Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher
Erlasse durch die Amtsblätter

Vom 10. April 1872 (Fn 1)

§ 1

(1) Erlasse der obersten Landesbehörden (Fn 2) und die durch dieselben bestätigten und genehmigten Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter ... (Fn 3) mit rechtsverbindlicher Kraft bekanntgemacht, wenn sie betreffen:

1. die Verleihung des Enteignungsrechts;

2. die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee- und Wegebau- und Unterhaltungsmaterialien;

3. (Fn 3);

4. die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Meliorationen durch Entwässerung und Bewässerung;

5. die Erteilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen sowie die Statuten der Unternehmer;

6. die Reglements für die öffentlichen und Privat-Feuersozietäten;

7. die Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche Kreditinstitute;

8. die Einrichtung der Landesfürsorgeverbände (Fn 4) und des Korrigendenwesens;

9. die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber.

(2) Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch die Gesetzsammlung bekanntgemacht worden sind.

§ 2

Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, in welche in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 5 das betreffende Unternehmen ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, der Einsenbahnunternehmer (§ 1 Nr. 5) und der Ausgeber der Papiere (§ 1 Nr. 9) ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder für welche die Feuersozietät (§ 1 Nr. 6), der Kreditverein oder das Kreditinstitut (§ 1 Nr. 7) bestimmt und der Landesfürsorgeverband (Fn 4) oder das Korrigendenwesen (§ 1 Nr. 8) eingerichtet worden ist.

§ 3

Die Kosten der Bekanntmachung trägt der Unternehmer, die Sozietät, der Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere.

§ 4

Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurteilen; enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so beginnt dessen Wirksamkeit mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Blattes, welches den Erlaß verkündet, ausgegeben worden ist.

§ 5

Eine Anzeige von jedem infolge dieses Gesetzes verkündeten Erlasse ist in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 357 / PrGS. NW. S. 2.
Aufgehoben durch Artikel 10 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn 2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 3

gegenstandslos.

Fn 4

geändert auf Grund des § 37 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht v. 14. 7. 1924 (PrGS. S. 210), i. d. F. der Bek. v. 30. 5. 1932 (PrGS. S. 207).



Normverlauf ab 2000: