Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Stellenplanrichtlinien für die landesunmittelbaren Orts und Innungskrankenkassen Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 12. 1978 - I,C 2 -2400 ¹)

 

Historisch:

Stellenplanrichtlinien für die landesunmittelbaren Orts und Innungskrankenkassen Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 12. 1978 - I,C 2 -2400 ¹)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MB1. NW. Nr. 20 einschl.)

14. 12.78(1)


Stellenplanrichtlinien für die landesunmittelbaren Orts und Innungskrankenkassen

Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 14. 12. 1978 - I,C 2 -2400 ¹)

Die Stellenplanrichtlinien für die landesunmittelbaren Anlage! Orts- und Innungskrankenkassen (Anlage 1) werden hiermit bekanntgegeben.

Anlage l

Richtlinien

für die Genehmigung von Stellenplänen

der landesunmittelbaren Orts- und Innungskrankenkassen

vom 17. Dezember 1991

Nr. l Mitgliederzahl

(1) Maßgebend für die Höchstzahl der im Stellenplan auszubringenden Stellen ist die Zahl

a) der Mitglieder i. S. des § 47 Abs. l Nr. l SGB IV (Kassenmitglieder nach KM 1)

b) der Auftragsfälle nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten, dem Häftlingshilfegesetz, Soldatenversor-gungsgesetz, Bundesseuchengesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (§ 90 b Abs. 5 BVFG) - geteilt durch 4 -,

c) der Betreuten nach § 264 SGB V,

d) der Abrechnungsfälle mit der Seekasse und nach dem ..- Mutterschutzgesetz, .

e) der Grenzgänger, die bei einem ausländischen Krankenversicherungsträger versichert sind

im Durchschnitt der beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahre (Mitgliederzahl).

(2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder aufgrund einer geänderten Kassenzuständigkeit (z. B. Errichtung, Ausdehnung, Vereinigung, Ausscheidung oder durch Auflösung einer anderen Kasse), ist die neue Mitgliederzahl maßgebend.,

Nr. 2 Meßzahl

(1) Im Laufbahnabschnitt des mittleren Dienstes kann für je 1300 Mitglieder, im Laufbahnabschnitt des gehobenen Dienstes für je 1150 Mitglieder i. S. der Nr. l (Meßzahl) eine Stelle ausgebracht werden.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederzahl des Absatzes l um insgesamt bis zu 10 v. H. herabgesetzt werden, wenn das Stellensoll weitgehend ausgeschöpft ist Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn bei einer Krankenkasse der landesdurchschnittliche Prozentsatz der Familienversicherten im Verhältnis zu den Kassenmitgliedern i. S. der Nr. l Abs. l Buchst a) um mindestens 25 v. H. überschritten wird.

Nr. 3 Nichtanrechnung von Stellen

(1) Auf die Zahl der nach Nr. 2 ermittelten Planstellen sind nicht anzurechnen:

a) Die Stellen für den Geschäftsführer und den gewählten stellv. Geschäftsführer,

b) Stellen des höheren Dienstes,

c) prüfungsfreie Stellen für Sozialarbeiter sowie Stellen, die ausschließlich für den Bereich der Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung (§ 20 SGB V) oder soziale Dienste eingerichtet werden',

d) Stellen für Kostenprüfer im Bereich Vertragswesen, und zwar für Kassen mit

- bis zu 25000 Mitglieder höchstens 2 Stellen

- bis zu 50000 Mitglieder höchstens 3 Stellen

- von über 50 000 Mitgliedern höchstens 4 Stellen, sowie Stellen für die Beitragsüberwachung bei der Überprüfung illegaler Beschäftigungsverhältnisse, und zwar für Kassen mit

