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Bekanntmachung zu dem Ersten Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
zu dem Ersten Zusatzübereinkommen über den
Beitritt der Niederlande zu dem
deutsch-belgisch-luxemburgischen
Übereinkommen über die wechselseitige
Anerkennung von bestimmten Eignungs- und
Überwachungsnachweisen im Bauwesen

Vom 9. August 1989 (Fn 1)

Das am 9. November 1988 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg einerseits und dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und dem Minister für Außenhandel der Niederlande andererseits unterzeichnete Erste Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischenÜbereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen vom 20. November 1986 (BGBl. 1987 II S. 103) ist durch Bekanntmachung vom 15. Januar 1989 (BGBl. 1989 II S. 150) veröffentlicht worden. Es ist nach seinem Artikel 4

am 9. November 1988

in Kraft getreten.

Für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags das Einverständnis zu der Vereinbarung erklärt.

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Zusatzübereinkommen

zwischen

- dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland,

- dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien,

- dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg,

einerseits

und

- dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und dem Minister für Außenhandel der Niederlande,

andererseits,

zu dem am 20. November 1986 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen.

Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Ministern und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland, der Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, der Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg und der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außenhandel der Niederlande

haben

- in Erwägung, daß es in Erwartung einer europäischen Regelung bezüglich Bauprodukte nützlich ist, zu einer internationalen Zusammenarbeit zu gelangen, die eine wechselseitige Anerkennung nationaler Prüfverfahren im Bauwesen ermöglicht;

- unter Berücksichtigung des am 20. November 1986 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen (im folgenden: das Übereinkommen);

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auszudehnen;

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außenhandel der Niederlande treten dem Übereinkommen bei.

Artikel 2

Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt ergänzt:

Am Ende der vierten Erwägung:

- Im deutschen Text wird das Wort ,,und" gestrichen und vor dem letzten Wort ,,ausgestaltet" wird ,,und in den Niederlanden teilweise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich" hinzugefügt.

- Im französischen Text wird ,,aux Pays-Bas, en partie de droit privé, en partie droit public" hinzugefügt.

- Im niederländischen Text wird das Wort ,,en" gestrichen und vor den letzten Wörtern ,,aard zijn" wird ,,en in Nederland deels van privaatrechtelijke, deels van publiekrechtelijke" hinzugefügt.

Im Schlußsatz der vierten Erwägung:

- Im deutschen Text werden die Wörter ,,Belgien und Luxemburg" durch die Wörter ,,Belgien, Luxemburg und den Niederlanden" ersetzt.

- Im niederländischen Text werden die Wörter ,,Luxemburg en de Bondsrepubliek Duitsland" durch die Wörter ,,Luxemburg, de Bondsrepubliek Duitsland en Nederland" ersetzt.

- Im französischen Text werden die Wörter ,,République fédérale d'Allemagne et le Luxembourg" durch die Wörter ,,République fédérale d'Allemagne, le Luxembourg et les Pays-Bas" ersetzt.

Am Schluß der letzten Erwägung wird hinzugefügt:

- Im deutschen Text ,,In den Niederlanden handelt es sich um folgende Bereiche: Bescheinigungen und Zertifikate".

- Im niederländischen Text: ,,In Nederland komen daarvoor in aanmerking: attesten en certificaten".

- Im französischen Text: ,,Aux Pays-Bas, les domaines suivants sont concernés: les attestations et les certificats."

Artikel 3

Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 4

Dieses Zusatzübereinkommen tritt am Tag mit der Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Den Haag, am 9. November 1988

in vier Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für den Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland
Parlamentarischer Staatssekretär
J. Echternach

Der Minister für öffentliche Arbeiten
des Königreichs Belgien
P. d'Hondt

Der Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Zusammenarbeit,
Staatssekretär des Mittelstandes
des Großherzogtums Luxemburg
J. Hostert

Der Minister für Wohnungswesen,
Raumordnung und Umwelt und
der Minister für Außenhandel
der Niederlande
E.H.T.M. Nijpels

Y.M.C.T. van Rooy

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 452.