Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (Entschädigungsverordnung G 10-Kommission - EntschVO G 10)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des
Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
(Entschädigungsverordnung G 10-Kommission - EntschVO G 10)

Vom 30. Januar 2024 (Fn 1)

Auf Grund des § 30 Absatz 8 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), der durch Gesetz vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 367) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Entschädigungsleistungen

(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreterinnen und Vertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen je Sitzung und je weiterem Termin, den sie in ihrer Funktion als Kommissionsmitglied wahrnehmen,

1. eine Arbeitsaufwandsentschädigung als Pauschale in Höhe von 165 Euro, die Pauschale kann in Abhängigkeit von einem den üblichen Sitzungs- beziehungsweise Terminrahmen übersteigenden Zeitaufwand von vier Stunden auf eine Pauschale in Höhe von 330 Euro erhöht werden, dies kommt insbesondere für ganztägige Tätigkeiten in Betracht, und

2. Ersatz der Reisekosten (Fahrtkosten) nach den Vorschriften des Ausschußmitglieder-Entschädigungsgesetzes vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193), das zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2017 (GV. NRW. S. 784) geändert worden ist.

(2) Die Pauschale gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich mit Wirkung zum 1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend der Berechnung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, angepasst. Die Anpassung wird erstmalig ab dem Jahr 2024 vorgenommen.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1996 (GV. NRW. S. 519), die zuletzt durch Verordnung vom 2. September 2014 (GV. NRW. S. 476) geändert worden ist, außer Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister des Innern

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. Februar 2024 (GV. NRW. S. 76).



Normverlauf ab 2000: