Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die
staatliche Anerkennung für Rettungstaten

Vom 14. Juli 1970 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten vom 16. Oktober 1951 (GS. NW. S. 137) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Die staatliche Anerkennung einer Rettungstat ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:

1. Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Retters und des Geretteten.

2. Rettung einer Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, wenn der Retter oder der Gerettete seinen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land diese Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.

3. Rettung einer Person im Ausland, wenn der Retter seinen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat.

4. Rettung einer Person, die ihren Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, im Ausland durch

a) einen Ausländer oder

b) den Bewohner eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, wenn in diesem Land die Rettungstat staatlich nicht anerkannt wird.

(2) Für ein erfolgloses Rettungswerk (§ 3 des Gesetzes) gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 2

(1) Die Rettungsmedaille besteht aus einer Silberlegierung und hat einen Durchmesser von 3,3 cm. Sie zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen mit der Umschrift ,,Nordrhein-Westfalen" und auf der Rückseite die Worte ,,Für Rettung aus Gefahr".

(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,5 cm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist. Zu der Rettungsmedaille gehört als Miniatur eine kleine Schleife in den Farben des Bandes.

§ 3

(1) Der Ministerpräsident händigt die Rettungsmedaille mit der Verleihungsurkunde aus. Wird daneben eine Geldbelohnung gewährt, so überreicht der Ministerpräsident auch diese.

(2) Der Ministerpräsident kann die Aushändigung der Rettungsmedaille und der daneben gewährten Geldbelohnung im Einzelfall einem anderen Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Urkunde über eine öffentliche Belobigung und eine daneben gewährte Geldbelohnung händigt der zuständige Regierungspräsident aus, sofern der Ministerpräsident im Einzelfall keine andere Regelung trifft.

(4) Die Bekanntmachung über die Verleihung der Rettungsmedaille gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erfolgt durch den Ministerpräsidenten, die über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten.

§ 4

(1) Die Ermittlungen über Rettungstaten sind von Amts wegen von dem Kreis oder der kreisfreien Stadt durchzuführen, in deren Gebiet die Rettung erfolgt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder der Retter oder Gerettete seinen Wohnsitz hat (§ 1 Abs. 1 Nrn. 2-4). Ermittlungen im Ausland führt der Regierungspräsident auf Ersuchen des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

(2) Zur Klärung des Sachverhalts sind der Retter, der Gerettete und etwaige Zeugen zu hören. Die Anhörung des Retters und des Geretteten kann unterbleiben, wenn dies aus wichtigem Grund geboten erscheint und der Sachverhalt anderweitig hinreichend geklärt werden kann.

(3) Zur Feststellung,

a) ob für den Geretteten und den Retter Lebensgefahr bestanden hat oder

b) ob das Rettungswerk erfolgreich war,

ist in nicht eindeutigen Fällen ein Sachverständiger zu hören.

(4) Soll eine Rettungstat im Bergbau anerkannt werden, so hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt in jedem Falle das für den Rettungsort zuständige Bergamt als sachverständige Stelle zu hören.

§ 5

Das Ermittlungsergebnis und ein Vorschlag für eine bestimmte Art der Anerkennung sind auf dem Dienstweg dem Ministerpräsidenten vorzulegen. Der Vorschlag ist mit einer Äußerung darüber zu verbinden, ob Gründe für die Gewährung einer Geldbelohnung vorliegen. Der Regierungspräsident hat zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen.

§ 6

Ist bei einer Rettungstat nach § 1 Nr. 2 und Nr. 4 fraglich, ob sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird, so unterrichtet der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 4 Abs. 1) auf dem Dienstweg den Ministerpräsidenten über den Sachverhalt.

§ 7 (Fn 3)

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 584.Aufgehoben durch VO vom 27.4.2004 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn2

SGV. NW. 113.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 3. August 1970.



Normverlauf ab 2000: