Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die gleichzeitige Durchführung von Bürgermeister- oder Landratswahlen mit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die gleichzeitige Durchführung
von Bürgermeister- oder Landratswahlen
mit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag

Vom 18. Juni 2002 (Fn 1)

Aufgrund des § 51 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird verordnet:

§ 1
Geltung der Kommunalwahlordnung

Auf gleichzeitig mit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag in einzelnen Gemeinden oder Kreisen durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen finden die Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1999 (GV. NRW. S. 416), sowie der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteordnung - KWahlGO) vom 11. Juli 1999 (GV. NRW. S. 452) Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestagswahl übereinstimmen; hinsichtlich der für die Briefwahl zu bildenden Stimmbezirke kann so verfahren werden.

(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.

(3) Die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Bundestagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen zu bestellen; sind für die Bundestagswahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Bürgermeister- oder Landratswahlen zu bestellen. Bei Briefwahlvorständen muss kann so verfahren werden., wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1, 2. Halbsatz Gebrauch gemacht wird.

§ 3
Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind getrennt zu führen.

(2) Die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen und die auf den Rückseiten der Benachrichtigungen aufzudruckenden Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines können zusammengefasst werden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Abs. 1 BWO und §§ 75d i. V. mit 13 Abs. 2 KWahlO genannten Angaben enthalten.

(3) Sofern Wahlberechtigte nur zur Wahl zum Deutschen Bundestag oder nur zur Bürgermeister- oder Landratswahl wahlberechtigt sind, ist dies entsprechend auf den Wahlbenachrichtigungen kenntlich zu machen.

§ 4
Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Für jede Wahl wird mit einem besonderen Stimmzettel gewählt.

(2) Die Stimmzettel für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen müssen farbig sein; § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWahlO bleibt unberührt.

(3) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen werden im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt.

(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 56 BWO; § 40 Abs. 1, 2 und 3 KWahlO ist insoweit nicht anzuwenden.

§ 5
Briefwahlunterlagen

(1) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind zwei Wahlscheine zu erteilen. Ergänzend zu § 19 Abs. 1 Satz 2 KWahlO gilt die Schriftform für die Erteilung eines Wahlscheines für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen auch durch E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(2) Der Wahlschein für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen muss sich in der Farbe deutlich vom Wahlschein für die Bundestagswahl unterscheiden. Die Farbe der Wahlumschläge für die Briefwahl gemäß Anlage 6 der KWahlO sowie der Wahlbriefumschläge gemäß Anlage 7 der KWahlO muss der Farbe der Wahlscheine für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen entsprechen. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c der KWahlO) sind entsprechend zu ändern.

(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen sind durch den Aufdruck "Bürgermeisterwahl" oder "Landratswahl" oder "Bürgermeister- oder und Landratswahlen" zu kennzeichnen.

§ 6
Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlbekanntmachung für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen soll mit derjenigen für die Bundestagswahl (§ 48 BWO) zusammengefasst werden. § 33 KWahlO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Zu Absatz 1 Nr. 1: Es ist darauf hinzuweisen, dass Bundestagswahl und Bürgermeister- oder Landratswahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.

und welche Stimmbezirke auf den Wahlkreis für die Bundestagswahl und die Wahlbezirke der gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen entfallen.

Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.

Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Bundestagswahl und für die Teilnahme an gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen jeweils besondere Wahlbriefe abzusenden sind.

Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.

§ 7
Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Das Ergebnis der Bundestagswahl ist vor den Ergebnissen einer gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahl zu ermitteln. §§ 75d i. V. mit 49 Abs. 3 Satz 1 KWahlO bleibt unberührt.

(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

(3) Die Zählung der Wähler (§ 68 BWO, § 50 KWahlO) ist getrennt durchzuführen. Hierzu sind vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Bundestagswahl und für die gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen zu trennen.

§ 8

Das Innenministerium kann im Einzelfall nähere Regelungen treffen.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 258.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002.



Normverlauf ab 2000: