Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Medizinische Sachaufklärung bei der Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertengesetzes Vereinbarungen mit Sachverständigen über die Entschädigung nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 1. 1995 - IIB4-4759¹)

 

Historisch:

Medizinische Sachaufklärung bei der Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertengesetzes Vereinbarungen mit Sachverständigen über die Entschädigung nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19. 1. 1995 - IIB4-4759¹)

231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MB1. NW. Nr. 18 einschl.)

19. 1. 95 (1)


Medizinische Sachaufklärung

bei der Durchführung

des sozialen Entschädigungsrechts

und des Schwerbehindertengesetzes

Vereinbarungen mit Sachverständigen

über die Entschädigung nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 19. 1. 1995 -

IIB4-4759¹)

Die Versorgungsämter können mit Sachverständigen, die häufiger für Begutachtungen im Rahmen der Sachaufklärung herangezogen werden, die Höhe der Entschädigung im Voraus pauschal vereinbaren (§ 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Derartige Vereinbarungen kommen für Gutachten nach Formblatt und gutachterliche Stellungnahmen nach Aktenlage in Schwerbehindertenangelegenheiten in Betracht

l Pur die Sachaufklärung, den Abschluß von Verein-. barungen sowie die Abgabe der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen gilt allgemein folgendes:

1.1 Die Vereinbarungen werden schriftlich geschlossen (§ 56 SGB X). Sie beschränken sich auf die Entschädigung nach § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X. Das Landesver-sorgungsamt stellt den Versorgungsämtern Verein-barungs-Muster zur Verfügung.

1.2 Zuständig für den Abschluß der Vereinbarung ist das Versorgungsamt, in dessen Amtsbereich der Gutachter tätig ist.

1.3 Ärzte, die einen Antragsteller behandelt haben, dürfen für denselben Antragsteller Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen einschließlich der Prüfvermerke nicht abgeben.

1.4 Über die Notwendigkeit von Hausbesuchen entscheidet das Versorgungsamt.

1.5 Die Auswertung bereits vorhandener oder vom Versorgungsamt zu erhebender technischer Untersuchungsbefunde ist mit der vereinbarten Entschädigung abgegolten. Notwendige technische Untersuchungen werden beim Versorgungsamt durchgeführt, sofern seine Einrichtungen dies zulassen.

2 Die Entschädigung für Gutachten in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts vereinbaren die Versorgungsämter im Rahmen des Gesetzes. Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen wacht darüber, daß die Versorgungsämter möglichst einheitliche Vereinbarungen treffen. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen betreffend Gutachten in Badekur- und Kapitalfindungsangelegenheiten.

3 Für Gutachten in Schwerbehindertenangelegenhei-ten gilt folgendes:

3.1 Wie bisher werden Untersuchungsaufträge nur dann erteilt, wenn ausnahmsweise nicht bereits eine gutachterliche Stellungnahme anhand von Befundberichten und sonstigen Befundunterlagen eine Sachentscheidung gestattet oder wenn aus sonstigen Gründen - insbesondere im Falle von Gegenvorstellungen des Behinderten - eine Begutachtung mit Untersuchung geboten ist.

3.2 Für Gutachten nach Formblatt aufgrund einer ärztlichen Untersuchung wird eine Entschädigung in Höhe von 90 DM vereinbart.

Diese Entschädigung schließt den Zeitaufwand für die Begutachtung, die Schreibauslagen und das Porto ein.

3.3 Mit Internisten und Ärzten für Allgemeinmedizin können Versorgungsämter für solche Schwerbehindertenangelegenheiten, in denen notwendige Läbor-und EKG-Untersuchungen nicht vom Versorgungsamt selbst durchgeführt werden (vgl. oben 1.5), auch eine Entschädigung in Höhe von 160 DM vereinbaren.

Diese Entschädigung schließt den Zeitaufwand für die Begutachtung, die Labor- und EKG-Untersuchungen sowie Schreibauslagen und Porto ein.

3.4 Neben der Entschädigung nach den Nummern 3.2 und 3.3 werden weitere notwendige ärztliche Leistungen in den Grenzen des § 5 ZSEG nach der Gebührenordnung für Ärzte mit dem einfachen Gebührensatz, Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art mit dem 1,1-fachen Gebührensatz entschädigt. Außerdem werden nach § 9 ZSEG Fahrtkosten ersetzt oder Wegegeld gewährt und nach § 10 ZSEG eine Entschädigung für Aufwand gewährt. Sind bereits vorhandene oder vom Versorgungsamt erstellte technische Aufzeichnungen (z. B. Röntgen- u. EKG-Aufnahmen) vom Gutachter noch zu befunden, kann - ohne Rücksicht auf die Anzahl der Aufnahmen - zusätzlich zu der nach den Nummern 3.2 und 3.3 vorgesehenen Entschädigung . ein Betrag von 10- DM gezahlt werden, so daß sich die Gesamt-Entschädigung auf 100,- DM bzw. 170- DM erhöht.

3.5 Für Gutachten (Stellungnahmen) nach Aktenlage werden in Abgeltung sämtlicher Ansprüche nach dem ZSEG einschließlich der Schreibauslagen und Portokosten folgende Entschädigungen vereinbart:

3.51 Für Gutachten im Verwaltungsverfahren

- mit abschließender Bewertung und Bezeichnung der Behinderung 30,- DM,

- mit Begründung der Notwendigkeit weiterer Sachauf klärungsmaßnahmen 15,- DM,

- aufgrund nochmaliger Prüfung nach gutachterlicher Untersuchung oder sonstiger weiterer Sachaufklärung mit abschließender Bewertung und Bezeichnung der Behinderung 19,- DM. s

3.52 Für Gutachten im Vorverfahren

- mit Begründung der Notwendigkeit weiterer Sach-aufklärungsmaßnahmen 15- DM,

- aufgrund nochmaliger Prüfung nach gutachterlicher Untersuchung oder sonstiger weiterer Sachaufklärung mit abschließender Bewertung und Bezeichnung der Behinderung 19,- DM.

3.53 Für Gutachten während eines sozialgerichtlichen Verfahrens

- zur Auswertung eines vom Gericht eingeholten Gutachtens 36- DM,

- sonst 30,- DM.

3.6 Die Versorgungsämter wirken darauf hin, daß die Gutachten in Schwerbehindertenangelegenheiteri möglichst innerhalb von vier Wochen erstattet werden.

8300

') MBL NW. 1995 S. 297.