Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz — KgfEG); hier: Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene RdErl.-d. Ministers für Wiederaufbau v. 14. 3. 1956 — III B 3 — 4.190 — 2302/55¹)

 

Historisch:

Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz — KgfEG); hier: Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene RdErl.-d. Ministers für Wiederaufbau v. 14. 3. 1956 — III B 3 — 4.190 — 2302/55¹)

14. 3. 56 (1)


Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher

Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz — KgfEG); hier: Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene

RdErl.-d. Ministers für Wiederaufbau v. 14. 3. 1956 — III B 3 — 4.190 — 2302/55¹)

1. Gemäß § 30 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz — KgfEG) v. 30. Januar 1954 (BGB1. I S. 5) i. d. F. d. Änderungsgesetze v. 12. Juni 1954 (BGB1. I S. 143) u. v. 8. Dezember 1956 (BGB1. I S. 904) kann Berechtigten im Sinne des § l KgfEG für die Beschaffung von Wohnraum ein Darlehen bis zu 5000.— DM gewährt werden, soweit die übrige Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist und die technischen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Nachdem für diesen Zweck nunmehr Bundes- und Landesmittel zur Verfügung stehen, ist mit der Durchführung des § 30 KgfEG unverzüglich zu beginnen, v

2. Demgemäß ist den Regierungspräsidenten / dem Oberstadtdirektor in Essen — als Außenstelle des Landes-ausgleichsamtes in Wohnungsbauangelegenheiten des Ruhrsiedlungsverbandes — durch besonderen Runderlaß ein Bewilligungsrahmen zur Gewährung von Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene nach den nachfolgenden Weisungen zur Verfügung gestellt worden.

3. Der zur Verfügung gestellte Bewilligungsrahmen ist entsprechend dem ermittelten oder noch zu ermittelnden Bedarf auf die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise zu verteilen. Bei der Weiterleitung des Bewilligungsrahmens sind diese zu ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen jeweils zugewiesenen Beträge Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene zu bewilligen. Es ist sicherzustellen, daß der innerhalb eines Bezirks insgesamt zur Verfügung stehende Bewilligungsrahmen nicht überschritten wird.

4. Durch die Verordnung der Landesregierung zu § 10 KgfEG v. 9. März 1954 (GS. NW. S. 845) sind die Verwaltungen der Landkreise und der kreisfreien Städte als die für die Durchführung des Kriegsgefangenenent-schädigungsgesetzes zuständigen Dienststellen bestimmt worden. Entsprechend einer Abrede zwischen Bund und Ländern soll die Durchführung des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschädigungsgeset-zes zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens den Ausgleichsbehörden übertragen werden. Den Verwaltungen der Landkreise und der kreisfreien Städte wird daher hiermit empfohlen, die Durchführung des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschä-digungsgesetzes — soweit er sich auf die Gewährung von Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene bezieht — ebenfalls den Ausgleichsämtern zu übertragen.

5. Sofern die Bewilligung von Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene den Ausgleichsämtern übertragen wird, gelten hierfür bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 44 KgfEG neben den Vorschriften: des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschädigungsge-setzes, soweit sie sich auf Darlehen zur Beschaffung von Wohnraum beziehen, unter Berücksichtigung der In diesem Abschnitt II festgesetzten Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Darlehnshöhe, sinngemäß die folgenden Bestimmungen:

a) die Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichs-amtes über Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau sowie die hierzu vom Präsidenten des Bundes-ausgleichsamtes ergangenen Durchführungsbestimmungen;

b) die Bestimmungen für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau v. 14. 2. 1953 (MtBl. BAA S. 50) unter Berücksichtigung der Änderung v. 23. 6. 1954 (MtBl. BAA S, 199);

c) die Anordnung über die Leistung, Festsetzung und QAO Bewertung von Sicherheiten bei Aufbaudarlehen O^fc für den Wohnungsbau v. 14. 2. 1953 (MtBl. BAA S. 54).

Die in dem Rd.Schr. d. Präsidenten des Bundesaus-gleichsamtes betr. Durchführung des Abschnitts II des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes; hier: Richtlinien für die mit der Durchführung vorläufig beauftragte Ausgleichsverwaltung v. 3. 9. 1955 (MtBl. BAA S. 267) i. d. F. d. Rd.Schr. v. 21. 11. 1955 (MtBl. BAA S. 322) enthaltenen Empfehlungen sind bei der Bewilligung von Wohnungsbaudarlehen für Kriegsgefangene zu beachten. Das in diesem Rd.Schr. angeführte Rd.Schr. d. Bundesministers. für Vertriebene, Flüchtlinge' und Kriegsgeschädigte betr. vorläufige Durchführung des Abschnitts II des Kriegsgefangenenent-schädigungsgesetzes v. 11. 8. 1955 — III C 7 — 3575 — Tgb.Nr. 5944/55—ist zur Unterrichtung nachstehend Anlage mit abgedruckt.

6. Ist für die Auszahlung der Entschädigung nach Abschnitt I des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes eine andere Dienststelle zuständig als das Ausgleichsamt, so ist diese von der Bewilligung eines Wohnungsbaudarlehens für Kriegsgefangene zu unterrichten.

7. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß die Maßnahmen nach dem Kriegsgefängenenentsch^digungs-gesetz nicht mit den auslaufenden Sofortmaßnahmen für ehemalige Kriegsgefangene verwechselt werden dürfen. Hierzu wird auf die Rd.Schr. d. Präsidenten des Bundesausgleichsamtes v. 4. 2. 1954 (MtBl. BAA S. 53) u. v. 1. 7. 1954 (MtBl. BAA S. 206) verwiesen.

8. Bei Berechnung der 50°/oigen Verwaltungskostenefstat-tung nach § 351 Abs. 3 LAG wird der Bund auf eine Aussonderung der in Durchführung vorgenannter Maßnahmen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungs-gesetz anfallenden Kosten verzichten, soweit die Ausgleichsämter mit der Durchführung des § 30 KgfEG beauftragt werden.

9. Auf die Berichterstattung findet der Gem. Erl. d. Ar-beits- u. Sozialministers u. d. Finanzministers v. 21. 2. 1956 — IV A — 0.221.1/9.501.34 — IE z — LA 2066 Nr. 7/56 I — Anwendung.

10. Die Stadt- und Kreisverwaltungen Ihres Zuständigkeitsbereichs sind auf diesen'Runderlaß unverzüglich hinzuweisen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ar- . beits- und Sozialminister und dem Finanzminister • des Landes Nordrhein-Westfalen — Landesausgleichs-, amt —.

1) MBI. NW. 1956 S. 588; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.


Anlagen: