,98

für das Jahr 2015

durch 0,985

5Sofern der Bemessungssatz nach § 8 Angleichungs-TV Land Berlin in den Jahren 2013 bis 2015 jeweils um mehr als 0,5 Prozentpunkte ansteigt, erhöhen sich die Werte nach Satz 4 zum 1. Januar des Jahres entsprechend, in dem die Anhebung des Bemessungssatzes wirksam wird. 6Ab dem Kalenderjahr, in dem der Bemessungssatz auf 100 Prozent angehoben wird und die Angleichung der Entgelte an den TV-L erreicht ist, spätestens aber ab dem Jahr 2016, sind die Umlagen des Landes Berlin in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Die Sätze 2 und 4 bis 6 gelten entsprechend für die Entgeltsumme des Landes Berlin bei Anwendung des § 65 Abs. 3.

Ergeben sich durch die Berechnung des Sanierungsgelds für das Land Berlin nach den Sätzen 1 bis 7 gegenüber der Ermittlung des Sanierungsgelds nach den Absätzen 1 und 2 Mindereinnahmen, sind diese zunächst den übrigen Beteiligten mit Ausnahme der Beteiligten nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe a und der Beteiligten nach Absatz 3 im Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zuzuordnen. Anschließend sind die Sanierungsgelder dieser übrigen Beteiligten entsprechend den Absätzen 1 bis 3 neu zu berechnen.

Ausführungsbestimmungen zu § 66a Abs. 3a – Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren –

1Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag führen Arbeitgeber an die VBL ergänzend zu dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 2 Prozent nach § 66a Abs. 2 und 3 einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:

a) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2015 in Höhe von 0,75 Prozent,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 1,5 Prozent und

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

b) Beteiligte, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

ab 1. Juli 2016 in Höhe von 0,75 Prozent,

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

c) Beteiligte, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen,

spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent,

ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und

ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

2Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag ist auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.

Ausführungsbestimmungen zu § 68 Abs. 3 Satz 3*

– Überschussverteilung –

(1) Die Aufstellung der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 erfolgt für jeden Abrechnungsverband gesondert.

Insbesondere werden die Verpflichtungen aus dem Versorgungskonto II in einer eigenen fiktiven versicherungstechnischen Bilanz getrennt von den übrigen Verpflichtungen betrachtet.

(2) In der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz wird für den maßgeblichen Personenbestand des jeweiligen Abrechnungsverbands zur Überschussermittlung das Vermögen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 den vorhandenen Verpflichtungen zum Ende des Geschäftsjahres gegenübergestellt. Maßgeblicher Personenbestand sind hierbei im Versorgungskonto II alle Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfänger, im Versorgungskonto I lediglich die Pflichtversicherten und die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.

(3) Die erforderliche Nettodeckungsrückstellung zum Ende des Geschäftsjahres ergibt sich als versicherungsmathematischer Barwert aller auf bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte nach § 36 Abs. 1 beruhenden Anwartschaften bzw. Ansprüche. Für die anzuwendenden Rechnungsgrundlagen gelten die für die Kalkulation der Altersfaktoren maßgeblichen Vorgaben.

(4) 1Im Rahmen des Versorgungskontos I umfasst die Aktivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz das dem maßgeblichen Personenbestand zuzuordnende tatsächliche Vermögen sowie das fiktive Vermögen; bei dem tatsächlichen und fiktiven Vermögen bleiben jeweils die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach § 64 Abs. 3a unberücksichtigt.

Das fiktive Vermögen ergibt sich zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem die fiktive versicherungstechnische Bilanz erstmals aufgestellt wird, als Differenz der Nettodeckungsrückstellung für den maßgeblichen Bestand zu Beginn des Geschäftsjahres und des tatsächlich vorhandenen Vermögens (fiktive Kapitaldeckung). Das Vermögen zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres wird unter Berücksichtigung fiktiver Beitragsleistungen in Höhe von 4 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, Veränderungen des maßgeblichen Personenbestands, Zinseinnahmen und Verwaltungskosten auf das Ende des Geschäftsjahres fortgeschrieben. Hinsichtlich der anzusetzenden Kapitalerträge gilt § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3. Als Verwaltungskosten werden, soweit tatsächliches Vermögen vorhanden ist, die anteiligen tatsächlichen Verwaltungskosten veranschlagt; soweit fiktives Vermögen betroffen ist, werden 2 Prozent der fiktiven Erträge nach Satz 4 angesetzt. Die Passivseite der fiktiven versicherungstechnischen Bilanz umfasst die Nettodeckungsrückstellung für den maßgeblichen Bestand am Ende des Geschäftsjahres und die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene Rückstellung für Überschussverteilung. Der sich aus dieser fiktiven versicherungstechnischen Bilanz ergebende Überschuss bzw. Verlust wird in die Rückstellung für Überschussverteilung eingestellt, die somit auch negativ werden kann (Verlustvortrag).

(5) Im Rahmen des Versorgungskontos II umfasst die fiktive versicherungstechnische Bilanz auf der Aktivseite das Kassenvermögen nach Satz 2 am Ende des betrachteten Geschäftsjahres, auf der Passivseite die für den nach Absatz 2 Satz 2 am Ende des Geschäftsjahres maßgeblichen Personenbestand zu bildende Nettodeckungsrückstellung, die Rückstellung für Verwaltungskosten in der Leistungsphase in Höhe von 1 Prozent der Nettodeckungsrückstellung, die Verlustrücklage und die aus den vorangegangenen Geschäftsjahren vorgetragene Rückstellung für Überschussverteilung. 2Bei dem Kassenvermögen bleiben die Einnahmen und Erträge aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 66a Abs. 3a sowie die Querfinanzierung nach § 59 Satz 9 unberücksichtigt.

Ergibt die versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, ist die Verlustrücklage zunächst um mindestens 5 Prozent des Überschusses zu erhöhen, bis sie einen Stand von 10 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. Der danach auf die beitragsfrei Versicherten mit weniger als 120 Umlage-/Beitragsmonaten entfallende Überschussanteil wird ebenfalls der Verlustrücklage zugeführt. Der verteilungsfähige Überschuss (§ 67 Abs. 3 Satz 3) wird vorläufig in die Position „Bilanzgewinn“ eingestellt, bis der Verwaltungsrat über seine Verwendung entscheidet. Hinsichtlich der Behandlung von Verlusten gilt § 69 entsprechend.

(6) Eine Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung zur Vergabe von Bonuspunkten oder sonstigen Erhöhung von Leistungen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 ist höchstens so zu bemessen, dass die hierfür zu ermittelnde zusätzliche Nettodeckungsrückstellung, im Versorgungskonto II zuzüglich der entsprechenden Verwaltungskostenrückstellung, die Rückstellung für Überschussverteilung nicht übersteigt. Der Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Verwendung der Rückstellung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 hat zudem die Entstehung des Überschusses und künftige Risiken angemessen zu berücksichtigen.

MBl. NRW. 2007 S. 470; geändert durch RdErl. v. 17. Dezember 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 3), 21. Februar 2008 (MBl. NRW. 2008 S. 109), 3. Februar 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 95), 11. März 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 160), 21. September 2009 (MBl. NRW. 2009 S. 456), Bek. v. 9. Juli 2010 (MBl. NRW. 2010 S. 673), 24. Februar 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 105), 31. Januar 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 117), 14. Januar 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 66), 17. Januar 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 64), 23. Juni 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 381), 16. Januar 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 76), 10. Juli 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 456), 4. Januar 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 75), 18. Juli 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 484), 14. November 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 780), 30. August 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 839), 10. April 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 244), 9. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 411), 17. Januar 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 49).


Anlagen: