Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung - Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999¹)

 

Historisch:

Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung - Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999¹)

248. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 4. 2000 = MBl. NRW. Nr. 21/2000 einschl.)

10. 11. 99 (1)


Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder

der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen

gebildeten Ausschüsse

der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung -

Bek. d. Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen v. 10. 11. 1999¹)

Die Vertreter-Versammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat am 10. November 1999 gemäß §§ 7 Abs. 5 und 7, 11 Ziffer 12 der Satzung vom 1. September 1999 (GV. NRW. 1999 S. 532) in Verbindung mit § 41 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BGB1. I 1976 S. 3845) die nachstehende Regelung über die Entschädigung für' die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen:

S1 Tagegeld

1. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, ein Tage- und Übernachtungsgeld gemäß den betreffenden Bestimmungen des Landesreiseko-stengesetzes - LRKG. Entstandene Mehrkosten für Übernachtungen werden bei Nachweis entsprechend § 8 Abs. l LRKG erstattet.

2. Findet die Sitzung am Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung des Tagegeldes Absatz l entsprechend.

. §2

Reisekosten '

Die Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Kosten

1. bei Flugreisen die Kosten der Economy- (Touristen-) Klasse,

2. bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse,

3. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstrek-kenentschädigung in Höhe des jeweiligen Satzes nach § 6 Abs. l LRKG. Die Mitnahme von Personen ist nach § 6 Abs. 4 LRKG zu entschädigen,

4. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlich entstandenen Kosten.

§3 Pauschbetrag für Sitzungen

Je Sitzungstag wird ein Pauschbetrag für Zeitaufwand nach § 41 Abs. 3 S. l SGB IV in Höhe_von 100.,- DM für die

Teilnahme an Sitzungen,'unabhängig von deren Anzahl «/»/» j und Dauer gezahlt. 0221

. §4

Auslagen

Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von .Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet.

§5 Pauschbetrag für Zeitaufwand

Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § '41 Abs. 3 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand:

1. der Vorsitzende des Vorstandes 400,- DM

2. der Vorsitzende der Vertreterversammlung 200,- DM

§6 Öffentliche Bekanntmachung

Die Entschädigungsregelüng ist nach § l Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen.

. Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden.

§7 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs.'4 S. 3 SGB IV mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

Schneider

Genehmigung

Die vorstehende, ,von der Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein - Westfalen am 10. November 1999 beschlossene Neufassung der Entschädigungsbestimmungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers wird hiermit bis auf Widerruf gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Essen, den 10. Januar 2000 1.2-3546.115 • • •

. Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Schürmann

') MBl. NRW. 2000 S. 102.