Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Betr.: Vorläufige Durchführung des Abschnittes II des KgfEG. Bezug: Rundschreiben vom 22. 7. 1955 des BMVt — III 7c—3575 Tgb. 4670/55 und des BMWo —1—4310/11/55—, mein Fernschreiben vom 3. 8. 1955 — III 7c—3576 Tgb. 5760/55 — Schreiben des BMWo vom 4. 8.1955 — Az. 1—4310/16/55 — Besprechung der Landervertreter am 10. 8. 1955 in Bonn.

 

Historisch:

Betr.: Vorläufige Durchführung des Abschnittes II des KgfEG. Bezug: Rundschreiben vom 22. 7. 1955 des BMVt — III 7c—3575 Tgb. 4670/55 und des BMWo —1—4310/11/55—, mein Fernschreiben vom 3. 8. 1955 — III 7c—3576 Tgb. 5760/55 — Schreiben des BMWo vom 4. 8.1955 — Az. 1—4310/16/55 — Besprechung der Landervertreter am 10. 8. 1955 in Bonn.

14.3.56(1)

141. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1981 = MB1. NW. Nr. 131.einschl.)

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Betr.: Vorläufige Durchführung des Abschnittes II des KgfEG.

Bezug: Rundschreiben vom 22. 7. 1955 des BMVt — III 7c—3575 Tgb. 4670/55 und des BMWo —1—4310/11/55—, mein Fernschreiben vom 3. 8. 1955 — III 7c—3576 Tgb. 5760/55 — Schreiben des BMWo vom 4. 8.1955 — Az. 1—4310/16/55 — Besprechung der Landervertreter am 10. 8. 1955 in Bonn.

' Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der vorerwähnten Besprechung gestatte ich mir, im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau mitzuteilen:

Zur Gewährung von Darlehen zum Existenzaufbau • und zur Beschaffung von Wohnraum nach Abschnitt II des KgfEG ist aus Bundesmitteln zunächst ein 'Betrag von 10 Mio DM am 22. 7. 1955 den Ländern zugeteilt worden. Die Beträge werden über die Lastenausgleichs-bank zur Verfügung gestellt. Die Länder sind nach § 45 KgfEG (in der Fassung des § 2 Abs. 4 des 4. Überleitungsgesetzes) verpflichtet, die Beträge aus eigenen Haushaltsmitteln um 25'/t zu erhöben.'

Ich bitte dringend, vorläufig bei der Durchführung des Abschnitts II des KgfEG bis zum Erlaß der im § 44 dieses Gesetzes vorgesehenen Rechtsverordnungen nach den nachfolgenden Empfehlungen zu verfahren :

1. Materiell sollen die Darlehen — im Rahmen der 55 29 und 30 des Gesetzes — nach denselben Grundsätzen gewährt werden, die für die entsprechenden Darlehen aus dem Ausgleichsfonds gelten. Soweit der Herr Präsident des Bundesausgleichsamtes in meinem Auftrag bzw. im- Auftrag des Herrn Bundesministers für Wohnungsbau zusätzliche Empfehlungen gibt, sollen sie bei der Dar-lehnsgewährung ebenfalls berücksichtigt werden.

2. Verfahrensmäßig soll die Ausgleichsverwaltung mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt werden. Sofern dies geschieht, wird der Bund bei der Berechnung der 50Vt Verwaltungskostenerstattung nach 5 351 Abs. 3 LAG auf eine Ausscheidung der die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädlgungsgesetzes betreffenden Kosten verzichten.

3. Bei der Durchführung der Maßnahmen sollen die Verfahrensvor-. Schriften des LAG und die zu ihrer Ergänzung ergangenen Anordnungen sinngemäß angewandt und zusätzliche Empfehlungen, die der Herr Präsident des Bundesausgleichsamtes zur Anpassung an die Vorschriften des KgfEG in meinem Auftrag bzw. im Auftrag des Herrn Bundesministers für Wohnungsbau gibt, beim Verfahrensablauf berücksichtigt werden. Dies bezieht sich auch auf die Einschaltung von Hausbanken und auf die Methode des Abrufs der Beträge bei der Lastenausgleichsbank.

Im Hinblick auf meine vorstehenden Empfehlungen sind zur möglichst weitgehenden Angleidiun'g der Regelung an die Lastenaus-gleichsregelung in die Darlehensbedingungen die folgenden Vereinbarungen aufzunehmen:

a) Für die Verzinsung', Tilgung, Freijahre, Zweckbindung, Stellung von Sicherheiten 'gelten die jeweiligen Vorschriften für die entsprechenden Darlehen, die aus Mitteln des Ausgleichsfonds gegeben werden.

b) Die aus der Verwaltung der Darlehen durch die Banken entstehenden Kosten dürfen nicht zu Lasten des Darlehnsnehmers .gehen.

c) Die Anrechnung auf Entschädigungsleistungen nach Abschnitt I des Gesetzes ist sinngemäß nach den Grundsätzen des § 258 LAG vorzunehmen. Soweit der Antragsteller eine Entschädigung erhalten und diese fürZwecke, verwendet hat, für die Leistungen nach Abschnitt II des Gesetzes hätten gegeben werden können, kann, eine Anrechnung unterbleiben.

Soweit der Durchführung meiner verfahrensmäßigen Empfehlungen . landesrechtliche Bedenken entgegenstehen, bitte ich dringend diese Bedenken ebenfalls zurückzustellen, da sonst die in der Besprechung zum Ausdruck gekommenen großen Schwierigkeiten und Verzögerungen nicht zu vermeiden wären.

Den Bundesrechnungshof werde ich über diesen Erlaß unterrichten und ihn bitten, bei Durchführung seiner Prüfungsaufgaben auf die zwingenden .Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, welche mich zu diesen Empfehlungen veranlassen.

In Vertretung des Staatssekretärs: Dr. Kleberg.