- bis zu 50000 Mitglieder höchstens ' l Stelle

- von über 50000 Mitgliedern höchstens 2 Stellen,

sofern ein Bedarf für diese Stellen nachgewiesen wird und die Stelleninhaber keine anderen Aufgaben wahrnehmen,

e) Stellen im Bereich der EDV, für die nach § 3 Ziff. 2 der Funktionsgruppen-Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG vom 23. 12. 1971 (BGB1.1 S. 2162) in der jeweils geltenden Fassung eine Sonderschlüsselung zugelassen ist, sowie jeweils l Stelle für EDV-Projektleiter/-Koor-dinatoren, die ausschließlich mit der betrieblichen Koordinierung des EDV-Einsatzes befaßt sind,

f) Stellen für Vollziehungsbeamte,

g) Stellen in Eigenbetrieben und deren Verwaltung,

h) Stellen für Leiter von Geschäftsstellen (ohne Hauptgeschäftsstelle) in kreisfreien Städten, sofern in diesen Geschäftsstellen jeweils mindestens 10 Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt sind und wenigstens 10000 Mitglieder i. S. der Nr. l Abs. l betreut werden,

i) Stellen für Leiter von Geschäftsstellen (ohne Hauptgeschäftsstelle) in Kreisen, sofern in diesen Geschäftsstellen jeweils mindestens 5 Mitarbeiter dauerhaft beschäftigt sind und wenigstens 5750 Mitglieder i. S. der Nr. l Abs. l betreut werden.

(2) Eine Nichtanrechnung von Stellen nach Absatz .1 Buchst h) und i) kommt neben einer Absenkung der Meßzahl nach Nr. 2 nicht in Betracht

Nr. 4 Stellen des höheren Dienstes

Außer für den Geschäftsführer und den gewählten stellv. Geschäftsführer kann bei Krankenkassen mit mehr als 25000 Mitgliedern im Sinne der Nr. l eine Stelle des höheren Dienstes für je 25000 Mitgliedern ausgebracht werden. Stellen des höheren Dienstes dürfen höchstens mit einer Besoldungsgruppe ausgewiesen werden, die eine Besoldungsgruppe unter der.des gewählten stellv. Geschäftsführers liegt.

Nr. 5 Stellenschlüsselung

(1)' Für die Berechnung der auf die einzelnen Besoldungsgruppen entfallenden Planstellen ist § 26 BBesG entsprechend anzuwenden.

(2) Die Zahl der Stellen mit Bes.Gr. A 5 BBO (Verwaltungsassistent) bis A 9 BBO (Verwaltungsamtsinspektor) ist wie folgt aufzuteilen:

Stellen mit Bes.Gr. A 5 BBO 7,7 v.H. Stellen mit Bes.Gr. A 6 BBO 14,3 v.H. Stellen mit Bes.Gr. A 7 BBO 40,0 v.H. Stellen mit Bes.Gr. A 8 BBO 30,0 v.H. Stellen mit Bes.Gr. A 9 BBO 8,0 v.H.

(3) Die Zahl der Stellen mit Bes.Gr. A 9 BBO (Verwaltungsinspektor) bis A 13 BBO (Verwaltungsoberamtsrat) ist wie folgt aufzuteilen:

8220

') MBl. NW. 1979 S. 38, geändert durch RdErl. v. 22. 2.1979 (MB1. NW. 1979 S. 388), 7. 4.1981 (MB1. NW. 1981 S. 741), 29.1.1992 (MBl. NW. 1992 S. 376), 20. 5. 1992 (MB1. NW. 1992 S. 785), 20. 12.1996 (MBl. NW. 1997 S. 85).

14. 12. 78 (1)

236. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4.1997 - MBL NW. Nr. 20 einschl)

8220

Stellen mit Bes.Gr. A 9 BBO Stellen mit Bes.Gr. A 10 BBO Stellen mit Bes.Gr. A 11 BBO Stellen mit Bes.Gr. A 12 BBO Stellen mit Bes.Gr. A 13 BBO

16,8 v. H. 31,2 v.H. 30,0 v.H. 16,0 v.H. 6,0 v.H.

Für Funktionen des mittleren Dienstes, die sich von denen der Bes.Gr. A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v.H. der Stellen der Bes.Gr. A 9 - mittlerer Dienst - mit einer Amtszulage nach Fußnote 3 zur Bes.Gr. A 9 Bundesbesoldungsordnung A ausgestattet werden. Die auf Grund der Änderung des § 26 Abs. l BBesG durch das Bundesbesoldungs- und -versor-gungsanpassungsgesetz 1991 vom 21. Februar 1992 (BGB1. I S. 266) möglichen Stellenumwandlungen können in der jeweiligen Besoldungsgruppe zu einem Viertel in Jahre 1992 und zu je einem weiteren Viertel in den Folgejahren vorgenommen werden.

