Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Abführung der Umlagen für die pflichtversicherten Arbeitnehmer des Landes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) RdErl. d. Finanzftrinisters - B 6135 - 2.2 - IV l -v. 12. 2. 1979 ¹)

 

Historisch:

Abführung der Umlagen für die pflichtversicherten Arbeitnehmer des Landes an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) RdErl. d. Finanzftrinisters - B 6135 - 2.2 - IV l -v. 12. 2. 1979 ¹)

210. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

12.2.79(1)


Abführung der Umlagen

für die pflichtversicherten Arbeitnehmer

des Landes an die Versorgungsanstalt

des Bundes und der Länder (VBL)

RdErl. d. Finanzftrinisters - B 6135 - 2.2 - IV l -v. 12. 2. 1979 ¹)

I.

Am 1. Januar 1978 ist das Finanzierungssystem der VBL umgestellt worden (vgl. Abschn. B Unterabschn. I d. Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 6.10.1977 - MB1. NW. S. 1636).

Nach Abstimmung mit der VBL wird zur Abführung der Umlagen an die VBL folgendes bestimmt:

a) Zuteilung von Kontennummern

1. Die VBL teilt den Dienststellen des Landes, die Vergütungen und Löhne anweisen, für die Abführung der Umlagen je eine Koritonummer zu.

2. Auf den der VBL einzureichenden Anmeldungen, Wiederanmeldungen, Abmeldungen, Änderungsmitteilungen, Mitteilungen über die Nachentrichtung von Umlagen (bzw. ggfs. auch von Pflichtbeiträgen), Jahresverzeichnissen und bei sonstigem Schriftwechsel ist stets die Kontonummer anzugeben. Das gleiche gilt für alle Kassenanweisungen. Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Landesdienststelle zu einer anderen über, die eine andere Kontonummer führt, so muß der Versicherte bei der VBL ab-und wieder angemeldet werden.

b) Überweisung der Umlagen

1. Umlagen und zusätzliche Umlagen (Erhöhungsbeträge) sind von den Kassen des Landes, die Vergütungen und Löhne auszahlen, unmittelbar auf das Konto Nr. 6752 der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bei der Badischen Kommunalen Landesbank Karlsruhe (BLZ: 660 500 00) zu überweisen. . ' . Das gilt auch für die Kassen der Kreise und kreis-. freien Städte, soweit sie für pflichtversicherte Arbeitnehmer aus Landes- oder Bundesmitteln Umlagen und erhöhte Umlagen für die zusätzliche Altersund Hinterbliebenenversorgung bei der VBL abzuführen haben.

Auf dem Überweisungsträger sind Kontonummer und der Zeitraum (Monat/Jahr) anzugeben und der Überweisungsbetrag nach Umlagen und zusätzlichen Umlagen aufzuschlüsseln.

2. Irrtümlich geleistete Umlagen und für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 geleistete Versicherungsbeiträge (nicht Ausgleich) werden von der VBL erstattet. In diesen Fällen ist der Anstalt unter Vorlage der im Besitz der Versicherten befindlichen Unterlagen Mitteilung zu machen. Die Anstalt wird feststellen, in welchem Umfang und für welche Zeit die zu Unrecht geleisteten Umlagen und ggfs. Versicherungsbeiträge erstattet werden. Rückrechnungen können grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr vorgenommen werden (zu den Ausgleichen siehe Buchstabe c Nr. 3).

c) Überweisung von nachzuentrichtenden Umlagen

1. Nachzahlungen für das laufende Kalenderjahr sind wie laufende Zahlungen für dieses Kalenderjahr zu behandeln.

2. Nachzahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr, für das der VBL die Jahresverzeichnisse hoch nicht übergeben worden sind, sind unverzüglich an die VBL abzuführen mit den Angabe: „Nachzahlung für das Jahr ...". Die Jahresverzeichnisse sind noch entsprechend zu ergänzen.

3. Über Nachzahlungen und Ausgleiche für abgelaufe-' ne Kalenderjahre, für die der VBL die Jahresverzeichnisse schon übergeben worden sind, ist eine Mitteilung nach Formblatt V/608 zu erstellen. Einzu-

tragen sind in derZeilenreihe ,,SF' (- Satzfolge) nur die Differenzbeträge, um die sich die mit den Jahresverzeichnissen bereits abgerechneten bzw. mitgeteilten Beträge erhöhen ( + ) oder vermindern ( — ). Diese Mitteilung ist zusammen mit der Zahlungsmitteilung (s. Buchstabe b Nr. 1) an die VBL weiterzuleiten. Die Nachzahlungen sind ohne besondere Kennzeichnung zusammen mit den laufenden Umlagen an die VBL abzuführen.

4. Umlagen und ggfs. Versicherungsbeiträge für frühere Jahre, deren Abführung unterblieben ist, sind -wenn der VBL die Jahresverzeichnisse für die betreffenden Jahre schon übergeben sind -r der VBL mit Formblatt V/606 anzuzeigen. Nummer 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

5. Eine von der VBL aufgrund der durchgeführten Jahresabrechnung angeforderte Nachzahlung ist gesondert zu überweisen mit der Angabe des Abrechnungsjahres, für das die Nachzahlung erfolgt. Verrechnungen sind aus abrechnungstechnischen Gründen nicht vorzunehmen.

6. Zur Vermeidung von unnötigen Zinsberechnungen und von Rückfragen ist in den Formblättern V/606 und V/608 unbedingt anzugeben, wann die Entgelte dem Arbeitnehmer gezahlt worden sind und wann und in welcher Überweisung der Gesamtbetrag überwiesen wurde. • d) Übersendung von Formblättern.

Formblätter werden auf Anforderung von der VBL unentgeltlich geliefert.

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') MBLNW.WT9S. S30.