Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Unfälle im Zusammenhang mit der Teilnahme am Standortgottesdienst RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 23. 1. 1975 - II B 2 - 4903.1 (1/75) ¹)

 

Historisch:

Durchführung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Unfälle im Zusammenhang mit der Teilnahme am Standortgottesdienst RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 23. 1. 1975 - II B 2 - 4903.1 (1/75) ¹)

125. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MBl. NW. Nr. 63 einschl.)

23. 1.75 (l)/


Durchführung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)

Unfälle im Zusammenhang mit der Teilnahme am Standortgottesdienst

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 23. 1. 1975 - II B 2 - 4903.1 (1/75) ¹)

Nach § 36 des Soldatengesetzes hat der Soldat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung, jedoch ist die Teilnahme am Gottesdienst freiwillig. Der Gottesdienst ist daher seinem Wf>sen nach kein Dienst im statusrechtlichen Sinne; das gilt auch für den An- und Abmarsch und den Aufenthalt in der Kirche vor und nach dem Gottesdienst.

Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Unfall auf dem Weg zum und vom Standortgottesdien'st als Dienstunfall in versorgungsrechtlichem Sinne gilt, hat der Bundesminister der Verteidigung mit Erlaß vom 23. 1. 1973 -Fü S I 3 - AZ: 36 - 01 - 00 - Wie folgt Stellung genommen:

„Für den An- und Abmarsch zum und vom Standortgottesdienst gilt folgendes:

1. In der Regel erhält der Soldat für die zum Besuch des Gottesdienstes benötigte Zeit Dienstbefreiung. Dem Soldaten bleibt es überlassen, welche Wege und welche Verkehrsmittel er auf dem Kirchgang benutzt. In diesem Falle ist der An- und Abmarsch zum Standortgottesdienst kein Dienst.

2. In verschiedenen Standorten werden dem Soldaten für den Weg zur Kirche und zurück aus Fürsorgegründen Mitfahrgelegenheiten in Fahrzeugen der Bundeswehr angeboten oder eigens für den Gottesdienst Dienstfahrzeuge bereitgestellt. Bleibt es in derartigen Fällen dem Soldaten überlassen, ob er von den angebotenen Beförderungsmitteln Gebrauch macht oder nicht, ist der Hin- und Rückweg ebenfalls kein Dienst.

3. Wird dem Soldaten ein' geschlossener An- und Abmarsch oder die Benutzung von Dienstfahrzeugen für den Besuch des Gottesdienstes befohlen, ist der Weg zur Kirche und zurück zur Kaserne als Dienst anzusehen. Die Dienstbefreiung beginnt unter diesen Umständen im allgemeinen erst mit dem Betreten der Kirche.

Beschränkungen dieser Art können dem Soldaten im Zusammenhang mit dem an sich freiwilligen Kirchgang allerdings nur auferlegt werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies erforderlich machen. Diese Voraussetzungen können vorliegen, wenn eine schnelle und pünktliche Rückkehr des Soldaten, z. B. mit Rücksicht auf eine im Anschluß an den Gottesdienst beginnende Übung, geboten ist."

Ich bitte, bei der Durchführung des Dritten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend den vorstehenden Grundsätzen zu verfahren.

8302

') MBl. NW. 1975 S. 157

') MBl. NW. S. 1768, geändert durch RdErl. v. 25. 4. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 763).