(4) Die Zahl der Stellen mit Bes.Gr. A 13 BBO bis B 2 BBO ist wie folgt aufzuteilen:

Stellen mit Bes.Gr. A 13 BBO 21,0 v.H. Stellen mit Bes.Gr. A 14 BBO 39,0 v.H. Stellen mit Bes.Gr. A 15, A 16

und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 40 v.H. - hiervon in den Bes.Gr. A 16 und B 2 zusammen 10 v.H.

(5) Sonderschlüssel sind wie für Landesbeamte zulässig.

Nr. 6 Stellenbruchteile

(1) Bei der Anwendung der Meßzahl nach Nr. 2 können die sich ergebenden Bruchteile ab 0,1 aufgerundet werden. • Stellenbruchteile die sich aus der Anwendung der Meßzahl nach Nr. 4 ergeben, können ab 0,5 aufgerundet werden, sofern die Kasse mehr als 25000 Mitglieder i. S. der Nr. l hat.

(2) Stellenbruchteile, die sich bei der Stellenschlüsseluhg nach Nr. 5 ergeben, werden ab" 0,1 Stellenbruchteile aufgerundet, jedoch in der Bes.Gr. A 9 des mittleren Dienstes mit Amtszulage, A 13 des gehobenen Dienstes und A 16/B 2 des höheren Dienstes erst ab 0,5 Bruchteilen. Das gilt auch für Sonderschlüssel.

Nr. 7 Besoldung der Geschäftsführer

Für Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:

Kassenmitglieder

bis zu 15000

15001 bis 35000

35001 bis 60000

60001 bis 100000

• 100001 bis 300 000

300001 bis 600000

ab 600001

Besoldungsgruppen A 12, A 13, A 14 A 13, A 14, A 15 A 14, A 15, A 16 A 15, A 16, B 2 A 16, B 2, B 3 B 2, B 3, B 4 B 3, B 4, B 5

Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Kassenmitglieder i.S.d. Nr. l Abs. l Buchst, a) in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Veränderung der Zuständigkeit der Krankenkasse (Errichtung, Ausdehnung, Vereinigung, Ausscheidung oder bei Auflösung einer anderen Kasse) der neue Bestand.

Nr. 8 Besoldung des gewählten stellv. Geschäftsführers

Der gewählte stellv. Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.

Nr. 9

Stellen bei der Umbildung von Krankenkassen (Vereinigung, Ausscheidung)

Um zu gewährleisten, daß bei der Umbildung von Krankenkassen die Angestellten auf Lebenszeit in eine Plan-

stelle mit der Besoldungsgruppe übernommen werden, mit der die Planstelle des Angestellten bei der aufgenommenen oder abgebenden Krankenkasse ausgestattet war, wird die Einrichtung entsprechender Stellen zugelassen. Diese Stellen sind, sofern sie über die Zahl der nach diesen Richtlinien in den jeweiligen Besoldungsgruppen zulässigen Stellen hinausgehen, mit dem Vermerk „künftig wegfallend (kw)" oder „künftig umzuwandeln (ku)" zu versehen.

Nr. 10 Leerstellen für Beurlaubungen, Teilzeitbeschäftigung

(1) Für plänmäßige Angestellte, die länger als l Jahr unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, können Leerstellen geschaffen werden, die den Stellenplan nicht belasten. Die Leerstellen sind im einzelnen im Stellenplan auszuweisen und zu erläutern.

(2) Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden.

Nr. 11 Änderung von Stellenplänen

(1) Stellenpläne sind zu ändern, wenn die nach Nr. l maßgebliche Mitgliederzahl im Durchschnitt der beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahre um 5 v.H., mindestens aber um 1300 gesunken ist.

(2) Hinsichtlich der Stellen des höheren Dienstes und der Stellen des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf es einer Änderung des Stellenplans, wenn die jeweils maßgebliche Mitgliederzahl in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren nicht erreicht ist.

Nr. 12 künftig wegfallende Stellen

Soweit im Stellenplan einer Krankenkasse mehr Stellen mit höheren Besoldungsgruppen besetzt sind als nach den vorstehenden Richtlinien genehmigt werden dürfen, sind sie als „künftig wegfallend (kw)" bzw. „künftig umzuwandeln (ku)" zu belassen und auf die zu genehmigende Zahl

der jeweiligen Stellen anzurechnen.'

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Nr. 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

') MBl. NW. 1981 S. 640.